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    DE-WDO_2025

    DE-WDO_2025 — Wehrdisziplinarordnung

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    WDO 2025 WDO 2024-12-17 BGBl. I 2024, Nr. 424 Wehrdisziplinarordnung Stand Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7 Sonst Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002) (+++ Textnachweis ab: 1.4.2025 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. §§ 16 Abs. 1, 32 Abs. 2, 37 Abs. 1, 40 Abs. 4, 42, 43, 44, 47 Abs. 3, 48 Abs. 4, 49 Abs. 1, 56, 61, 62 Abs. 1, 64 Abs. 5, 65, 76 Abs. 1, 4 und 6 bis 8, 79, 80, 81, 87 Abs. 2, 95 Abs. 4, 100, 102 Abs. 2 bis 4, 117, 119 und 120 Abs. 1 und 2 +++) Das G wurde als Artikel 1 des G v. 17.12.2024 I Nr. 422 vom Bundestag beschlosse. Es tritt gem. Art. 5 Satz 2 dieses G am 1.4.2025 in Kraft. WDO 2025 WDO Inhaltsübersicht Teil 1 Einleitende Bestimmungen § 1 Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich § 2 Früher begangene Dienstvergehen § 3 Akteneinsicht § 4 Beteiligung der Vertrauensperson § 5 Zustellungen § 6 Belehrung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe § 7 Disziplinarbuch § 8 Tilgung § 9 Auskünfte § 10 Entschädigung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen Teil 2 Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen § 11 Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen § 12 Zuständigkeit zum Erteilen förmlicher Anerkennungen § 13 Verfahren beim Erteilen förmlicher Anerkennungen § 14 Rücknahme förmlicher Anerkennungen Teil 3 Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 15 Disziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz § 16 Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen § 17 Beschleunigungsgebot, Fristen § 18 Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung § 19 Gnadenrecht § 20 Durchsuchung und Beschlagnahme § 21 Vorläufige Festnahme Kapitel 2 Die Disziplinarbefugnis der Disziplinarvorgesetzten und ihre Ausübung Abschnitt 1 Einfache Disziplinarmaßnahmen § 22 Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen § 23 Verweis, strenger Verweis § 24 Disziplinarbuße, strenge Disziplinarbuße § 25 Ausgangsbeschränkung, strenge Ausgangsbeschränkung § 26 Disziplinararrest, strenger Disziplinararrest Abschnitt 2 Disziplinarbefugnis § 27 Disziplinarvorgesetzte § 28 Stufen der Disziplinarbefugnis § 29 Zuständigkeit der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten § 30 Zuständigkeit der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten § 31 Disziplinarbefugnis nach dem Dienstgrad Abschnitt 3 Ausübung der Disziplinarbefugnis § 32 Ermittlungen der Disziplinarvorgesetzten § 33 Prüfungspflicht der Disziplinarvorgesetzten § 34 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen § 35 Selbstständigkeit der Disziplinarvorgesetzten § 36 Absehen von einer Disziplinarmaßnahme § 37 Verhängen der Disziplinarmaßnahme § 38 Bemessung der Disziplinarmaßnahme § 39 Anrechnung von Freiheitsentziehung auf die Disziplinarmaßnahme § 40 Richterliche Mitwirkung bei der Verhängung von Disziplinararrest und strengem Disziplinararrest § 41 Disziplinarvorgesetzte und gerichtliches Disziplinarverfahren Abschnitt 4 Beschwerden gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten § 42 Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung § 43 Zuständigkeiten § 44 Entscheidung über die Beschwerde Abschnitt 5 Nochmalige Prüfung § 45 Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme bei nachträglichem Straf- oder Bußgeldverfahren § 46 Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme aus anderen Gründen § 47 Verfahren bei Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme § 48 Dienstaufsicht Abschnitt 6 Vollstreckung § 49 Vollstreckbarkeit der Disziplinarmaßnahmen § 50 Zuständigkeit für die Vollstreckung § 51 Aussetzung, Aufschub und Unterbrechung der Vollstreckung § 52 Vollstreckung von Verweis und strengem Verweis § 53 Vollstreckung von Disziplinarbuße und strenger Disziplinarbuße § 54 Vollstreckung von Ausgangsbeschränkung und strenger Ausgangsbeschränkung § 55 Vollstreckung und Vollzug von Disziplinararrest und strengem Disziplinararrest; Verordnungsermächtigung § 56 Ausgleich bei nachträglicher Aufhebung einer vollstreckten Disziplinarmaßnahme § 57 Behelfsvollzug bei Disziplinararrest und strengem Disziplinararrest § 58 Vollstreckung im Zusammenhang mit dem Entlassungstag § 59 Verjährung der Vollstreckung Kapitel 3 Das gerichtliche Disziplinarverfahren Abschnitt 1 Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen § 60 Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen § 61 Kürzung der Dienstbezüge § 62 Beförderungsverbot § 63 Herabsetzung in der Besoldungsgruppe § 64 Dienstgradherabsetzung § 65 Entfernung aus dem Dienstverhältnis § 66 Kürzung des Ruhegehalts § 67 Aberkennung des Ruhegehalts § 68 Aberkennung des Dienstgrades § 69 Disziplinarmaßnahmen gegen als im Ruhestand geltende frühere Soldatinnen und frühere Soldaten Abschnitt 2 Wehrdienstgerichte § 70 Bestimmung der Wehrdienstgerichte § 71 Errichtung der Truppendienstgerichte; Verordnungsermächtigung § 72 Zuständigkeit der Truppendienstgerichte § 73 Zusammensetzung § 74 Präsidialverfassung § 75 Dienstaufsicht § 76 Ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter § 77 Besetzung § 78 Große Besetzung § 79 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes § 80 Säumige ehrenamtliche Richterinnen und säumige ehrenamtliche Richter § 81 Ruhen und Erlöschen des Amtes von ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern § 82 Errichtung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Wehrdienstsenate Abschnitt 3 Wehrdisziplinaranwaltschaften, Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft § 83 Wehrdisziplinaranwaltschaften § 84 Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft Abschnitt 4 Allgemeine Vorschriften für das gerichtliche Disziplinarverfahren § 85 Verfahren gegen frühere Soldatinnen und frühere Soldaten § 86 Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens § 87 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen § 88 Verhandlungsunfähigkeit oder Abwesenheit der Soldatin oder des Soldaten bei gerichtlichen Disziplinarverfahren § 89 Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige § 90 Unzulässigkeit der Verhaftung § 91 Gutachten über den psychischen Zustand § 92 Ladungen § 93 Verteidigung § 94 Ergänzende Vorschriften Abschnitt 5 Einleitung des Verfahrens § 95 Vorermittlungen § 96 Einleitungsverfügung § 97 Einleitungsbehörden § 98 Antrag auf Einleitung des Verfahrens § 99 Nachträgliches gerichtliches Disziplinarverfahren Abschnitt 6 Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft § 100 Ermittlungsgrundsätze Abschnitt 7 Verfahren bis zur Hauptverhandlung § 101 Einstellung § 102 Anschuldigung § 103 Zustellung der Anschuldigungsschrift § 104 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung § 105 Ladung zur Hauptverhandlung, Ladungsfrist Abschnitt 8 Hauptverhandlung § 106 Teilnahme der Soldatin oder des Soldaten an der Hauptverhandlung § 107 Grundsatz der Nichtöffentlichkeit § 108 Beweisaufnahme § 109 Gegenstand der Urteilsfindung § 110 Entscheidung des Truppendienstgerichts § 111 Zahlung des Unterhaltsbeitrags § 112 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten § 113 Unterzeichnung des Urteils, Zustellung Abschnitt 9 