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DE-WZG_35BELBEK
DE-WZG_35BELBEK — Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
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WZG§35BELBek 1962-04-19 BGBl I 1962, 244 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
WZG§35BELBek
(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklärung des Präsidenten des Belgischen Patentamts bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Königreich Belgien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35BELBek
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
