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    DE-WZG_35GRLBEK

    DE-WZG_35GRLBEK — Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

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    WZG§35GRLBek 1956-01-25 BGBl I 1956, 58 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) WZG§35GRLBek (XXXX) Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Mitteilung der Königlich Griechischen Regierung bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Griechenland anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben. WZG§35GRLBek Schlussformel Der Bundesminister der Justiz

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