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DE-WZG_35AUSBEK
DE-WZG_35AUSBEK — Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
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WZG§35AUSBek 1938-02-10 RGBl II 1938, 45 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
WZG§35AUSBek
(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird gemäß einer Mitteilung der Australischen Regierung bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Australien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
