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DE-WZG_35LUXBEK
DE-WZG_35LUXBEK — Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
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WZG§35LUXBek 1962-12-06 BGBl I 1962, 716 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
WZG§35LUXBek
(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklärung des Präsidenten des Luxemburgischen Patentamts bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Großherzogtum Luxemburg anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35LUXBek
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
