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    DE-WHG_NDG_4

    DE-WHG_NDG_4 — Viertes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

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    WHGÄndG 4 1976-04-26 BGBl I 1976, 1109 Viertes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 1.10.1976 +++) WHGÄndG 4 Eingangsformel Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: WHGÄndG 4 Art 1 - WHGÄndG 4 Art 2 Dieses Gesetz findet im Land Berlin keine Anwendung, soweit es sich um Benutzungen von Gewässern bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung handelt. WHGÄndG 4 Art 3 Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, den Wortlaut des Wasserhaushaltgesetzes in der geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. WHGÄndG 4 Art 4 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. WHGÄndG 4 Art 5 Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1976 in Kraft.

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