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DE-WZG_35DOMBEK
DE-WZG_35DOMBEK — Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
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WZG§35DOMBek 1982-09-20 BGBl I 1982, 1362 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 28. 9.1982 +++)
WZG§35DOMBek
(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des dominikanischen Außenministeriums bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Dominikanischen Republik anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35DOMBek
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
