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DE-WZG_4CSKFINBEK — Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
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WZG§4CSKFINBek 1992-01-14 BGBl I 1992, 224 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 14. 2.1992 +++)
WZG§4CSKFINBek
(XXXX)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die - in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (Anlage 1), - in der Republik Finnland (Anlage 2) eingeführt sind. Die Bekanntmachung vom 19. Januar 1983 (BGBl. I S. 47) tritt hinsichtlich der in ihrer Anlage 2 aufgeführten Prüf- und Gewährzeichen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik außer Kraft. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 22. August 1991 (BGBl. I S. 1926).
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Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
WZG§4CSKFINBek
Anlage 1
Amtliche Prüfzeichen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik ab 1991 für Meßgeräte TCS Zeichen für die Bauartzulassung, das von den staatlichen metrologischen Behörden an einem Meßgerät angebracht wird. Das Zeichen besteht aus den Buchstaben TCS mit der Ordnungszahl und dem Jahr der Zulassung. CS Prüfzeichen, das von den dem Bundesamt für Normen und Maße unmittelbar nachgeordneten staatlichen metrologischen Behörden an einem Meßgerät angebracht wird. Das Prüfzeichen besteht aus den Buchstaben CS mit der Zahl für die zuständige Prüfbehörde und gibt im Fall der regelmäßigen Prüfung auch das Jahr der Prüfung an. K Prüfzeichen, das von den vom Bundesamt für Normen und Maße zur Prüfung befugten Unternehmen an einem Meßgerät angebracht wird. Das Prüfzeichen besteht aus dem Buchstaben K und der das Unternehmen kennzeichnenden Nummer und gibt im Fall der regelmäßigen Prüfung auch das Jahr der Prüfung an. C Eichzeichen, das durch die vom Bundesamt für Normen und Maße zugelassenen Unternehmen an einem Prüfgerät angebracht wird. Das Eichzeichen besteht aus dem Buchstaben C mit der das Unternehmen kennzeichnenden Nummer.
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Anlage 2
Nordisches Umweltzeichen als amtliches Prüf- und
Gewährzeichen für Finnland
Fundstelle: BGBl. I 1992, 226)
