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DE-WZG_35ZAFBEK
DE-WZG_35ZAFBEK — Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
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WZG§35ZAFBek 1956-06-22 BGBl I 1956, 633 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
WZG§35ZAFBek
(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung des Registrars für Warenzeichen der Südafrikanischen Union bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Südafrikanischen Union anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35ZAFBek
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
