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    DE-STPO

    DE-STPO — Strafprozessordnung

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    StPO StPO 1950-09-12 BGBl 1950, 455, 629 Strafprozeßordnung Neuf Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; Stand zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 Sonst Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981 +++) (+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. StPO Anhang EV; teilweise nicht mehr anzuwenden +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 439/91 (CELEX Nr: 391L0439) vgl. G v. 24.4.1998 I 747 EURL 48/2013 (CELEX Nr: 32013L0048) vgl. G v. 27.8.2017 I 3295 EURL 2016/343 (CELEX Nr: 32016L0343) vgl. Art. 1 G v. 17.12.2018 I 2571 EURL 2016/680 (CELEX Nr: 32016L0680) vgl. Art. 1 G v. 20.11.2019 I 1724 EURL 2016/800 (CELEX Nr: 32016L0800) vgl. Art. 1 G v. 10.12.2019 I 2128 und Nr. 3 Bek. v. 27.2.2024 I Nr. 69 +++) (+++ Zur Anwendung d. § 100c vgl. OrgKVerbG Art. 5 +++) Neufassung der Strafprozeßordnung vom 1.2.1877 RGBl. S. 253 durch Art. 9 d. G v. 12.9.1950 I 455 StPO Inhaltsübersicht Erstes Buch Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit der Gerichte §   1 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes §   2 Verbindung und Trennung von Strafsachen §   3 Begriff des Zusammenhanges §   4 Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen §   5 Maßgebendes Verfahren §   6 Prüfung der sachlichen Zuständigkeit §   6a Zuständigkeit besonderer Strafkammern Zweiter Abschnitt Gerichtsstand §   7 Gerichtsstand des Tatortes §   8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes §   9 Gerichtsstand des Ergreifungsortes § 10 Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen § 10a Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres § 11 Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter § 11a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung § 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände § 13 Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen § 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof § 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht § 15 Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts § 16 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit § 17 (weggefallen) § 18 (weggefallen) § 19 Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit § 20 Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts § 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug Dritter Abschnitt Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen § 22 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes § 23 Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung § 24 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit § 25 Ablehnungszeitpunkt § 26 Ablehnungsverfahren § 26a Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags § 27 Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag § 28 Rechtsmittel § 29 Verfahren nach Ablehnung eines Richters § 30 Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen § 31 Schöffen, Urkundsbeamte Vierter Abschnitt Aktenführung und Kommunikation im Verfahren § 32 Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen § 32a Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen § 32b Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung § 32c Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung § 32d Pflicht zur elektronischen Übermittlung § 32e Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken § 32f Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung Abschnitt 4a Gerichtliche Entscheidungen § 33 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung § 33a Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs § 34 Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen § 34a Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss § 35 Bekanntmachung § 35a Rechtsmittelbelehrung Abschnitt 4b Verfahren bei Zustellungen § 36 Zustellung und Vollstreckung § 37 Zustellungsverfahren § 38 Unmittelbare Ladung § 39 (weggefallen) § 40 Öffentliche Zustellung § 41 Zustellungen an die Staatsanwaltschaft § 41a (weggefallen) Fünfter Abschnitt Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 42 Berechnung von Tagesfristen § 43 Berechnung von Wochen- und Monatsfristen § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel § 47 Keine Vollstreckungshemmung Sechster Abschnitt Zeugen § 48 Zeugenpflichten; Ladung § 48a Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot § 49 Vernehmung des Bundespräsidenten § 50 Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung § 51 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen § 52 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten § 53 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger § 53a Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen § 54 Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes § 55 Auskunftsverweigerungsrecht § 56 Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes § 57 Belehrung § 58 Vernehmung; Gegenüberstellung § 58a Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton § 58b Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung § 59 Vereidigung § 60 Vereidigungsverbote § 61 Recht zur Eidesverweigerung § 62 Vereidigung im vorbereitenden Verfahren § 63 Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter § 64 Eidesformel § 65 Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen § 66 Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung § 67 Berufung auf einen früheren Eid § 68 Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz § 68a Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes § 68b Zeugenbeistand § 69 Vernehmung zur Sache § 70 Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung § 71 Zeugenentschädigung Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein § 72 Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige § 73 Auswahl des Sachverständigen § 74 Ablehnung des Sachverständigen § 75 Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens § 76 Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen § 77 Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen § 78 Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen § 79 Vereidigung des Sachverständigen § 80 Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung § 80a Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren § 81 Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens § 81a Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe § 81b Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten § 81c Untersuchung anderer Personen § 81d Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts § 81e Molekulargenetische Untersuchung § 81f Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung § 81g DNA-Identitätsfeststellung § 81h DNA-Reihenuntersuchung § 82 Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren § 83 Anordnung einer neuen Begutachtung § 84 Sachverständigenvergütung § 85 Sachverständige Zeugen § 86 Richterlicher Augenschein § 87 Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche § 88 Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung § 89 Umfang der Leichenöffnung § 90 Öffnung der Leiche eines Neugeborenen § 91 Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung § 92 Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung § 93 Schriftgutachten Achter Abschnitt Ermittlungsmaßnahmen § 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken § 95 Herausgabepflicht § 95a Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot § 96 Amtlich verwahrte Schriftstücke § 97 Beschlagnahmeverbot § 98 Verfahren bei der Beschlagnahme § 98a Rasterfahndung § 98b Verfahren bei der Rasterfahndung § 98c Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten § 99 Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen § 100 Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen § 100a Telekommunikationsüberwachung § 100b Online-Durchsuchung § 100c Akustische Wohnraumüberwachung § 100d Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte § 100e Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c § 100f Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum § 100g Erhebung von Verkehrsdaten § 100h Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum § 100i Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten § 100j Bestandsdatenauskunft § 100k Erhebung von Nutzungsdaten bei digitalen Diensten § 101 Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen § 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten § 101b Statistische Erfassung; Berichtspflichten § 102 Durchsuchung bei Beschuldigten § 103 Durchsuchung bei anderen Personen § 104 Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit § 105 Verfahren bei der Durchsuchung § 106 Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts § 107 Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis § 108 Beschlagnahme anderer Gegenstände § 109 Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände § 110 Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien § 110a Verdeckter Ermittler § 110b Verfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers § 110c Befugnisse des Verdeckten Ermittlers § 110d Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches § 111 Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten § 111a Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis § 111b Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung § 111c Vollziehung der Beschlagnahme § 111d Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen § 111e Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung § 111f Vollziehung des Vermögensarrestes § 111g Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes § 111h Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes § 111i Insolvenzverfahren § 111j Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes § 111k Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes § 111l Mitteilungen § 111m Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände § 111n Herausgabe beweglicher Sachen § 111o Verfahren bei der Herausgabe § 111p Notveräußerung § 111q Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen Neunter Abschnitt Verhaftung und vorläufige Festnahme § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe § 112a Haftgrund der Wiederholungsgefahr § 113 Untersuchungshaft bei leichteren Taten § 114 Haftbefehl § 114a Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung § 114b Belehrung des verhafteten Beschuldigten § 114c Benachrichtigung von Angehörigen § 114d Mitteilungen an die Vollzugsanstalt § 114e Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt § 115 Vorführung vor den zuständigen Richter § 115a Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts § 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls § 116a Aussetzung gegen Sicherheitsleistung § 116b Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen § 117 Haftprüfung § 118 Verfahren bei der Haftprüfung § 118a Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung § 118b Anwendung von Rechtsmittelvorschriften § 119 Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft § 119a Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde § 120 Aufhebung des Haftbefehls § 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate § 122 Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht § 122a Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr § 123 Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen § 124 Verfall der geleisteten Sicherheit § 125 Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls § 126 Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen § 126a Einstweilige Unterbringung § 127 Vorläufige Festnahme § 127a Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme § 127b Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren § 128 Vorführung bei vorläufiger Festnahme § 129 Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung § 130 Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags Abschnitt 9a Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung § 131 Ausschreibung zur Festnahme § 131a Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung § 131b Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen § 131c Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen § 132 Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter Abschnitt 9b Vorläufiges Berufsverbot § 132a Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots Zehnter Abschnitt Vernehmung des Beschuldigten § 133 Ladung § 134 Vorführung § 135 Sofortige Vernehmung § 136 Vernehmung § 136a Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote Elfter Abschnitt Verteidigung § 137 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers § 138 Wahlverteidiger § 138a Ausschließung des Verteidigers § 138b Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland § 138c Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung § 138d Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers § 139 Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar § 140 Notwendige Verteidigung § 141 Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 141a Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 142 Zuständigkeit und Bestellungsverfahren § 143 Dauer und Aufhebung der Bestellung § 143a Verteidigerwechsel § 144 Zusätzliche Pflichtverteidiger § 145 Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers § 145a Zustellungen an den Verteidiger § 146 Verbot der Mehrfachverteidigung § 146a Zurückweisung eines Wahlverteidigers § 147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten § 148 Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger § 148a Durchführung von Überwachungsmaßnahmen § 149 Zulassung von Beiständen § 150 (weggefallen) Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug Erster Abschnitt Öffentliche Klage § 151 Anklagegrundsatz § 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz § 152a Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen § 153b Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe § 153c Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten § 153d Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen § 153e Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue § 153f Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten § 154a Beschränkung der Verfolgung § 154b Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung § 154c Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung § 154d Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage § 154e Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung § 154f Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen § 155 Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung § 155a Täter-Opfer-Ausgleich § 155b Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs § 156 Anklagerücknahme § 157 Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage § 158 Strafanzeige; Strafantrag § 159 Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod § 160 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung § 160a Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern § 160b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten § 161 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft § 161a Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft § 162 Ermittlungsrichter § 163 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren § 163a Vernehmung des Beschuldigten § 163b Maßnahmen zur Identitätsfeststellung § 163c Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung § 163d Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen § 163e Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen § 163f Längerfristige Observation § 163g Automatische Kennzeichenerfassung § 164 Festnahme von Störern § 165 Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug § 166 Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen § 167 Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft § 168 Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen § 168a Art der Protokollierung; Aufzeichnungen § 168b Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen § 168c Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen § 168d Anwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins § 168e Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten § 169 Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes § 169a Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung § 171 Einstellungsbescheid § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren § 173 Verfahren des Gerichts nach Antragstellung § 174 Verwerfung des Antrags § 175 Anordnung der Anklageerhebung § 176 Sicherheitsleistung durch den Antragsteller § 177 Kosten Dritter Abschnitt (weggefallen) Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 198 (weggefallen) § 199 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 200 Inhalt der Anklageschrift § 201 Übermittlung der Anklageschrift § 202 Anordnung ergänzender Beweiserhebungen § 202a Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten § 203 Eröffnungsbeschluss § 204 Nichteröffnungsbeschluss § 205 Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen § 206 Keine Bindung an Anträge § 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis § 206b Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung § 207 Inhalt des Eröffnungsbeschlusses § 208 (weggefallen) § 209 Eröffnungszuständigkeit § 209a Besondere funktionelle Zuständigkeiten § 210 Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss § 211 Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung § 212 Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten § 213 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung § 214 Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel § 215 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses § 216 Ladung des Angeklagten § 217 Ladungsfrist § 218 Ladung des Verteidigers § 219 Beweisanträge des Angeklagten § 220 Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten § 221 Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen § 222 Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen § 222a Mitteilung der Besetzung des Gerichts § 222b Besetzungseinwand § 223 Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter § 224 Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin § 225 Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter § 225a Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung Sechster Abschnitt Hauptverhandlung § 226 Ununterbrochene Gegenwart § 227 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger § 228 Aussetzung und Unterbrechung § 229 Höchstdauer einer Unterbrechung § 230 Ausbleiben des Angeklagten § 231 Anwesenheitspflicht des Angeklagten § 231a Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten § 231b Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung § 231c Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger § 232 Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten § 233 Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen § 234 Vertretung des abwesenden Angeklagten § 234a Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten § 235 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten § 236 Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten § 237 Verbindung mehrerer Strafsachen § 238 Verhandlungsleitung § 239 Kreuzverhör § 240 Fragerecht § 241 Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden § 241a Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden § 242 Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen § 243 Gang der Hauptverhandlung § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen § 245 Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel § 246 Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung § 246a Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung § 247 Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen § 