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    DE-WZG_35GBRBEK_1991

    DE-WZG_35GBRBEK_1991 — Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

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    WZG§35GBRBek 1991 1991-03-13 BGBl I 1991, 807 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 28. 3.1991 +++) WZG§35GBRBek 1991 (XXXX) Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Außenministeriums des Vereinigten Königreichs bekanntgemacht: Deutsche Warenzeichen werden in Gibraltar in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen. Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Gibraltar anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben. WZG§35GBRBek 1991 Schlussformel Der Bundesminister der Justiz

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