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DE-WZG_4UMWSCHBEK
DE-WZG_4UMWSCHBEK — Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
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WZG§4UmwSchBek 1993-06-25 BGBl I 1993, 1155 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 15. 7.1993 +++)
WZG§4UmwSchBek
(XXXX)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Kennzeichen, Namen und Abkürzungen - der Auszeichnung der Queen für Verdienste auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Anlage 1), - des BENELUX-Markenamts (Anlage 2), - des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe (Anlage 3) und - der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen (UNEP) in Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Chinesisch und Arabisch von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. März 1993 (BGBl. I S. 398).
WZG§4UmwSchBek
Schlussformel
Bundesministerium der Justiz
WZG§4UmwSchBek
Anlage 1
Kennzeichen der Auszeichnung der Queen für Verdienste
auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Fundstelle: BGBl. I 1993, 1156)
WZG§4UmwSchBek
Anlage 2
Namen, Abkürzungen und Kennzeichen des BENELUX-Markenamts
Namen: BENELUX-MERKENBUREAU (BMB) (Niederländisch) BUREAU BENELUX DES MARQUES (BBM) (Französisch) Kennzeichen: (Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen, (Kennzeichen gelb-rot-blau, Verbindungslinien schwarz) Fundstelle: BGBl. I 1993, 1157)
WZG§4UmwSchBek
Anlage 3
Kennzeichen mit Namen und Abkürzung des Gemeinsamen Fonds
für Rohstoffe
(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen, mit Namen und Abkürzung, (Kennzeichen schwarz-weiß, Abkürzung grün) Fundstelle: BGBl. I 1993, 1158)
WZG§4UmwSchBek
Anlage 4
Kennzeichen der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen
(UNEP) und Abkürzungen
Fundstelle: BGBl. I 1993, 1159)
