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DE-WZG_4IOOCBEK
DE-WZG_4IOOCBEK — Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
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WZG§4IOOCBek 1985-08-27 BGBl I 1985, 1896 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 11. 9.1985 +++)
WZG§4IOOCBek
(XXXX)
(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzeichen des Internationalen Olivenölrats (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind. Die Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzeichen treten an die Stelle der in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 30. Juni 1962 (BGBl. I S. 478) aufgeführten Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. Juni 1985 (BGBl. I S. 1265).
WZG§4IOOCBek
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
WZG§4IOOCBek
Anlage
(Inhalt: Nicht darstellbare Bezeichnung und Kennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 1985, 1897)