Verfahren bei Disziplinargerichtsbescheid § 114 Entscheidung durch Disziplinargerichtsbescheid § 115 Inhalt des Disziplinargerichtsbescheids § 116 Disziplinargerichtsbescheid auf Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft Abschnitt 10 Gerichtliches Antragsverfahren § 117 Antragstellung § 118 Verfahren Abschnitt 11 Rechtsmittel Unterabschnitt 1 Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen § 119 Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren Unterabschnitt 2 Berufung § 120 Einlegung und Frist der Berufung § 121 Begründung der Berufung § 122 Zulässigkeitsprüfung § 123 Beschluss des Berufungsgerichts § 124 Urteil des Berufungsgerichts § 125 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 126 Bindung des Truppendienstgerichts § 127 Verfahrensgrundsätze § 128 Ausbleiben der Soldatin oder des Soldaten Unterabschnitt 3 Rechtskraft § 129 Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen Abschnitt 12 Vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Dienstbezügen § 130 Zulässigkeit, Wirksamkeit, Beendigung § 131 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge Abschnitt 13 Antragsverfahren vor dem Wehrdienstgericht bei nachträglicher strafgerichtlicher Ahndung § 132 Voraussetzungen und Zuständigkeit Abschnitt 14 Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens § 133 Wiederaufnahmegründe § 134 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme § 135 Antrag auf Wiederaufnahme § 136 Entscheidung durch Beschluss § 137 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil § 138 Rechtswirkungen, Entschädigung Abschnitt 15 Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen § 139 Durchführung der Vollstreckung Abschnitt 16 Kosten des Verfahrens § 140 Erhebung von Kosten § 141 Umfang der Kostenpflicht § 142 Kostenpflicht der Soldatin oder des Soldaten sowie des Bundes § 143 Kosten bei Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen § 144 Notwendige Auslagen § 145 Entscheidung über die Kosten § 146 Kostenfestsetzung Teil 4 Schlussvorschriften § 147 Sonderbestimmung für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit § 148 Besondere Entlassung einer Soldatin oder eines Soldaten § 149 Bindung der Gerichte an Disziplinarentscheidungen § 150 Verordnungsermächtigung § 151 Übergangsvorschriften § 152 Einschränkung von Grundrechten WDO 2025 WDO 010 Teil 1 Einleitende Bestimmungen WDO 2025 WDO § 1 Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen und die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen. (2) Das Gesetz gilt für Soldatinnen und Soldaten. Es gilt ferner für diejenigen, die in einem Wehrdienstverhältnis gestanden haben (frühere Soldatinnen und frühere Soldaten), soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. (3) Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die keinen Anspruch auf Ruhegehalt, jedoch einen sonstigen Anspruch auf Dienstzeitversorgung, Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz oder auf Berufsförderung haben, gelten bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen im Sinne dieses Gesetzes als Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand. Die gewährten Leistungen gelten als Ruhegehalt. WDO 2025 WDO § 2 Früher begangene Dienstvergehen (1) Wer nach Beendigung eines früheren Wehrdienstverhältnisses erneut in einem Wehrdienstverhältnis steht, kann auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen verfolgt werden, die in dem früheren Wehrdienstverhältnis oder danach begangen wurden. (2) Gegen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie gegen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit können gerichtliche Disziplinarverfahren nach diesem Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen geführt werden, die sie begangen haben 1. in einem früheren Beamten- oder Richterverhältnis oder 2. als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis. Auch bei aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 77 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen. Als einfache Disziplinarmaßnahmen darf das Wehrdienstgericht nur den Verweis oder die Disziplinarbuße verhängen. WDO 2025 WDO § 3 Akteneinsicht (1) Der Soldatin oder dem Soldaten ist zu gestatten, die Akten einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Bei der Anhörung nach § 14 Absatz 1 Satz 3, nach § 32 Absatz 5 Satz 1 oder nach der Zustellung der Anschuldigungsschrift oder des Antrags der Wehrdisziplinaranwaltschaft auf Erlass eines Disziplinargerichtsbescheids ist die Einsicht ohne diese Einschränkung zu gestatten. Einsicht in elektronische Akten kann dadurch gewährt werden, dass der Inhalt der Akte zum Abruf bereitgestellt oder auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt wird. Soweit die Akten eingesehen werden können, dürfen daraus Abschriften gefertigt werden. Insoweit darf sich die Soldatin oder der Soldat auch auf eigene Kosten Kopien oder einen Aktenausdruck anfertigen lassen. (2) Akten und Schriftstücke, die nicht eingesehen werden dürfen, dürfen weder beigezogen noch verwertet werden. WDO 2025 WDO § 4 Beteiligung der Vertrauensperson Für die Beteiligung der Vertrauensperson bei Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 28 und 29 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes. Das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson ist der Soldatin oder dem Soldaten vor deren oder dessen Anhörung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 oder nach § 32 Absatz 5 Satz 1 bekannt zu geben. WDO 2025 WDO § 5 Zustellungen (1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zustellungen werden ausgeführt 1. durch Übergabe an die Empfängerin oder den Empfänger gegen Empfangsbekenntnis oder, wenn sie oder er die Annahme oder die Ausstellung des Empfangsbekenntnisses verweigert, durch Anfertigung eines Protokolls hierüber, 2. nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen oder 3. an Behörden und Dienststellen auch durch Vorlage der Akten mit den Urschriften der zuzustellenden Schriftstücke; die Empfängerin oder der Empfänger hat den Tag der Vorlage in den Akten zu vermerken. (2) Die Zustellung nach Absatz 1 Nummer 2 kann auch durch eine Soldatin oder einen Soldaten ausgeführt werden. Die öffentliche Zustellung wird auf Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft von der oder dem Vorsitzenden der Truppendienstkammer bewilligt. (3) Hat die oder der Empfangsberechtigte ein Schriftstück nachweislich erhalten, gilt es spätestens zu diesem Zeitpunkt als zugestellt. WDO 2025 WDO § 6 Belehrung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe Bei allen nach diesem Gesetz anfechtbaren Entscheidungen ist die Soldatin oder der Soldat über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stellen, bei denen das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Form und Frist der Anfechtung schriftlich oder elektronisch zu belehren. WDO 2025 WDO § 7 Disziplinarbuch Förmliche Anerkennungen, unanfechtbar verhängte Disziplinarmaßnahmen und rechtskräftig ausgesprochene Strafen sind in das Disziplinarbuch einzutragen. WDO 2025 WDO § 8 Tilgung (1) Förmliche Anerkennungen sind zu tilgen, wenn ihre Rücknahme unanfechtbar geworden ist. (2) Es sind zu tilgen 1. eine einfache Disziplinarmaßnahme nach drei Jahren, 2. eine Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren, 3. ein