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DE-TIEFBAUBAUSBV
DE-TIEFBAUBAUSBV — Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen*
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TiefbauBAusbV TiefbauBAusbV 2024-06-03 BGBl I 2024, Nr. 179, 2 Tiefbauberufeausbildungsverordnung Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen Stand Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung sowie des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2026 +++) Die V wurde als Artikel. 1 der V v. 3.6.2024 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Sie tritt gem. Art. 4 Satz 1 dieser V am 1.8.2026 in Kraft.
TiefbauBAusbV
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe § 2 Dauer der Berufsausbildungen § 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne § 4 Struktur der Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild § 5 Struktur der Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild § 6 Struktur der Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild § 7 Struktur der Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild § 8 Struktur der Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild § 9 Struktur der Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin sowie Ausbildungsberufsbild § 10 Struktur der Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin sowie Ausbildungsberufsbild § 11 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten § 12 Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin
Unterabschnitt 1
Zwischenprüfung
§ 13 Zeitpunkt § 14 Inhalt § 15 Prüfungsbereich
Unterabschnitt 2
Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 16 Zeitpunkt § 17 Inhalt § 18 Prüfungsbereiche § 19 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“ § 20 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbauarbeiten“ § 21 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ § 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung § 23 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3
Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
Unterabschnitt 1
Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 24 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt § 25 Inhalt des Teiles 1 § 26 Prüfungsbereich des Teiles 1 § 27 Inhalt des Teiles 2 § 28 Prüfungsbereiche des Teiles 2 § 29 Prüfungsbereich „Herstellen von Verkehrsflächen“ § 30 Prüfungsbereich „Durchführen von Straßenbauarbeiten“ § 31 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ § 32 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ § 33 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung § 34 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen
§ 35 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten § 36 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
Abschnitt 4
Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung
§ 37 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt § 38 Inhalt des Teiles 1 § 39 Prüfungsbereich des Teiles 1 § 40 Inhalt des Teiles 2 § 41 Prüfungsbereiche des Teiles 2 § 42 Prüfungsbereich „Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“ § 43 Prüfungsbereich „Durchführen von Kanalbauarbeiten“ § 44 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ § 45 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ § 46 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung § 47 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen
§ 48 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten § 49 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
Abschnitt 5
Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung
§ 50 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt § 51 Inhalt des Teiles 1 § 52 Prüfungsbereich des Teiles 1 § 53 Inhalt des Teiles 2 § 54 Prüfungsbereiche des Teiles 2 § 55 Prüfungsbereich „Herstellen von Infrastrukturleitungen“ § 56 Prüfungsbereich „Durchführen von Leitungsbauarbeiten“ § 57 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ § 58 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ § 59 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung § 60 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen
§ 61 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten § 62 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
Abschnitt 6
Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
Unterabschnitt 1
Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 63 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt § 64 Inhalt des Teiles 1 § 65 Prüfungsbereich des Teiles 1 § 66 Inhalt des Teiles 2 § 67 Prüfungsbereiche des Teiles 2 § 68 Prüfungsbereich „Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau“ § 69 Prüfungsbereich „Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten“ § 70 Prüfungsbereich „Einbauen von Wasserversorgungsanlagen“ § 71 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ § 72 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung § 73 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen
§ 74 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten § 75 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
Abschnitt 7
Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung
§ 76 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt § 77 Inhalt des Teiles 1 § 78 Prüfungsbereich des Teiles 1 § 79 Inhalt des Teiles 2 § 80 Prüfungsbereiche des Teiles 2 § 81 Prüfungsbereich „Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau“ § 82 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen“ § 83 Prüfungsbereich „Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau“ § 84 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ § 85 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung § 86 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen
§ 87 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten § 88 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
Abschnitt 8
Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung
§ 89 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt § 90 Inhalt des Teiles 1 § 91 Prüfungsbereich des Teiles 1 § 92 Inhalt des Teiles 2 § 93 Prüfungsbereiche des Teiles 2 § 94 Prüfungsbereich „Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen“ § 95 Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Gleisen“ § 96 Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Weichen“ § 97 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ § 98 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung § 99 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen
§ 100 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten § 101 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
Abschnitt 9
Schlussvorschriften
§ 102 Übergangsregelung für Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterinnen
Anlage 1 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin Anlage 2 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik Anlage 3 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik Anlage 4 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin Anlage 5 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin Anlage 6 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten sowie zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
TiefbauBAusbV 010 Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
TiefbauBAusbV
§ 1
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
