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    DE-WZG_35LKABEK

    DE-WZG_35LKABEK — Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

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    WZG§35LKABek 1983-07-28 BGBl I 1983, 1098 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 12. 8.1983 +++) WZG§35LKABek (XXXX) Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Registrar of Patents & Trade Marks der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben. WZG§35LKABek Schlussformel Der Bundesminister der Justiz

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