LEGALDIGMLEGALDIGM
    ← Deutschland
    Beta
    DE-WZG_35PAKBEK

    DE-WZG_35PAKBEK — Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

    Beta. Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Prüfen Sie die amtliche Quelle für den geltenden Text.

    WZG§35PAKBek 1953-10-29 BGBl I 1953, 1505 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) WZG§35PAKBek (XXXX) Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 643) wird gemäß einer Mitteilung der Pakistanischen Botschaft in Deutschland bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Pakistan anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben. WZG§35PAKBek Schlussformel Der Bundesminister der Justiz

    Verwandte Leitfäden, FAQ und Vertragsvorlagen