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DE-VERKDHSPFRUSPPFLEG — Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten*
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VerkdHSpFruSpPflEG 2015-12-10 BGBl I 2015, 2218 Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(+++ Textnachweis ab: 18.12.2015 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Notifizierung der EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) +++) Art. 1 bis 5: Änderungsvorschriften Art. 6: Einschränkung eines Grundrechts Art. 7: Evaluierung Art. 8: Inkrafttreten
VerkdHSpFruSpPflEG
(XXXX) Art 1 bis 5
Änderungsvorschriften
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Art 6
Einschränkung von Grundrechten
Durch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
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Art 7
Evaluierung
(1) Die Anwendung der durch dieses Gesetz geschaffenen und geänderten Vorschriften der Strafprozessordnung und des Telekommunikationsgesetzes sind von der Bundesregierung zu evaluieren. Der Evaluationszeitraum beginnt am 1. Juli 2017 und beträgt sechsunddreißig Monate. Über das Ergebnis der Evaluierung ist dem Deutschen Bundestag Bericht zu erstatten.
(2) Die Evaluierung ist unter Einbeziehung einer oder eines wissenschaftlichen Sachverständigen vorzunehmen, die oder der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag zu bestellen ist.
(3) Die Evaluierung erfolgt unter Auswertung der Übersicht gemäß § 101b der Strafprozessordnung. Zu evaluieren sind: 1. die Auswirkung dieses Gesetzes auf die Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr, 2. die durch dieses Gesetz für die Wirtschaft und die Verwaltung verursachten Kosten sowie 3. die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen. Der Evaluierungsbericht soll auch möglichen Handlungsbedarf für eine wirksamere Strafverfolgung und Gefahrenabwehr benennen. Hierbei ist die Fortentwicklung der Kommunikationstechnik zu berücksichtigen.
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Art 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
