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DE-WZG_35CHNBEK_1979
DE-WZG_35CHNBEK_1979 — Bekanntmachung gemäß § 35 des Warenzeichengesetzes
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WZG§35CHNBek 1979 1979-01-19 BGBl I 1979, 119 Bekanntmachung gemäß § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 1. 2.1979 +++)
WZG§35CHNBek 1979
(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des chinesischen Rates zur Förderung des Internationalen Handels bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Volksrepublik China anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz beantragt und erhalten haben.
WZG§35CHNBek 1979
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
