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DE-WZG_35VCTBEK
DE-WZG_35VCTBEK — Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
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WZG§35VCTBek 1982-12-23 BGBl I 1983, 12 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 7. 1.1983 +++)
WZG§35VCTBek
(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß Erklärungen des Außenministeriums und des Registrar of Trade Marks von St. Vincent und den Grenadinen bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden in St. Vincent und den Grenadinen in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen. Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in St. Vincent und den Grenadinen anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35VCTBek
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
