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    DE-WZG_35HKGBEK_1968

    DE-WZG_35HKGBEK_1968 — Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

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    WZG§35HKGBek 1968 1968-01-11 BGBl I 1968, 96 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 24. 1.1968 +++) WZG§35HKGBek 1968 (XXXX) Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Generalregistrars für Warenzeichen der britischen Kronkolonie Hongkong bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der britischen Kronkolonie Hongkong anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben. WZG§35HKGBek 1968 Schlussformel Der Bundesminister der Justiz

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