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DE-WZG_35LIEBEK
DE-WZG_35LIEBEK — Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
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WZG§35LIEBek 1966-08-15 BGBl I 1966, 516 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 26. 8.1966 +++)
WZG§35LIEBek
(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklärung des Fürstlich Liechtensteinischen Amts für Geistiges Eigentum bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Fürstentum Liechtenstein anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35LIEBek
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
