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DE-WZG_4UNBEK
DE-WZG_4UNBEK — Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
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WZG§4UNBek 1963-09-12 BGBl I 1963, 781 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes Stand Zuletzt geändert durch Bek. v. 20.7.1977 I 1345
(+++ Textnachweis Geltung ab: 26.7.1977 +++)
WZG§4UNBek
(XXXX)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnungen der Vereinten Nationen, ihre nachgeordneten Stellen und Sonderorganisationen sowie der Organisationen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
WZG§4UNBek
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
WZG§4UNBek
Anlage
(Fundstelle: BGBl. I 1963, 781, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) (Inhalt: nicht darstellbare Bezeichnungen der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen)
