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    DE-WZG_35BMUBEK_1979

    DE-WZG_35BMUBEK_1979 — Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

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    WZG§35BMUBek 1979 1979-07-23 BGBl I 1979, 1217 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 28. 7.1979 +++) WZG§35BMUBek 1979 (XXXX) Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des bermudischen Innenministeriums bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Bermuda anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben. WZG§35BMUBek 1979 Schlussformel Der Bundesminister der Justiz

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