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    DE-VIGGEBV_2012

    DE-VIGGEBV_2012 — Verordnung über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz

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    VIGGebV 2012 VIGGebV 2012-11-22 BGBl I 2012, 2346 Verbraucherinformationsgebührenverordnung Verordnung über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz Stand Geändert durch Art. 2 Abs. 35 G v. 7.8.2013 I 3154 (+++ Textnachweis ab: 1.12.2012 +++) VIGGebV 2012 VIGGebV Eingangsformel Auf Grund des § 7 Absatz 3 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung: VIGGebV 2012 VIGGebV § 1 Gebühren und Auslagen Behörden des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz Gebühren nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes. Zusätzlich zu den Gebühren erheben die Behörden des Bundes Auslagen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes in Verbindung mit § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. VIGGebV 2012 VIGGebV § 2 Gebührenbemessung Die Gebühren bestimmen sich nach dem mit der Informationsgewährung verbundenen Personal- und Sachaufwand. Dieser beläuft sich auf 41 bis 67 Euro je aufgewendeter Stunde Arbeitszeit. VIGGebV 2012 VIGGebV § 3 Befreiung und Ermäßigung Gebühren nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ermäßigt oder erlassen werden. VIGGebV 2012 VIGGebV § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbraucherinformationsgebührenverordnung vom 24. April 2008 (BGBl. I S. 762) außer Kraft.

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