(1) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin wird staatlich anerkannt nach 1. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 5, Straßenbauer, sowie Nummer 7, Brunnenbauer, der Handwerksordnung und 2. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(2) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Straßenbauer und Straßenbauerin wird staatlich anerkannt nach 1. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 5, Straßenbauer, der Handwerksordnung und 2. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(3) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
(4) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
(5) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Brunnenbauer und Brunnenbauerin wird staatlich anerkannt nach 1. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 7, Brunnenbauer, der Handwerksordnung und 2. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(6) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Spezialtiefbauer und Spezialtiefbauerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
(7) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Gleisbauer und Gleisbauerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
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§ 2
Dauer der Berufsausbildungen
(1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin dauert zwei Jahre.
(2) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Straßenbauer und Straßenbauerin dauert drei Jahre.
(3) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik dauert drei Jahre.
(4) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik dauert drei Jahre.
(5) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Brunnenbauer und Brunnenbauerin dauert drei Jahre.
(6) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Spezialtiefbauer und Spezialtiefbauerin dauert drei Jahre.
(7) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Gleisbauer und Gleisbauerin dauert drei Jahre.
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§ 3
Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
(1) Gegenstand der Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin sind mindestens die in dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan in den folgenden Anlagen genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten: Anlage 1 Abschnitt A, B und D, 2. im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik: Anlage 2 Abschnitt A, B und D, 3. im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik: Anlage 3 Abschnitt A, B und D, 4. im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten: Anlage 4 Abschnitt A, B und D oder Anlage 5 Abschnitt A, B und D sowie 5. im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten: Anlage 6 Abschnitt A, B und D.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin in Anlage 1 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Gegenstand der Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik in Anlage 2 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(4) Gegenstand der Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik in Anlage 3 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(5) Gegenstand der Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin in Anlage 4 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(6) Gegenstand der Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin in Anlage 5 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(7) Gegenstand der Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten sowie zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin in Anlage 6 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(8) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie in den jeweiligen Anlagen 1 bis 6 vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(9) Die in den jeweiligen Anlagen 1 bis 6 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
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§ 4
Struktur der Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, 2. schwerpunktübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 3. weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem der Schwerpunkte: a) Straßenbauarbeiten, b) Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik, c) Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik, d) Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten oder e) Gleisbauarbeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation, 2. Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben, 3. Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen, 4. Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen, 5. Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen, 6. Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital, 7. Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte, 8. Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen, 9. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton, 10. Herstellen von Baukörpern aus Steinen, 11. Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen, 12. Herstellen von Verkehrswegen, 13. Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen, 14. Umbauen und Rückbauen von Baukörpern sowie 15. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen. In den Schwerpunkten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 ist für die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten Folgendes anzuwenden: 1. im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 11, 13 und 14 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt, 2. im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 10, 12 und 14 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt, 3. im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 10, 12 und 14 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt, 4. im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 12 und 14 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt und 5. im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 11, 13 und 14 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt.
(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie 4. digitalisierte Arbeitswelt.
(4) In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt: 1. im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten in den Berufsbildpositionen a) Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen, b) Herstellen von Verkehrswegen sowie c) Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen, 2. im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik in den Berufsbildpositionen a) Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen sowie b) Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen, 3. im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik in den Berufsbildpositionen a) Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen sowie b) Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen, 4. im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten in den Berufsbildpositionen a) Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen, b) Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen sowie c) Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen, 5. im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten in den Berufsbildpositionen a) Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen, b) Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte, c) Herstellen von Verkehrswegen sowie d) Umbauen und Rückbauen von Baukörpern.