247a Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen § 248 Entlassung der Zeugen und Sachverständigen § 249 Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren § 250 Grundsatz der persönlichen Vernehmung § 251 Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen § 252 Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung § 253 Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung § 254 Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen § 255 Protokollierung der Verlesung § 255a Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung § 256 Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen § 257 Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung § 257a Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen § 257b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten § 258 Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes § 259 Dolmetscher § 260 Urteil § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung § 262 Entscheidung zivilrechtlicher Vorfragen § 263 Abstimmung § 264 Gegenstand des Urteils § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage § 265a Befragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen § 266 Nachtragsanklage § 267 Urteilsgründe § 268 Urteilsverkündung § 268a Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung § 268b Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft § 268c Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots § 268d Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung § 269 Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung § 270 Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung § 271 Hauptverhandlungsprotokoll § 272 Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls § 273 Beurkundung der Hauptverhandlung § 274 Beweiskraft des Protokolls § 275 Absetzungsfrist und Form des Urteils Siebter Abschnitt Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung § 275a Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende § 276 Begriff der Abwesenheit § 277 (weggefallen) § 278 (weggefallen) § 279 (weggefallen) § 280 (weggefallen) § 281 (weggefallen) § 282 (weggefallen) § 283 (weggefallen) § 284 (weggefallen) § 285 Beweissicherungszweck § 286 Vertretung von Abwesenden § 287 Benachrichtigung von Abwesenden § 288 Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige § 289 Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter § 290 Vermögensbeschlagnahme § 291 Bekanntmachung der Beschlagnahme § 292 Wirkung der Bekanntmachung § 293 Aufhebung der Beschlagnahme § 294 Verfahren nach Anklageerhebung § 295 Sicheres Geleit Drittes Buch Rechtsmittel Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 296 Rechtsmittelberechtigte § 297 Einlegung durch den Verteidiger § 298 Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter § 299 Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug § 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels § 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft § 302 Zurücknahme und Verzicht § 303 Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme Zweiter Abschnitt Beschwerde § 304 Zulässigkeit § 305 Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen § 305a Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss § 306 Einlegung; Abhilfeverfahren § 307 Keine Vollzugshemmung § 308 Befugnisse des Beschwerdegerichts § 309 Entscheidung § 310 Weitere Beschwerde § 311 Sofortige Beschwerde § 311a Nachträgliche Anhörung des Gegners Dritter Abschnitt Berufung § 312 Zulässigkeit § 313 Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen § 314 Form und Frist § 315 Berufung und Wiedereinsetzungsantrag § 316 Hemmung der Rechtskraft § 317 Berufungsbegründung § 318 Berufungsbeschränkung § 319 Verspätete Einlegung § 320 Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft § 321 Aktenübermittlung an das Berufungsgericht § 322 Verwerfung ohne Hauptverhandlung § 322a Entscheidung über die Annahme der Berufung § 323 Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung § 324 Gang der Berufungshauptverhandlung § 325 Verlesung von Urkunden § 326 Schlussvorträge § 327 Umfang der Urteilsprüfung § 328 Inhalt des Berufungsurteils § 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung § 330 Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters § 331 Verbot der Verschlechterung § 332 Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung Vierter Abschnitt Revision § 333 Zulässigkeit § 334 (weggefallen) § 335 Sprungrevision § 336 Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen § 337 Revisionsgründe § 338 Absolute Revisionsgründe § 339 Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten § 340 Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten § 341 Form und Frist § 342 Revision und Wiedereinsetzungsantrag § 343 Hemmung der Rechtskraft § 344 Revisionsbegründung § 345 Revisionsbegründungsfrist § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung § 347 Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht § 348 Unzuständigkeit des Gerichts § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss § 350 Revisionshauptverhandlung § 351 Gang der Revisionshauptverhandlung § 352 Umfang der Urteilsprüfung § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung § 354a Entscheidung bei Gesetzesänderung § 355 Verweisung an das zuständige Gericht § 356 Urteilsverkündung § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung § 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens § 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten § 360 Keine Hemmung der Vollstreckung § 361 Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten § 362 Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten § 363 Unzulässigkeit § 364 Behauptung einer Straftat § 364a Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren § 364b Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens § 365 Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag § 366 Inhalt und Form des Antrags § 367 Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung § 368 Verwerfung wegen Unzulässigkeit § 369 Beweisaufnahme § 370 Entscheidung über die Begründetheit § 371 Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung § 372 Sofortige Beschwerde § 373 Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung § 373a Verfahren bei Strafbefehl Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren Erster Abschnitt Definition § 373b Begriff des Verletzten Zweiter Abschnitt Privatklage § 374 Zulässigkeit; Privatklageberechtigte § 375 Mehrere Privatklageberechtigte § 376 Anklageerhebung bei Privatklagedelikten § 377 Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung § 378 Beistand und