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DE-WZG_4SBEK — Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
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WZG§4SBek 1985-03-19 BGBl I 1985, 598 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 28. 3.1985 +++)
WZG§4SBek
I.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden in der Anlage 1 amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die im Königreich Schweden eingeführt sind.
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II.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß - neben den in der Bekanntmachung vom 12. September 1963 (BGBl. I S. 781) in der Anlage unter Abschnitt II Nr. 11 wiedergegebenen Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen des Internationalen Währungsfonds auch die Bezeichnung und die Abkürzungen, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, und - neben den in der Bekanntmachung vom 19. Januar 1983 (BGBl. I S. 47) in der Anlage 9 wiedergegebenen Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation auch die Bezeichnung, die in der Anlage 3 aufgeführt ist, von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
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III.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1259).
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Schlußformel
Der Bundesminister der Justiz
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Anlage 1
Amtliche Prüf- und Gewährzeichen des Königreichs Schweden
(Inhalt: Nicht darstellbares Muster, Fundstelle: BGBl. I 1985, 599)
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Anlage 2
Internationaler Währungsfonds
(Fundstelle: BGBl. I 1985, 599) Bezeichnung und Abkürzung in spanischer Sprache: Fondo Monetario Internacional - FMI Abkürzung in englischer Sprache: IMF
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Anlage 3
Internationale Seeschiffahrts-Organisation
Bezeichnung in arabischer Sprache (Inhalt: nicht darstellbare Schriftzeichen, Fundstelle: BGBl. I 1985, 599)
