LEGALDIGMLEGALDIGM
    ← Deutschland
    Beta
    DE-WZG_35NHBBEK

    DE-WZG_35NHBBEK — Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

    Beta. Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Prüfen Sie die amtliche Quelle für den geltenden Text.

    WZG§35NHBBek 1979-01-30 BGBl I 1979, 143 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 7. 2.1979 +++) WZG§35NHBBek (XXXX) Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des British Resident Commissioner der Neuen Hebriden bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden im Kondominium Neue Hebriden (Frz.-Brit.) in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen. Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Kondominium Neue Hebriden (Frz.-Brit.) anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben. Die Eintragung eines Warenzeichens im Kondominium Neue Hebriden (Frz.-Brit.) setzt eine vorherige Eintragung des Warenzeichens im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland voraus. WZG§35NHBBek Schlussformel Der Bundesminister der Justiz

    Verwandte Leitfäden, FAQ und Vertragsvorlagen