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    DE-WZG_35SAUBEK

    DE-WZG_35SAUBEK — Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

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    WZG§35SAUBek 1982-09-20 BGBl I 1982, 1362 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 28. 9.1982 +++) WZG§35SAUBek (XXXX) Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des saudiarabischen Außenministeriums bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden im Königreich Saudi-Arabien in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen. Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Königreich Saudi-Arabien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben. WZG§35SAUBek Schlussformel Der Bundesminister der Justiz

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