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    DE-WZG_35FINBEK

    DE-WZG_35FINBEK — Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

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    WZG§35FINBek 1964-09-23 BGBl I 1964, 818 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 20.10.1964 +++) WZG§35FINBek (XXXX) Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird auf Grund einer Erklärung der Finnischen Handelsvertretung in Köln bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Finnland anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben. WZG§35FINBek Schlussformel Der Bundesminister der Justiz

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