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DE-WZG_35BWABEK
DE-WZG_35BWABEK — Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
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WZG§35BWABek 1985-12-11 BGBl I 1985, 2288 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 19.12.1985 +++)
WZG§35BWABek
(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Attorney-General der Republik Botsuana bekanntgemacht:
(1) Deutsche Warenzeichen werden in der Republik Botsuana in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
(2) Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Botsuana anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35BWABek
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