Beförderungsverbot, auch in Verbindung mit einer Kürzung der Dienstbezüge, nach sieben Jahren und 4. eine Herabsetzung in der Besoldungsgruppe nach zehn Jahren. Der Lauf der Tilgungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme verhängt wird, oder mit der Verkündung des ersten Urteils. Wird die Soldatin oder der Soldat während der Tilgungsfrist wegen einer anderen Tat rechtskräftig bestraft oder wird gegen sie oder ihn eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt, beginnt die Tilgungsfrist von neuem. Für den Beginn der Tilgungsfrist gilt Satz 2. (3) Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ist sie zu tilgen. Hat sie sich auf die Berechnung von Tilgungsfristen ausgewirkt, sind diese erneut zu berechnen. (4) Strafen sind zu tilgen 1. nach fünf Jahren, wenn eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erfolgte, und 2. nach drei Jahren in allen übrigen Fällen. Die Tilgungsfrist beginnt mit der Verkündung des ersten Urteils, bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch die Richterin oder den Richter. (5) Ist bei einer Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren die Vollstreckung noch nicht beendet, verlängert sich die Tilgungsfrist bis zum Ende der Vollstreckung. (6) Einfache Disziplinarmaßnahmen, die nach einer Kürzung der Dienstbezüge, nach einem Beförderungsverbot oder nach einer Herabsetzung in der Besoldungsgruppe verhängt werden, sind erst zu tilgen, wenn die Kürzung der Dienstbezüge, das Beförderungsverbot oder die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe getilgt werden darf. (7) Förmliche Anerkennungen, Disziplinarmaßnahmen und Strafen dürfen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie getilgt worden oder zu tilgen sind. Sie sind aus dem Disziplinarbuch und aus den Personalakten zu entfernen. (8) Nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist darf jede Auskunft über die Disziplinarmaßnahme sowie über den zu Grunde liegenden Sachverhalt verweigert werden. Die Soldatin oder der Soldat darf erklären, dass sie oder er nicht gemaßregelt worden ist. (9) Unterlagen über die Feststellung eines Dienstvergehens sind nach zwei Jahren aus den Personalakten zu entfernen. Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 7 und 8 gelten entsprechend. WDO 2025 WDO § 9 Auskünfte (1) Auskünfte über förmliche Anerkennungen, über Disziplinarmaßnahmen und über im Disziplinarbuch eingetragene gerichtliche Strafen, Mitteilungen über Ermittlungen der oder des Disziplinarvorgesetzten, über Vorermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft und über gerichtliche Disziplinarverfahren sowie Mitteilungen über Tatsachen aus solchen Verfahren werden ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten nur erteilt 1. an Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, an Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Empfängerin oder des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie 2. an Verletzte zur Wahrnehmung ihrer Rechte. Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Übermittlung von Unterlagen zulässig. (2) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die übermittelten Auskünfte nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihr oder ihm übermittelt wurden. (3) Andere Rechtsvorschriften, die eine Auskunftserteilung zulassen, bleiben unberührt. Auskünfte über förmliche Anerkennungen, über Disziplinarmaßnahmen und über im Disziplinarbuch eingetragene gerichtliche Strafen, die getilgt oder tilgungsreif sind, werden nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten erteilt. WDO 2025 WDO § 10 Entschädigung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen Werden Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige nicht dienstlich gestellt, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. WDO 2025 WDO 020 Teil 2 Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen WDO 2025 WDO § 11 Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen (1) Vorbildliche Pflichterfüllung oder hervorragende Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen gewürdigt werden. (2) Förmliche Anerkennungen erfolgen durch Kompanie- oder Tagesbefehl. (3) Mit einer förmlichen Anerkennung kann Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen verbunden werden. (4) Gute Leistungen können auch durch Auszeichnungen anderer Art gewürdigt werden. WDO 2025 WDO § 12 Zuständigkeit zum Erteilen förmlicher Anerkennungen (1) Es können erteilen 1. Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder einer höheren Disziplinarbefugnis eine Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl, 2. die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung eine Anerkennung im Tagesbefehl. (2) Es können gewähren 1. Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen, 2. Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Sonderurlaub bis zu sieben Arbeitstagen, 3. Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen. WDO 2025 WDO § 13 Verfahren beim Erteilen förmlicher Anerkennungen (1) Bei der Entscheidung, ob eine förmliche Anerkennung erteilt werden soll, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Soldatin oder der Soldat soll ihrer oder seiner Persönlichkeit nach dieser förmlichen Anerkennung würdig sein. Die förmliche Anerkennung soll auch den Kameradinnen und Kameraden gegenüber gerechtfertigt erscheinen. (2) Den Zeitpunkt des Sonderurlaubs bestimmt die oder der für die Bewilligung des Erholungsurlaubs zuständige Vorgesetzte. (3) Wird die förmliche Anerkennung von einer oder einem höheren Disziplinarvorgesetzten erteilt, ist die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte der Soldatin oder des Soldaten anzuhören. WDO 2025 WDO § 14 Rücknahme förmlicher Anerkennungen (1) Die förmliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vorlagen. Die Rücknahme ist zu begründen. Vor der Entscheidung ist die Soldatin oder der Soldat anzuhören. (2) Über die Rücknahme entscheidet die Einleitungsbehörde. Hat eine höhere Disziplinarvorgesetzte oder ein höherer Disziplinarvorgesetzter die förmliche Anerkennung erteilt, steht ihr oder ihm die Entscheidung zu. Bei Wegfall der Dienststelle der oder des höheren Disziplinarvorgesetzten wird die Zuständigkeit durch die Bundesministerin der Verteidigung oder den Bundesminister der Verteidigung bestimmt. (3) Wird die förmliche Anerkennung zurückgenommen, ist zugleich darüber zu entscheiden, ob ein in Anspruch genommener Sonderurlaub ganz oder teilweise auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist. Eine Anrechnung des in Anspruch genommenen Sonderurlaubs auf den Erholungsurlaub unterbleibt, soweit dies eine besondere Härte bedeuten würde. (4) Die Entscheidung ist der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. WDO 2025 WDO 030 Teil 3 Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen WDO 2025 WDO 030010 Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen WDO 2025 WDO § 15 Disziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz (1) Dienstvergehen nach § 23 des Soldatengesetzes können geahndet werden durch einfache Disziplinarmaßnahmen nach § 22 oder durch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nach § 60. Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen dürfen nur von den Wehrdienstgerichten verhängt werden. (2) Die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist. Dabei ist auch das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten zu berücksichtigen. WDO 2025 WDO § 16 Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen (1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde unanfechtbar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, so dürfen wegen desselben Sachverhalts 1. einfache Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme des Disziplinararrests und des strengen Disziplinararrests nicht verhängt werden, 2. Disziplinararrest, strenger Disziplinararrest, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts nur verhängt werden, a) wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten, oder b) wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt worden ist. (2) Bei der Verhängung von Disziplinararrest oder strengem Disziplinararrest ist eine andere Freiheitsentziehung anzurechnen. Die Dauer des Disziplinararrests oder des strengen Disziplinararrests darf zusammen mit der anderen Freiheitsentziehung drei Wochen nicht übersteigen. (3) Wird die Soldatin oder der Soldat im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren freigesprochen, darf eine Disziplinarmaßnahme nur verhängt werden oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der Sachverhalt ein Dienstvergehen enthält, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen. Vor Beginn oder Fortsetzung der Ermittlungen ist der Soldatin oder dem Soldaten mitzuteilen, welcher Sachverhalt ihr oder ihm weiterhin als Pflichtverletzung vorgeworfen wird. (+++ § 16 Abs. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 60 Abs. 4 +++) WDO 2025 WDO § 17 Beschleunigungsgebot, Fristen (1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln. (2) Sind seit einem Dienstvergehen sechs Monate verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden. (3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme der Entfernung aus dem Dienstverhältnis, der Aberkennung des Ruhegehalts und der Aberkennung des Dienstgrades dürfen nur verhängt werden, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren innerhalb von sechs Monaten seit der Mitteilung über die Aufnahme von Vorermittlungen nach § 95 Absatz 2 Satz 2 eingeleitet worden ist. Im Sinne dieses Absatzes gilt das Verfahren bereits mit Erlass der Einleitungsverfügung als eingeleitet, wenn die Zustellung der Verfügung demnächst erfolgt. (4) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre verstrichen, dürfen Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden. (5) Sind seit einem Dienstvergehen fünf Jahre verstrichen, darf ein Beförderungsverbot nicht mehr verhängt werden. (6) Sind seit einem Dienstvergehen sieben Jahre verstrichen, dürfen Dienstgradherabsetzung und Herabsetzung in der Besoldungsgruppe nicht mehr verhängt werden. (7) Ist vor Ablauf der in den Absätzen 2 bis 6 genannten Fristen wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren oder ein Entlassungsverfahren gegen die Soldatin oder den Soldaten eingeleitet worden oder ist der Sachverhalt Gegenstand einer Beschwerde, einer militärischen Flugunfall- oder Taucherunfalluntersuchung oder eines Havarieverfahrens, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt. Abweichend von Satz 1 endet bei einem Strafverfahren die Hemmung der in Absatz 3 genannten Frist erst mit Eingang der Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor Ablauf der in den Absätzen 2 und 4 bis 6 genannten Fristen ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen die Soldatin oder den Soldaten eingeleitet worden ist. WDO 2025 WDO § 18 Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung (1) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar geahndet werden. § 99 bleibt unberührt. (2) Mehrere Pflichtverletzungen einer Soldatin oder eines Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden. WDO 2025 WDO § 19 Gnadenrecht (1) Der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Disziplinarmaßnahmen zu. Sie oder er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen Stellen. (2) Wird die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 52 des Soldatengesetzes entsprechend. WDO 2025 WDO § 20 Durchsuchung und Beschlagnahme (1) Zur Aufklärung eines Dienstvergehens darf die oder der Disziplinarvorgesetzte Durchsuchungen und Beschlagnahmen nur außerhalb von Wohnungen und nur auf richterliche Anordnung des zuständigen, notfalls des nächst erreichbaren Truppendienstgerichts vornehmen. Durchsucht werden darf nur eine Soldatin oder ein Soldat, gegen die oder den sich der Verdacht eines Dienstvergehens richtet. Die Durchsuchung erstreckt sich auf die Person und die Sachen der Soldatin oder des Soldaten. Der Beschlagnahme unterliegen alle Gegenstände, die für die Aufklärung eines Dienstvergehens von Bedeutung sein können. Sie darf gegenüber jeder Soldatin und jedem Soldaten angeordnet werden. (2) Bei Gefahr im Verzug darf die oder der Disziplinarvorgesetzte Maßnahmen nach Absatz 1 auch ohne richterliche Anordnung treffen. Die richterliche Genehmigung ist unverzüglich zu beantragen. Vor einer Genehmigung von Maßnahmen nach Absatz 1 ist die Soldatin oder der Soldat anzuhören. Genehmigende Entscheidungen sind ihr oder ihm zuzustellen. (3) Der Antrag auf richterliche Anordnung oder Genehmigung ist zu begründen. Die entstandenen Akten sind beizufügen. (4) Die Entscheidung, mit welcher die Richterin oder der Richter die Anordnung oder Genehmigung ganz oder teilweise versagt, ist zu begründen. In Verfahren nach Kapitel 2 kann die oder der Disziplinarvorgesetzte dagegen innerhalb von drei Tagen das Truppendienstgericht anrufen. Hierfür gilt Absatz 3 entsprechend. Das Truppendienstgericht entscheidet endgültig durch Beschluss. Für die Entscheidung des Truppendienstgerichts gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. (5) Für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 gilt § 32 Absatz 2 entsprechend. Die Durchsuchung der Person darf nur von Personen gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden. Letztere sollen nicht die Truppenärztin oder der Truppenarzt der zu durchsuchenden Person sein. Satz 2 gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz vor einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die Durchsicht privater Papiere der Soldatin oder des Soldaten steht nur der oder dem Disziplinarvorgesetzten zu. Satz 5 gilt auch für elektronische Speichermedien der Soldatin oder des Soldaten sowie für hiervon räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann. (6) Der Soldatin oder dem Soldaten, gegen die oder den sich eine Maßnahme nach Absatz 1 richtet, sind die Gründe für die Maßnahme mündlich zu eröffnen, soweit der Ermittlungszweck nicht gefährdet wird. Ihr oder ihm ist die Anwesenheit bei ihrer Durchführung zu gestatten. Ist sie oder er nicht unverzüglich erreichbar, ist eine Zeugin oder ein Zeuge beizuziehen. Über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis sowie über die Beschlagnahme ist unverzüglich ein Protokoll anzufertigen, aus dem sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben müssen, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben. Der Soldatin oder dem Soldaten ist auf Verlangen eine Abschrift zu erteilen. Die Abschrift kann in Papierform oder als elektronisches Dokument erteilt werden. (7) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Durchsuchungen