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    DE-WZG_35KAIMBEK

    DE-WZG_35KAIMBEK — Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

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    WZG§35KAIMBek 1979-08-13 BGBl I 1979, 1473 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 25. 8.1979 +++) WZG§35KAIMBek (XXXX) Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Gouverneurs der Kaiman-Inseln bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden auf den Kaiman-Inseln in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen. Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen auf den Kaiman-Inseln anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben. Die Eintragung eines Warenzeichens auf den Kaiman-Inseln setzt eine vorherige Eintragung des Warenzeichens im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland voraus. WZG§35KAIMBek Schlussformel Der Bundesminister der Justiz

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