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    DE-WZG_35PERBEK

    DE-WZG_35PERBEK — Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

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    WZG§35PERBek 1980-04-29 BGBl I 1980, 492 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 7. 5.1980 +++) WZG§35PERBek (XXXX) Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des peruanischen Außenministeriums bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik Peru in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen. Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Peru anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben. WZG§35PERBek Schlussformel Der Bundesminister der Justiz

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