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    DE-WZG_35SLVBEK

    DE-WZG_35SLVBEK — Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

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    WZG§35SLVBek 1972-10-03 BGBl I 1972, 1905 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 13.10.1972 +++) WZG§35SLVBek (XXXX) Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird gemäß einer Erklärung des salvadorianischen Außenministeriums bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik El Salvador in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen. Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik El Salvador anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben. WZG§35SLVBek Schlussformel Der Bundesminister der Justiz

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