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DE-WZG_35ARGBEK
DE-WZG_35ARGBEK — Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
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WZG§35ARGBek 1964-07-06 BGBl I 1964, 487 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 21. 7.1964 +++)
WZG§35ARGBek
(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird auf Grund einer Erklärung des Staatssekretariats für Industrie und Bergbau, Nationale Direktion für gewerbliches Eigentum, der Republik Argentinien bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Argentinien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35ARGBek
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
