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    DE-WZG_35CHLBEK

    DE-WZG_35CHLBEK — Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

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    WZG§35CHLBek 1980-03-10 BGBl I 1980, 318 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 20. 3.1980 +++) WZG§35CHLBek (XXXX) Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung der chilenischen Direktion für Industrie und Handel bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Chile anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben. WZG§35CHLBek Schlussformel Der Bundesminister der Justiz

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