und Beschlagnahmen gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt und soweit dem nicht die Eigenart des Disziplinarverfahrens entgegensteht. (8) In Verfahren nach Kapitel 2 ist § 119 entsprechend anzuwenden auf eine richterliche Anordnung oder Genehmigung von Maßnahmen nach Absatz 1. (9) In Verfahren nach Kapitel 3 stehen der Wehrdisziplinaranwaltschaft auch die Befugnisse der Disziplinarvorgesetzten nach dieser Vorschrift zu. § 119 bleibt unberührt. WDO 2025 WDO § 21 Vorläufige Festnahme (1) Die Disziplinarvorgesetzten haben die Befugnis, Soldatinnen und Soldaten, die ihrer Disziplinarbefugnis unterstehen, wegen eines Dienstvergehens vorläufig festzunehmen, wenn es die Aufrechterhaltung der Disziplin gebietet. (2) Die gleiche Befugnis haben 1. Angehörige des militärischen Ordnungsdienstes einschließlich der militärischen Wachen gegenüber Soldatinnen und Soldaten, deren Disziplinarvorgesetzte nicht auf der Stelle erreichbar sind; 2. wenn an sich zuständige Disziplinarvorgesetzte oder Angehörige des militärischen Ordnungsdienstes einschließlich der militärischen Wachen nicht auf der Stelle erreichbar sind a) Vorgesetzte gegenüber Soldatinnen und Soldaten, denen sie Befehle erteilen können, b) Offizierinnen und Offiziere sowie Unteroffizierinnen und Unteroffiziere gegenüber Soldatinnen und Soldaten, die im Dienstgrad unter ihnen stehen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Person, die die Festnahme erklärt, die oder der Vorgesetzte der festgenommenen Person. (3) Angehörige einer militärischen Wache dürfen nur von ihren Wachvorgesetzten festgenommen werden. (4) Die festgenommene Person ist auf freien Fuß zu setzen, sobald die Aufrechterhaltung der Disziplin die Festhaltung nicht mehr erforderlich macht, spätestens jedoch am Ende des Tages nach der vorläufigen Festnahme, wenn nicht zuvor wegen Verdachts einer Straftat ein richterlicher Haftbefehl ergeht. An Bord von Schiffen außerhalb der Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland darf die festgenommene Person nach Anhörung durch die Kommandantin oder den Kommandanten und auf deren oder dessen Anordnung auch ohne richterlichen Haftbefehl über die in Satz 1 genannte Frist hinaus festgehalten werden, wenn und solange sie eine unmittelbare Gefahr für Menschen oder Schiff darstellt, die auf andere Weise nicht abgewendet werden kann. Bei der Anhörung ist die festgenommene Person auf die Umstände hinzuweisen, welche die Annahme eines Dienstvergehens und einer Gefahr für Menschen oder Schiff rechtfertigen. Die Anhörung soll ihr Gelegenheit geben, die Verdachtsgründe zu beseitigen und die Tatsachen geltend zu machen, die zu ihren Gunsten sprechen. (5) Der Grund der Festnahme und ihr genauer Zeitpunkt sowie der Zeitpunkt der Freilassung sind aktenkundig zu machen. In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist die Festnahme unverzüglich der Dienststelle der oder des Festgenommenen zu melden. WDO 2025 WDO 030020 Kapitel 2 Die Disziplinarbefugnis der Disziplinarvorgesetzten und ihre Ausübung WDO 2025 WDO 030020010 Abschnitt 1 Einfache Disziplinarmaßnahmen WDO 2025 WDO § 22 Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen (1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind: 1. Verweis, 2. strenger Verweis, 3. Disziplinarbuße, 4. strenge Disziplinarbuße, 5. Ausgangsbeschränkung, 6. strenge Ausgangsbeschränkung, 7. Disziplinararrest, 8. strenger Disziplinararrest. (2) Nebeneinander können verhängt werden: 1. Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung oder strenger Disziplinararrest und strenge Ausgangsbeschränkung, 2. bei unerlaubter Abwesenheit von mehr als einem Tag a) Ausgangsbeschränkung und Disziplinarbuße, b) strenge Ausgangsbeschränkung und strenge Disziplinarbuße, c) Disziplinararrest und Disziplinarbuße oder d) strenger Disziplinararrest und strenge Disziplinarbuße. Im Übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine Disziplinarmaßnahme zulässig. (3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Beförderung nicht entgegen, wenn die Soldatin oder der Soldat sich im Übrigen bewährt hat. (4) Gegen diejenigen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz stehen, kann außerhalb einer Aktivierung nach § 8 des Reservistengesetzes oder einer Zuziehung nach § 9 des Reservistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden. WDO 2025 WDO § 23 Verweis, strenger Verweis (1) Der Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens. (2) Der strenge Verweis ist der Verweis, der vor der Truppe bekannt gemacht wird. (3) Missbilligende Äußerungen von Disziplinarvorgesetzten, die nicht ausdrücklich als Verweis oder strenger Verweis bezeichnet werden, wie Belehrungen, Warnungen, Zurechtweisungen oder ähnliche Maßnahmen, sind keine Disziplinarmaßnahmen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit einer Entscheidung verbunden werden, mit welcher die oder der Disziplinarvorgesetzte oder die Einleitungsbehörde ein Dienstvergehen feststellt, von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens aber absieht. WDO 2025 WDO § 24 Disziplinarbuße, strenge Disziplinarbuße (1) Die Disziplinarbuße darf den einmonatigen Betrag der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes nicht überschreiten. Bei denjenigen, deren Wehrdienstverhältnis weniger als einen Monat dauert, darf die Disziplinarbuße den Betrag nicht übersteigen, der ihnen für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses zusteht. (2) Bei der Bemessung der Disziplinarbuße sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Soldatin oder des Soldaten zu berücksichtigen. (3) Die strenge Disziplinarbuße ist die Disziplinarbuße, die vor der Truppe bekannt gemacht wird. WDO 2025 WDO § 25 Ausgangsbeschränkung, strenge Ausgangsbeschränkung (1) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen. Sie kann beim Verhängen durch das Verbot verschärft werden, für die ganze Dauer oder an bestimmten Tagen Gemeinschaftsräume zu betreten und Besuch zu empfangen (verschärfte Ausgangsbeschränkung). Die Verschärfungen nach Satz 2 können auch einzeln angeordnet werden. (2) Die Ausgangsbeschränkung dauert mindestens einen Tag und höchstens drei Wochen. Sie darf nur gegen diejenigen verhängt werden, die aufgrund dienstlicher Anordnung nach § 18 des Soldatengesetzes verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. (3) Die strenge Ausgangsbeschränkung ist die Ausgangsbeschränkung, die vor der Truppe bekannt gemacht wird. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. WDO 2025 WDO § 26 Disziplinararrest, strenger Disziplinararrest (1) Der Disziplinararrest besteht in einfacher Freiheitsentziehung. Er dauert mindestens drei Tage und höchstens drei Wochen. (2) Der strenge Disziplinararrest ist der Disziplinararrest, der vor der Truppe bekannt gemacht wird. WDO 2025 WDO 030020020 Abschnitt 2 Disziplinarbefugnis WDO 2025 WDO § 27 Disziplinarvorgesetzte (1) Die Befugnis, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen und die sonst den Disziplinarvorgesetzten obliegenden Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen (Disziplinarbefugnis), haben die Offizierinnen und Offiziere, denen sie nach diesem Gesetz zusteht, deren truppendienstliche Vorgesetzte sowie die Vorgesetzten in vergleichbaren Dienststellungen, denen sie durch die Bundesministerin der Verteidigung oder den Bundesminister der Verteidigung zur Erfüllung besonderer Aufgaben verliehen wird. Die oder der oberste Disziplinarvorgesetzte ist die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung. (2) Die Disziplinarbefugnis ist an die Dienststellung gebunden. Sie kann nicht übertragen werden. Sie geht von selbst auf die Stellvertreterin im Kommando oder den Stellvertreter im Kommando über. Hat die Inhaberin oder der Inhaber der Dienststellung oder die Stellvertreterin im Kommando oder der Stellvertreter im Kommando keinen Offiziersrang, geht sie auf die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten über. (3) Verstöße der Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffiziere gegen ihre ärztlichen Pflichten werden durch vorgesetzte Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffiziere geahndet. