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    DE-VERMSAMMLG

    DE-VERMSAMMLG — Gesetz zur Sammlung von Nachrichten über Kriegsgefangene, festgehaltene oder verschleppte Zivilpersonen und Vermißte

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    VermSammlG 1951-04-23 BGBl I 1951, 267 Gesetz zur Sammlung von Nachrichten über Kriegsgefangene, festgehaltene oder verschleppte Zivilpersonen und Vermißte Überschrift: Gilt in Berlin idF v. 10.8.1951 GVBl. Berlin S. 577 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1975 +++) VermSammlG § 1 Wer Kenntnis von dem Verbleib eines Kriegsgefangenen, einer festgehaltenen oder verschleppten Zivilperson oder eines Vermißten hat, ist verpflichtet, dem Bundeskanzleramt, der von ihm bestimmten Bundesbehörde oder der jeweiligen obersten Landesbehörde für das Flüchtlingswesen auf Aufforderung die Angaben zu machen, die auf dem als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlichten Formblatt vorgesehen sind. Die Aufforderung erfolgt durch Übersendung des Formblattes. VermSammlG § 2 Wer im Besitz von Unterlagen ist, die Angaben über den Verbleib von Kriegsgefangenen, festgehaltenen oder verschleppten Zivilpersonen oder Vermißten enthalten, ist den in § 1 bestimmten Dienststellen zur Auskunft über diese Unterlagen verpflichtet. Auf Verlangen ist ihnen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. VermSammlG § 3 - VermSammlG § 4 Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. VermSammlG Anlage zu § 1 (Inhalt: Nicht darstellbare Anlage, Fundstelle: BGBl I 1951, 268)

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