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DE-WHG_NDG_4
DE-WHG_NDG_4 — Viertes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
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WHGÄndG 4 1976-04-26 BGBl I 1976, 1109 Viertes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 1.10.1976 +++)
WHGÄndG 4
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
WHGÄndG 4
Art 1
-
WHGÄndG 4
Art 2
Dieses Gesetz findet im Land Berlin keine Anwendung, soweit es sich um Benutzungen von Gewässern bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung handelt.
WHGÄndG 4
Art 3
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, den Wortlaut des Wasserhaushaltgesetzes in der geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
WHGÄndG 4
Art 4
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
WHGÄndG 4
Art 5
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1976 in Kraft.