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Verstoß gegen ärztliche Pflichten ein Verstoß gegen sonstige Pflichten zusammentrifft. WDO 2025 WDO § 28 Stufen der Disziplinarbefugnis (1) Die Disziplinarbefugnis ist nach der Dienststellung der Disziplinarvorgesetzten abgestuft. Es können verhängen 1. die Kompaniechefin oder der Kompaniechef oder eine Offizierin oder ein Offizier in entsprechender Dienststellung a) gegen Unteroffizierinnen und Unteroffiziere sowie gegen Mannschaften alle einfachen Disziplinarmaßnahmen, ausgenommen Disziplinararrest und strengen Disziplinararrest von jeweils mehr als sieben Tagen, b) gegen Offizierinnen und Offiziere den Verweis, 2. die Bataillonskommandeurin oder der Bataillonskommandeur oder eine Offizierin oder ein Offizier in entsprechender Dienststellung a) gegen Unteroffizierinnen und Unteroffiziere sowie gegen Mannschaften alle einfachen Disziplinarmaßnahmen, b) gegen Offizierinnen und Offiziere alle einfachen Disziplinarmaßnahmen, ausgenommen Disziplinararrest und strengen Disziplinararrest, 3. die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung sowie die Regimentskommandeurin oder der Regimentskommandeur, die Brigadekommandeurin oder der Brigadekommandeur, Offizierinnen oder Offiziere von diesen Dienststellungen an aufwärts und die Offizierinnen oder Offiziere in entsprechenden Dienststellungen alle einfachen Disziplinarmaßnahmen. Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung stellt fest, welche Vorgesetzten sich in den in Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten entsprechenden Dienststellungen befinden. (2) Eine Disziplinarvorgesetzte oder ein Disziplinarvorgesetzter hat die Disziplinarbefugnis der nächsthöheren Stufe, wenn die oder der sonst zuständige Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert. Solche Fälle sind unverzüglich der oder dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten zu melden. WDO 2025 WDO § 29 Zuständigkeit der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten (1) Soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, übt die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarbefugnis aus. Nächste Disziplinarvorgesetzte oder nächster Disziplinarvorgesetzter ist die oder der unterste Vorgesetzte mit Disziplinarbefugnis, der oder dem die Soldatin oder der Soldat unmittelbar unterstellt ist. Die Zuständigkeit für die disziplinare Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson regelt § 15 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes. (2) Wechselt vor Erledigung eines Falles das Unterstellungsverhältnis, so wird die oder der neue Disziplinarvorgesetzte zuständig. Dies gilt insbesondere bei Versetzungen oder zeitweiligem Ausscheiden von Truppenteilen aus ihrem Verband sowie bei Kommandierungen, sofern nicht die Dienststelle, die die Kommandierung ausspricht, etwas anderes bestimmt. (3) In den Fällen einer vorübergehenden Unterstellung kann die Disziplinarbefugnis gegen Dienstgradgleiche und Dienstgradhöhere nicht ausgeübt werden. WDO 2025 WDO § 30 Zuständigkeit der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten (1) Die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist zuständig, wenn die Tat von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten nicht geahndet werden kann, weil 1. diese oder dieser selbst an der Tat beteiligt ist, 2. die Tat im Fall des § 29 Absatz 3 von einer oder einem Dienstgradgleichen oder einer oder einem Dienstgradhöheren begangen worden ist, 3. die Tat von einer Vertrauensperson begangen worden ist, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes vorliegen, oder 4. die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert; solche Fälle sind unverzüglich der oder dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen. (2) Die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist weiterhin für die Ahndung der Tat zuständig, wenn die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte meldet, dass 1. ihre oder seine Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 nicht ausreicht, 2. sie oder er persönlich durch die Tat verletzt ist oder 3. sie oder er sich für befangen hält. (3) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte hat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und des Absatzes 2 das Dienstvergehen der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten zu melden. WDO 2025 WDO § 31 Disziplinarbefugnis nach dem Dienstgrad (1) Die örtlichen Befehlshaberinnen und Befehlshaber, die Führerinnen und Führer von besonders zusammengestellten Abteilungen und die Offizierinnen und Offiziere in ähnlichen Dienststellungen haben im Rahmen ihrer Befehlsbefugnis, sofern ihnen nach ihrer sonstigen Dienststellung keine höhere Disziplinarbefugnis zusteht, je nach dem Dienstgrad folgende Disziplinarbefugnis 1. ein Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann oder Stabshauptmann oder eine Offizierin oder ein Offizier in entsprechendem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2. ein Major, Oberstleutnant oder eine Offizierin oder ein Offizier in entsprechendem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3. ein Oberst oder eine Offizierin oder ein Offizier in entsprechendem oder höherem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3. Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung stellt fest, wem nach dieser Vorschrift Disziplinarbefugnis zusteht. (2) Für die Disziplinarbefugnis der Stellvertreterin im Kommando oder des Stellvertreters im Kommando ist ihr oder sein Dienstgrad maßgebend. (3) Die Disziplinarbefugnis dieser Vorgesetzten besteht nur dann, wenn die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert und die oder der an sich zuständige Disziplinarvorgesetzte hierzu nicht erreichbar ist. Solche Fälle sind unverzüglich der oder dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen. (4) Die Kommandeurin oder der Kommandeur eines Bundeswehrkrankenhauses kann die Disziplinarbefugnis ausüben, wenn die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. WDO 2025 WDO 030020030 Abschnitt 3 Ausübung der Disziplinarbefugnis WDO 2025 WDO § 32 Ermittlungen der Disziplinarvorgesetzten (1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so muss die oder der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufklären. Der Inhalt mündlicher Vernehmungen ist aktenkundig zu machen. (2) Die Aufklärung des Sachverhalts kann einer Offizierin oder einem Offizier übertragen werden. Eine Feldjägeroffizierin oder