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§ 5
Struktur der Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation, 2. Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben, 3. Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen, 4. Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen, 5. Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen, 6. Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital, 7. Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte, 8. Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen, 9. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton, 10. Herstellen von Baukörpern aus Steinen, 11. Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen, 12. Herstellen von Verkehrswegen, 13. Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen, 14. Umbauen und Rückbauen von Baukörpern, 15. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen, 16. Herstellen der Entwässerung von Verkehrsflächen, 17. Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen, 18. Herstellen von Asphaltschichten, 19. Herstellen von Fahrbahnbelägen aus Beton sowie 20. Einbauen von Fertigteilen. Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 11, 13 und 14 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Straßenbauer und Straßenbauerin.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie 4. digitalisierte Arbeitswelt.
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§ 6
Struktur der Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation, 2. Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben, 3. Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen, 4. Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen, 5. Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen, 6. Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital, 7. Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte, 8. Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen, 9. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton, 10. Herstellen von Baukörpern aus Steinen, 11. Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen, 12. Herstellen von Verkehrswegen, 13. Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen, 14. Umbauen und Rückbauen von Baukörpern, 15. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen, 16. Herstellen von Schachtbauwerken und Sonderbauwerken, 17. Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegel- und Druckrohrleitung sowie 18. Sanieren und Instandhalten von Kanälen. Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 10, 12 und 14 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie 4. digitalisierte Arbeitswelt.
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§ 7
Struktur der Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation, 2. Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben, 3. Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen, 4. Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen, 5. Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen, 6. Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital, 7. Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte, 8. Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen, 9. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton, 10. Herstellen von Baukörpern aus Steinen, 11. Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen, 12. Herstellen von Verkehrswegen, 13. Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen, 14. Umbauen und Rückbauen von Baukörpern, 15. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen, 16. Einbauen von Druckrohrleitungen, 17. Einbauen von Elektro- und Kommunikationsleitungen sowie 18. Instandhalten von Leitungen und Kabelschächten. Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 10, 12 und 14 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie 4. digitalisierte Arbeitswelt.
TiefbauBAusbV
§ 8
Struktur der Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation, 2. Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben, 3. Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen, 4. Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen, 5. Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen, 6. Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital, 7. Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte, 8. Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen, 9. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton, 10. Herstellen von Baukörpern aus Steinen, 11. Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen, 12. Herstellen von Verkehrswegen, 13. Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen, 14. Umbauen und Rückbauen von Baukörpern, 15. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen, 16. Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen, 17. Herstellen von vertikalen Bohrungen für Brunnen und geothermische Anlagen, 18. Herstellen von horizontalen Bohrungen, 19. Ausbauen von Bohrungen zu Brunnen, Grundwassermessstellen und geothermischen Anlagen, 20. Herstellen von Abschlussbauwerken, 21. Installieren von Wasserförder- und Wasserversorgungsanlagen sowie 22. Instandhalten, Sanieren und Rückbauen von Brunnen und geothermischen Anlagen. Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 12 und 14 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Brunnenbauer und Brunnenbauerin.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie 4. digitalisierte Arbeitswelt.
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§ 9
Struktur der Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation, 2. Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben, 3. Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen, 4. Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen, 5. Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen, 6. Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital, 7. Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte, 8. Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen, 9. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton, 10. Herstellen von Baukörpern aus Steinen, 11. Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen, 12. Herstellen von Verkehrswegen, 13. Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen, 14. Umbauen und Rückbauen von Baukörpern, 15. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen, 16. Bearbeiten von Metallen, 17. Herstellen von Bohrungen, 18. Herstellen von Pfählen, Kleinbohrpfählen und Ankersystemen, 19. Herstellen von Baugruben-, Hang- und Gebäudesicherungen, 20. Herstellen von Baugrundverbesserungen, 21. Durchführen von Ramm-, Press- und Vibrationsarbeiten, 22. Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden sowie 23. umweltgerechte und ressourcenschonende Anwendung von Sonderverfahren im Spezialtiefbau. Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 12 und 14 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Spezialtiefbauer und Spezialtiefbauerin.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie 4. digitalisierte Arbeitswelt.
