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    DE-WZG_4UMWSCHBEK

    DE-WZG_4UMWSCHBEK — Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

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    WZG§4UmwSchBek 1993-06-25 BGBl I 1993, 1155 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 15. 7.1993 +++) WZG§4UmwSchBek (XXXX) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Kennzeichen, Namen und Abkürzungen - der Auszeichnung der Queen für Verdienste auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Anlage 1), - des BENELUX-Markenamts (Anlage 2), - des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe (Anlage 3) und - der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen (UNEP) in Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Chinesisch und Arabisch von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. März 1993 (BGBl. I S. 398). WZG§4UmwSchBek Schlussformel Bundesministerium der Justiz WZG§4UmwSchBek Anlage 1 Kennzeichen der Auszeichnung der Queen für Verdienste auf dem Gebiet des Umweltschutzes Fundstelle: BGBl. I 1993, 1156) WZG§4UmwSchBek Anlage 2 Namen, Abkürzungen und Kennzeichen des BENELUX-Markenamts Namen: BENELUX-MERKENBUREAU (BMB) (Niederländisch) BUREAU BENELUX DES MARQUES (BBM) (Französisch) Kennzeichen:   (Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen, (Kennzeichen gelb-rot-blau, Verbindungslinien schwarz) Fundstelle: BGBl. I 1993, 1157) WZG§4UmwSchBek Anlage 3 Kennzeichen mit Namen und Abkürzung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe (Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen, mit Namen und Abkürzung, (Kennzeichen schwarz-weiß, Abkürzung grün) Fundstelle: BGBl. I 1993, 1158) WZG§4UmwSchBek Anlage 4 Kennzeichen der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen (UNEP) und Abkürzungen Fundstelle: BGBl. I 1993, 1159)

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