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    DE-WZG_35DNKBEK

    DE-WZG_35DNKBEK — Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

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    WZG§35DNKBek 1953-11-07 BGBl I 1953, 1542 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) WZG§35DNKBek (XXXX) Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 643) wird gemäß einer Mitteilung des Direktors des Dänischen Patentamts bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Dänemark anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben. WZG§35DNKBek Schlussformel Der Bundesminister der Justiz

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