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    DE-WZG_35ISRBEK

    DE-WZG_35ISRBEK — Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

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    WZG§35ISRBek 1960-06-01 BGBl I 1960, 321 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) WZG§35ISRBek (XXXX) Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß der Erklärung des Präsidenten des israelitischen Patentamts bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in dem Staat Israel anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben. WZG§35ISRBek Schlussformel Der Bundesminister der Justiz

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