ein Feldjägeroffizier kann im Rahmen der ihr oder ihm übertragenen Aufklärung des Sachverhalts auch einen Feldjägerfeldwebel mit Vernehmungen beauftragen. In Fällen von geringerer Bedeutung kann die oder der Disziplinarvorgesetzte auch den Kompaniefeldwebel oder eine Unteroffizierin oder einen Unteroffizier in entsprechender Dienststellung mit der Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften oder um Unteroffizierinnen ohne Portepee oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt. (3) Bei der Aufklärung des Sachverhalts sind die belastenden, entlastenden und die für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. (4) Die Soldatin oder der Soldat ist über die Ermittlungen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Ihr oder ihm ist bei Beginn der ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihr oder ihm zur Last gelegt werden. Es ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. Wird ausgesagt, muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit gesagt werden. Ist die nach den Sätzen 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, so darf die Aussage der Soldatin oder des Soldaten nicht zu ihrem oder seinem Nachteil verwertet werden. (5) Vor der Entscheidung ist die Soldatin oder der Soldat stets zu fragen, ob sie oder er etwas zu ihrer oder seiner Entlastung vorbringen will. Hierüber ist ein Vernehmungsprotokoll aufzunehmen, das von der Soldatin oder dem Soldaten unterschrieben sein soll. (+++ § 32 Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 20 Abs. 5 +++) WDO 2025 WDO § 33 Prüfungspflicht der Disziplinarvorgesetzten (1) Hat eine Soldatin oder ein Soldat ein Dienstvergehen begangen, prüft die oder der Disziplinarvorgesetzte, ob es mit einer erzieherischen Maßnahme sein Bewenden haben kann oder ob eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden soll. Sie oder er prüft ferner, ob das Dienstvergehen zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme weiterzumelden oder die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbeizuführen ist. (2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte soll erst dann disziplinar einschreiten, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind. Will sie oder er eine Disziplinarmaßnahme verhängen, muss sie oder er die Schuld der Soldatin oder des Soldaten für erwiesen halten. (3) Ist das Dienstvergehen eine Straftat, so gibt die oder der Disziplinarvorgesetzte die Sache unabhängig von der Prüfung nach Absatz 1 an die zuständige Strafverfolgungsbehörde ab, wenn dies entweder zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung oder wegen der Art der Tat oder der Schwere des Unrechts oder der Schuld geboten ist. Sie oder er kann die disziplinare Erledigung bis zur Beendigung des auf die Abgabe eingeleiteten oder eines sonstigen wegen derselben Tat schwebenden Strafverfahrens aussetzen. Das gilt nicht, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person oder in dem Verhalten der Soldatin oder des Soldaten liegen. WDO 2025 WDO § 34 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen (1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten bindend, soweit das Dienstvergehen denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. (2) Das Wehrdienstgericht hat jedoch bei Entscheidungen nach § 40 Absatz 4 und § 43 Absatz 2 und 3 sowie nach § 47 die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei Entscheidungen durch eine Truppendienstkammer mit der Stimme der oder des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Gründen der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen. WDO 2025 WDO § 35 Selbstständigkeit der Disziplinarvorgesetzten (1) Die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte entscheidet allein verantwortlich. Ihr oder ihm kann nicht befohlen werden, ob und wie geahndet werden soll. (2) Verhängt die oder der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme, dürfen höhere Vorgesetzte diese Entscheidung, abgesehen von den Fällen der Beschwerde, nur unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 aufheben. (3) Hält die oder der Disziplinarvorgesetzte ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht, dürfen höhere Vorgesetzte diese Entscheidung nicht ändern. (4) § 95 Absatz 3 und § 99 bleiben unberührt. WDO 2025 WDO § 36 Absehen von einer Disziplinarmaßnahme (1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält die oder der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, hat sie oder er diese Entscheidung der Soldatin oder dem Soldaten bekannt zu geben, wenn die Soldatin oder der Soldat zuvor angehört wurde. (2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte kann den Fall nur dann erneut verfolgen, wenn erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden. WDO 2025 WDO § 37 Verhängen der Disziplinarmaßnahme (1) Eine Disziplinarmaßnahme darf erst nach Ablauf einer Nacht verhängt werden, nachdem die Soldatin oder der Soldat nach § 32 Absatz 5 abschließend angehört wurde. Sobald sie oder er zum Entlassungsort in Marsch gesetzt wird, kann die Disziplinarmaßnahme sofort verhängt werden. (2) Die Disziplinarmaßnahme wird durch die dienstliche Bekanntgabe der Disziplinarverfügung an die Soldatin oder den Soldaten verhängt. Das Ehrgefühl ist zu schonen. (3) Die Disziplinarverfügung muss bei der Bekanntgabe schriftlich festgelegt sein. Sie muss Zeit, Ort und Sachverhalt des Dienstvergehens, die Schuldform sowie Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme enthalten. Bei der verschärften Ausgangsbeschränkung und bei der verschärften strengen Ausgangsbeschränkung muss sie zusätzlich die Verschärfung enthalten. Eine Abschrift der Disziplinarverfügung ist der Soldatin oder dem Soldaten bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme auszuhändigen. Ist die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden, ist dies hierbei bekannt zu geben. (4) Sind nach § 22 Absatz 2 mehrere Disziplinarmaßnahmen nebeneinander zulässig, dürfen sie nur gleichzeitig verhängt werden. (5) Die oder der Disziplinarvorgesetzte kann eine von ihr oder ihm verhängte Disziplinarmaßnahme nicht mehr aufheben, ändern oder unvollstreckt lassen. Die §§ 39, 51 Absatz 3 und § 58 Absatz 3 bleiben unberührt. (+++ § 37 Abs. 1: Zur Nichtgeltung vgl. § 40 Abs. 1 +++) WDO 2025 WDO § 38 Bemessung der Disziplinarmaßnahme (1) Bei der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe der Soldatin oder des Soldaten zu berücksichtigen. (2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen. (3) Disziplinararrest oder strenger Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet. WDO 2025 WDO § 39 Anrechnung von Freiheitsentziehung auf die Disziplinarmaßnahme Auf die Disziplinarmaßnahme kann eine Freiheitsentziehung, die die Soldatin oder der Soldat aus Anlass ihrer oder seiner Tat durch vorläufige Festnahme oder Untersuchungshaft erlitten hat, nach pflichtgemäßem Ermessen in der Weise angerechnet werden, dass die Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise für vollstreckt erklärt wird. WDO 2025 WDO § 40 Richterliche Mitwirkung bei der Verhängung von Disziplinararrest und strengem Disziplinararrest (1) Disziplinararrest darf erst verhängt werden, nachdem die Richterin oder der Richter des zuständigen, notfalls des nächst erreichbaren Truppendienstgerichts zugestimmt hat. Hält sie oder