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DE-WZG_35JAMBEK_1967
DE-WZG_35JAMBEK_1967 — Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
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WZG§35JAMBek 1967 1967-01-13 BGBl I 1967, 168 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 26. 1.1967 +++)
WZG§35JAMBek 1967
(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklärung des Außenministeriums von Jamaika bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Jamaika anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35JAMBek 1967
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
