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    DE-TRAINERV — Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch der Trainerakademie Köln

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    TrainerV TrainerV 1978-12-27 BGBl I 1978, 2094 Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch der Trainerakademie Köln (+++ Textnachweis ab: 1.1.1979 +++) V tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. XVI Sachgeb. B Abschn. II EingS. EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1132 am 1.1.1991 in Kraft TrainerV Eingangsformel Auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: TrainerV § 1 Ausbildungsstätte (1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird für den Besuch der Trainerakademie Köln e.V. geleistet. (2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung nach der von der zuständigen Landesbehörde erlassenen Studien- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Trainer durchgeführt wird. TrainerV § 2 Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden Die Auszubildenden an der in § 1 bezeichneten Ausbildungsstätte erhalten Ausbildungsförderung wie Studierende an Akademien. TrainerV § 3 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin. TrainerV § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

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