er den beabsichtigten Disziplinararrest für zulässig und angebracht, so ist die Zustimmung zu erteilen. Die Zustimmung bedarf keiner Begründung. Wenn es zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung geboten ist, kann zugleich die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet werden. Die Anordnung ist zu begründen. Ist die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet worden, so gelten § 37 Absatz 1 Satz 1 und § 49 Absatz 1 nicht. (2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte teilt im Antrag auf richterliche Zustimmung die beabsichtigte Dauer des Disziplinararrests mit. Will sie oder er zugleich Ausgangsbeschränkung, strenge Ausgangsbeschränkung, Disziplinarbuße oder strenge Disziplinarbuße verhängen, so ist auch deren Dauer oder deren Betrag mitzuteilen. Ein Antrag auf sofortige Vollstreckbarkeit ist zu begründen. Die Soldatin oder der Soldat ist auch zu diesem Antrag anzuhören. Dem Antrag sind die nach § 32 entstandenen Vorgänge beizufügen. Beizufügen sind ferner ein Auszug über Anerkennungen, Disziplinarmaßnahmen und Bestrafungen aus dem Disziplinarbuch oder den Personalunterlagen und, soweit erforderlich, eine Darstellung des Sachverhalts. (3) Lehnt die Richterin oder der Richter es ab, dem Disziplinararrest zuzustimmen, oder stimmt sie oder er nur einem kürzeren Disziplinararrest zu, so ist diese Entscheidung zu begründen. Ist sie oder er der Auffassung, dass eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme angebracht ist, sind die Akten der Einleitungsbehörde zur weiteren Entschließung zu übersenden. (4) Die oder der Disziplinarvorgesetzte kann in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 binnen einer Woche nach Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung das Truppendienstgericht anrufen. Hält das Truppendienstgericht den beabsichtigten oder einen kürzeren Disziplinararrest für zulässig und angebracht, so verhängt es diesen selbst. Diese Entscheidung ist endgültig. Die Soldatin oder der Soldat ist vor der Entscheidung anzuhören. Die Anhörung kann außerhalb der Verhandlung auch durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden stattfinden. Bei der Anhörung darf nur die Begründung für den verhängten Disziplinararrest mitgeteilt werden. Hält das Truppendienstgericht Disziplinararrest für nicht angebracht, so entscheidet die oder der Disziplinarvorgesetzte, ob eine andere Disziplinarmaßnahme gegen die Soldatin oder den Soldaten verhängt wird. Hält das Truppendienstgericht eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme für geboten, übersendet es die Akten der Einleitungsbehörde zur weiteren Entschließung. (5) An Bord von Schiffen außerhalb der Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland darf Disziplinararrest vor einer richterlichen Zustimmung verhängt werden, wenn die Richterin oder der Richter nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann. § 42 Absatz 3 Satz 1 und § 49 Absatz 1 gelten nicht. Sobald die Richterin oder der Richter erreichbar ist, sind ihr oder ihm die Vorgänge unverzüglich vorzulegen. Wird der verhängten Disziplinarmaßnahme nicht zugestimmt, so ist sie zugleich aufzuheben. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. § 48 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 17 Absatz 2 mit der Aufhebung der Disziplinarmaßnahme beginnt. (6) Für den strengen Disziplinararrest gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. (7) Die Richterin oder der Richter und das Truppendienstgericht können dem Bundesverwaltungsgericht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorlegen. § 18 Absatz 4 der Wehrbeschwerdeordnung gilt entsprechend. Von der Vorlage bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Lauf der Frist nach § 17 Absatz 2 gehemmt. (+++ § 40 Abs. 4: Zur Geltung vgl. § 43 Abs. 2 +++) (+++ § 40 Abs. 4: Zur Geltung vgl. § 43 Abs. 3 +++) WDO 2025 WDO § 41 Disziplinarvorgesetzte und gerichtliches Disziplinarverfahren Ist die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens geboten, führt die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei. WDO 2025 WDO 030020040 Abschnitt 4 Beschwerden gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten WDO 2025 WDO § 42 Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung (1) Auf Beschwerden gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und gegen vorläufige Festnahmen nach diesem Gesetz ist die Wehrbeschwerdeordnung nach Maßgabe dieses Abschnitts anzuwenden. (2) Beschwerden gegen Disziplinararrest oder gegen strengen Disziplinararrest dürfen vor Ablauf einer Nacht eingelegt werden, sofern die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet worden ist. (3) Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme, wenn sie vor Beginn der Vollstreckung eingelegt wird. Dieser Zeitpunkt ist der Soldatin oder dem Soldaten rechtzeitig zu eröffnen, in der Regel bei Verhängung der Disziplinarmaßnahme. Die Vollstreckung wird nicht gehemmt bei Beschwerden gegen Disziplinararrest oder gegen strengen Disziplinararrest, sofern die sofortige Vollstreckbarkeit nach § 40 Absatz 1 angeordnet worden ist, sowie bei weiteren Beschwerden, bei Rechtsbeschwerden und bei Nichtzulassungsbeschwerden. Im Übrigen hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. (4) Werden missbilligende Äußerungen nach § 23 Absatz 3 Satz 2 mit der Feststellung eines Dienstvergehens verbunden, können sie nur zusammen mit dieser Feststellung angefochten werden. (+++ § 42 Abs. 3: Zur Nichtgeltung vgl. § 40 Abs. 5 +++) (+++ § 42: Zur Geltung vg. § 56 Abs. 7 +++) (+++ § 42 Abs. 4: Zur Geltung vg. § 95 Abs. 4 +++) WDO 2025 WDO § 43 Zuständigkeiten (1) Über die Beschwerde entscheidet die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte der oder des Vorgesetzten, welche oder welcher die angefochtene Disziplinarmaßnahme verhängt hat oder die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat. (2) Über die weitere Beschwerde entscheidet das Truppendienstgericht. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem die oder der Vorgesetzte, welche oder welcher die angefochtene Disziplinarmaßnahme verhängt hat oder die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die weitere Beschwerde, wenn über die Beschwerde entschieden wurde durch 1. die Bundesministerin der Verteidigung oder den Bundesminister der Verteidigung oder 2. die Generalinspekteurin der Bundeswehr oder den Generalinspekteur der Bundeswehr. Die angefochtene Disziplinarmaßnahme, Maßnahme oder Entscheidung unterliegt der Prüfung des Wehrdienstgerichts in vollem Umfang. Das Gericht trifft zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung. § 40 Absatz 4 Satz 8 gilt entsprechend. (3) Gegen die Rücknahme einer förmlichen Anerkennung, gegen Maßnahmen nach § 20, gegen Disziplinararrest und gegen strengen Disziplinararrest ist nur die Beschwerde an das Truppendienstgericht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen Maßnahmen oder Entscheidungen nach Satz 1, wenn diese getroffen wurden durch 1. die Bundesministerin der Verteidigung oder den Bundesminister der Verteidigung oder 2. die Generalinspekteurin der Bundeswehr oder den Generalinspekteur der Bundeswehr. Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie § 40 Absatz 4 Satz 8 gelten entsprechend. (+++ §

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