TiefbauBAusbV
§ 10
Struktur der Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation, 2. Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben, 3. Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen, 4. Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen, 5. Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen, 6. Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital, 7. Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte, 8. Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen, 9. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton, 10. Herstellen von Baukörpern aus Steinen, 11. Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen, 12. Herstellen von Verkehrswegen, 13. Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen, 14. Umbauen und Rückbauen von Baukörpern, 15. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen, 16. Herstellen von Bahnübergängen, 17. Einbauen und Montieren von Gleisen und Weichen sowie 18. Instandhalten von Gleisen und Weichen. Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 11, 13 und 14 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Gleisbauer und Gleisbauerin.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie 4. digitalisierte Arbeitswelt.
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§ 11
Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
(1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin ist während einer Dauer von 24 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend des jeweiligen Schwerpunktes zu ergänzen und zu vertiefen: 1. Schwerpunkt Straßenbauarbeiten: a) im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 13 sowie b) im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12; 2. Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik: a) im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 13 sowie b) im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12; 3. Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik: a) im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 13 sowie b) im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12; 4. Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten: a) im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Anlagen 4 oder 5 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 13 sowie b) im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Anlagen 4 oder 5 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12; 5. Schwerpunkt Gleisbauarbeiten: a) im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 6 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 14 sowie b) im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 6 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12.
(2) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Straßenbauer und Straßenbauerin ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen: 1. im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 13, 2. im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12 sowie 3. im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt C laufende Nummer 4 und 5 und 7 bis 9.
(3) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen: 1. im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 13, 2. im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12 sowie 3. im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt C laufende Nummer 5 und 6 bis 8.
(4) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen: 1. im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 13, 2. im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12 sowie 3. im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt C laufende Nummer 4 und 5 sowie 7.
(5) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Brunnenbauer und Brunnenbauerin ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen: 1. im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 4 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 13, 2. im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 4 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12 sowie 3. im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 4 Abschnitt C laufende Nummer 4 bis 12.
(6) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Spezialtiefbauer und Spezialtiefbauerin ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen: 1. im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 5 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 13, 2. im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 5 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12 sowie 3. im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 5 Abschnitt C laufende Nummer 4 bis 12.
(7) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Gleisbauer und Gleisbauerin ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen: 1. im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 6 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 14, 2. im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 6 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12 sowie 3. im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 6 Abschnitt C laufende Nummer 4 sowie 7 bis 9.
(8) Wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert, kann sie in den in den Absätzen 1 bis 7 genannten Ausbildungsberufen zusätzlich in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden während einer Dauer von insgesamt bis zu 1. fünf Wochen in den Fällen des Absatzes 1 oder 2. neun Wochen in den Fällen der Absätze 2 bis 7. Während des benannten zeitlichen Gesamtumfangs nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 sind einzelne der in den Absätzen 1 bis 7 jeweils genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 entfallen auf das erste Ausbildungsjahr höchstens drei Wochen und auf das zweite Ausbildungsjahr höchstens zwei Wochen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 entfallen auf das erste Ausbildungsjahr höchstens drei Wochen, auf das zweite Ausbildungsjahr höchstens zwei Wochen und auf das dritte Ausbildungsjahr höchstens vier Wochen. Die Festlegung über die Erforderlichkeit, den genauen zeitlichen Umfang, einschließlich dessen Verteilung über die Ausbildungsjahre, und die Inhalte der zusätzlichen überbetrieblichen Ausbildung trifft der Ausbildende.
