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DE-WZG_35ITABEK
DE-WZG_35ITABEK — Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
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WZG§35ITABek 1962-04-02 BGBl I 1962, 235 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
WZG§35ITABek
(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklärung der Italienischen Botschaft in Bad Godesberg bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Italienischen Republik anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35ITABek
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
