Beta
DE-WZG_35VENBEK
DE-WZG_35VENBEK — Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Beta. Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Prüfen Sie die amtliche Quelle für den geltenden Text.
WZG§35VENBek 1984-02-14 BGBl I 1984, 261 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 23. 2.1984 +++)
WZG§35VENBek
(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des venezolanischen Wirtschaftsministeriums bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Venezuela anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35VENBek
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