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§ 12
Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des jeweiligen Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
TiefbauBAusbV 020 Abschnitt 2 Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin
TiefbauBAusbV 020010 Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung
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§ 13
Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
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§ 14
Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1. die in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 6 jeweils im Abschnitt A für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 6 jeweils im Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
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§ 15
Prüfungsbereich
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Tiefbau“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Tiefbau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsschritte zu planen sowie persönliche Schutzausrüstung auszuwählen, 2. Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen, 3. Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen sowie deren Mengen zu berechnen, 4. Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen, 5. ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen, 6. Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden, 7. Längen, Höhen und Winkel sowie Punkte anzulegen, zu messen und abzustecken, 8. Bauwerke oder Bauteile herzustellen, 9. Bodenarten zu unterscheiden, 10. Verbau mithilfe von Grabenverbaugeräten zu beschreiben, 11. Leitungsarten zu unterscheiden, 12. offene Wasserhaltungen zu unterscheiden, 13. Gefahrstoffe in Bauprodukten zu unterscheiden, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht zu lagern sowie 14. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1. Herstellen von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Rinnen, 2. Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen sowie Versetzen von Einbauteilen, 3. Einbauen von Rohren und Formstücken, 4. Herstellen einer offenen Wasserhaltung oder 5. Durchführen einer Rammsondierung. Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit nach Satz 1 zugrunde gelegt wird. Dabei ist der Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zu berücksichtigen.
(4) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Zusätzlich hat der Prüfling hierfür geeignete Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und für die Dokumentationen beträgt insgesamt 6 Stunden. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.
TiefbauBAusbV 020020 Unterabschnitt 2 Gesellen- oder Abschlussprüfung
TiefbauBAusbV
§ 16
Zeitpunkt
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
TiefbauBAusbV
§ 17
Inhalt
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet unter Berücksichtigung des Schwerpunktes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, statt.
(2) Sie erstreckt sich auf 1. die in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 6 jeweils in den Abschnitten A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
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§ 18
Prüfungsbereiche
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. „Herstellen von Baukörpern“, 2. „Durchführen von Tiefbauarbeiten“ sowie 3. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
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§ 19
Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“
(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen, 2. Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen, 3. Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen, 4. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen, 5. ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen, 6. Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden, 7. Längen, Höhen und Winkel sowie Punkte anzulegen, zu messen und abzustecken, 8. Bauwerke oder Bauteile herzustellen sowie 9. sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1. Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Bogen, 2. Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Rinne oder 3. Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Straßenablauf und Anschluss.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1. Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk sowie Einbauen von Gelenkstücken und Instandsetzen von Bermen und Gerinnen, 2. Herstellen einer Freispiegelleitung sowie Einbauen von Abzweigungen und Formstücken oder 3. Herstellen eines Erdplanums, eines Unterbaus und einer Sauberkeitsschicht, Einmessen des Schachtes sowie Herstellen einer offenen Wasserhaltung mit einem Pumpensumpf.
(4) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik die Tätigkeit Herstellen einer Druckrohrleitung mit Hausanschluss für Wasser sowie Einbauen verschiedener Formstücke und Armaturen sowie Durchführen einer Druckprüfung zugrunde zu legen.
(5) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1. Herstellen einer Bohrung und Führen eines Schichtenverzeichnisses, 2. Herstellen eines Verbauabschnittes, 3. Installieren einer Anlage zur Förderung von Suspensionen und Herstellen einer Suspension einschließlich Prüfung auf Gebrauchsfähigkeit oder 4. Installieren einer Anlage zur Förderung von Wasser und Herstellen eines Werkstücks zur Verwendung in einer Anlage zur Förderung von Wasser.
(6) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten die Tätigkeit Durchführen von Arbeiten an einem Gleis zugrunde zu legen.
(7) Der Prüfungsausschuss legt entsprechend des Schwerpunktes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(8) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(9) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 7 Stunden.
