LEGALDIGMLEGALDIGM
    ← Deutschland
    Beta
    DE-WZG_35LIEBEK

    DE-WZG_35LIEBEK — Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

    Beta. Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Prüfen Sie die amtliche Quelle für den geltenden Text.

    WZG§35LIEBek 1966-08-15 BGBl I 1966, 516 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 26. 8.1966 +++) WZG§35LIEBek (XXXX) Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklärung des Fürstlich Liechtensteinischen Amts für Geistiges Eigentum bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Fürstentum Liechtenstein anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben. WZG§35LIEBek Schlussformel Der Bundesminister der Justiz

    Verwandte Leitfäden, FAQ und Vertragsvorlagen