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    DE-WZG_35IRLBEK

    DE-WZG_35IRLBEK — Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

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    WZG§35IRLBek 1938-01-04 RGBl II 1938, 6 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) WZG§35IRLBek (XXXX) Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird gemäß einer Mitteilung der Irischen Regierung bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Irland anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

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