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    DE-WZG_35COLBEK

    DE-WZG_35COLBEK — Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

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    WZG§35COLBek 1985-03-12 BGBl I 1985, 573 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 22. 3.1985 +++) WZG§35COLBek (XXXX) Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung der kolumbianischen Aufsichtsbehörde für Industrie und Handel bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Kolumbien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben. WZG§35COLBek Schlussformel Der Bundesminister der Justiz

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