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DE-WZG_35NZLBEK
DE-WZG_35NZLBEK — Bekanntmachung zu § 35 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes
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WZG§35NZLBek 1976-08-25 BGBl I 1976, 2444 Bekanntmachung zu § 35 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 31. 8.1976 +++)
WZG§35NZLBek
(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3416), wird gemäß einer Erklärung des neuseeländischen Patentamtes bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Neuseeland anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35NZLBek
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