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§ 20
Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbauarbeiten“
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbauarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen, 2. persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern, 3. das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern, 4. Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern, 5. Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen, 6. bemaßte Skizzen anzufertigen, 7. Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen, 8. Gefährdungen bei der Herstellung von Baugruben und Gräben zu unterscheiden und entsprechende Sicherungsmaßnahmen auszuwählen, 9. den Baugrund zu beurteilen, 10. Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie 11. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Tiefbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich, der dem Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entspricht, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zugrunde zu legen: 1. Bereich Tiefbauarbeiten: a) Beschreiben des Lösens, Lagerns, Transportierens und Einbauens von Böden, b) Unterscheiden von Verbauarten, c) Unterscheiden von Konstruktionen von Verkehrsflächen, d) Unterscheiden von Konstruktionen für Infrastrukturleitungen, e) Unterscheiden von Konstruktionen von Schachtbauwerken, Sonderbauwerken oder Konstruktionen mit Fertigteilen, f) Unterscheiden von Wasserhaltungen, g) Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau oder h) Unterscheiden von Verfahren von Bohrungen; 2. Bereich Schwerpunkt Straßenbauarbeiten: a) Unterscheiden von Messverfahren im Straßenbau, b) Unterscheiden von Entwässerungsarten, c) Unterscheiden und Beschreiben von Pflasterdecken und Plattenbelägen, d) Unterscheiden von Asphaltschichten sowie e) Beschreiben von Untergrund, Unterbau und Oberbau von Verkehrsbauwerken; 3. Bereich Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik: a) Beschreiben des Aufbaus und der Herstellung eines Kammerdielenverbaus, b) Unterscheiden von Symbolen in Plänen im Kanalbau sowie c) Beurteilen von Bodenarten unter Berücksichtigung des Grundwassers; 4. Bereich Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik: a) Beschreiben von Druckprüfungen für Wasserleitungen, b) Unterscheiden von normgerechten Symbolen im Rohrleitungsbau sowie c) Beurteilen von Bodenarten unter Berücksichtigung des Grundwassers; 5. Bereich Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten: a) Zeichnen von Schichtenprofilen, b) Unterscheiden von Verbauarten des Spezialtiefbaus, c) Unterscheiden von Messungen in Bohrungen und Brunnen, d) Unterscheiden von Verfahren zum Herstellen von Bohrungen im Brunnen- und Spezialtiefbau, e) Unterscheiden von Aufbau- und Herstellungsverfahren der offenen und geschlossenen Wasserhaltung sowie f) Unterscheiden von Suspensionsarten nach Anwendungszweck; 6. Bereich Schwerpunkt Gleisbauarbeiten: a) Unterscheiden von verkehrssichernden Maßnahmen, b) Unterscheiden von Entwässerungsarten für Bahnkörper, c) Beschreiben von Oberbauanordnungen bei Neubaustrecken im Gleisbau, d) Unterscheiden und Auswählen von Werkzeugen und Maschinen zum Verlegen von Gleisen sowie e) Unterscheiden und Auswählen von gleisbautypischen Messverfahren. Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Tiefbauarbeiten nach Satz 1 Nummer 1 zugrunde gelegt werden.
(3) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
TiefbauBAusbV
§ 21
Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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§ 22
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. „Herstellen von Baukörpern“ mit 60 Prozent, 2. „Durchführen von Tiefbauarbeiten“ mit 30 Prozent sowie 3. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 23 – wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, 2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und 3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
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§ 23
Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a) „Durchführen von Tiefbauarbeiten“ oder b) „Wirtschafts- und Sozialkunde“, 2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
TiefbauBAusbV 030 Abschnitt 3 Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
TiefbauBAusbV 030010 Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
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§ 24
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
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§ 25
Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin in Anlage 1 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin in Anlage 1 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
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§ 26
Prüfungsbereich des Teiles 1
(1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen, 2. Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen, 3. Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen, 4. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen, 5. ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen, 6. Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden, 7. Längen, Höhen und Winkel sowie Punkte anzulegen, zu messen und abzustecken, 8. Bauwerke oder Bauteile herzustellen sowie 9. sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren. Für den Nachweis nach Satz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Der Text wird in der amtlichen Quelle fortgesetzt.