Vertreter des Privatklägers § 379 Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe § 379a Gebührenvorschuss § 380 Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung § 381 Erhebung der Privatklage § 382 Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten § 383 Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld § 384 Weiteres Verfahren § 385 Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht § 386 Ladung von Zeugen und Sachverständigen § 387 Vertretung in der Hauptverhandlung § 388 Widerklage § 389 Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts § 390 Rechtsmittel des Privatklägers § 391 Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung § 392 Wirkung der Rücknahme § 393 Tod des Privatklägers § 394 Bekanntmachung an den Beschuldigten Dritter Abschnitt Nebenklage § 395 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger § 396 Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss § 397 Verfahrensrechte des Nebenklägers § 397a Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe § 397b Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung § 398 Fortgang des Verfahrens bei Anschluss § 399 Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen § 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers § 401 Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger § 402 Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers Vierter Abschnitt Adhäsionsverfahren § 403 Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren § 404 Antrag; Prozesskostenhilfe § 405 Vergleich § 406 Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung § 406a Rechtsmittel § 406b Vollstreckung § 406c Wiederaufnahme des Verfahrens Fünfter Abschnitt Sonstige Befugnisse des Verletzten § 406d Auskunft über den Stand des Verfahrens § 406e Akteneinsicht § 406f Verletztenbeistand § 406g Psychosoziale Prozessbegleitung § 406h Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten § 406i Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren § 406j Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens § 406k Weitere Informationen § 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens Erster Abschnitt Verfahren bei Strafbefehlen § 407 Zulässigkeit § 408 Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag § 408a Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens § 408b Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe § 409 Inhalt des Strafbefehls § 410 Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft § 411 Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung § 412 Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung Zweiter Abschnitt Sicherungsverfahren § 413 Zulässigkeit § 414 Verfahren; Antragsschrift § 415 Hauptverhandlung ohne Beschuldigten § 416 Übergang in das Strafverfahren Abschnitt 2a Beschleunigtes Verfahren § 417 Zulässigkeit § 418 Durchführung der Hauptverhandlung § 419 Entscheidung des Gerichts; Strafmaß § 420 Beweisaufnahme Dritter Abschnitt Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme § 421 Absehen von der Einziehung § 422 Abtrennung der Einziehung § 423 Einziehung nach Abtrennung § 424 Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren § 425 Absehen von der Verfahrensbeteiligung § 426 Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren § 427 Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren § 428 Vertretung des Einziehungsbeteiligten § 429 Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten § 430 Stellung in der Hauptverhandlung § 431 Rechtsmittelverfahren § 432 Einziehung durch Strafbefehl § 433 Nachverfahren § 434 Entscheidung im Nachverfahren § 435 Selbständiges Einziehungsverfahren § 436 Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren § 437 Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren § 438 Nebenbetroffene am Strafverfahren § 439 Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen § §440 bis 442 (weggefallen) § 443 Vermögensbeschlagnahme Vierter Abschnitt Verfahren bei Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen § 444 Verfahren § 445 (weggefallen) § 446 (weggefallen) § 447 (weggefallen) § 448 (weggefallen) Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens Erster Abschnitt Strafvollstreckung § 449 Vollstreckbarkeit § 450 Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung § 450a Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung § 451 Vollstreckungsbehörde § 452 Begnadigungsrecht § 453 Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt § 453a Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt § 453b Bewährungsüberwachung § 453c Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung § 454a Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes § 454b Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung § 455 Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit § 455a Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation § 456 Vorübergehender Aufschub § 456a Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung § 456b (weggefallen) § 456c Aufschub und Aussetzung des Berufsverbotes § 457 Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl § 458 Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung § 459 Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes § 459a Bewilligung von Zahlungserleichterungen § 459b Anrechnung von Teilbeträgen § 459c Beitreibung der Geldstrafe § 459d Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe § 459e Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe § 459f Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe § 459g Vollstreckung von Nebenfolgen § 459h Entschädigung § 459i Mitteilungen § 459j Verfahren bei Rückübertragung und Herausgabe § 459k Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses § 459l Ansprüche des Betroffenen § 459m Entschädigung in sonstigen Fällen § 459n Zahlungen auf Wertersatzeinziehung § 459o Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen § 460 Nachträgliche Gesamtstrafenbildung § 461 Anrechnung des Aufenthalts in einem Krankenhaus § 462 Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde § 462a Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts § 463 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung § 463a Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen § 463b Beschlagnahme von Führerscheinen § 463c Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung § 463d Gerichtshilfe § 463e Mündliche Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung Zweiter Abschnitt Kosten des Verfahrens § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde § 464a Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen § 464b Kostenfestsetzung § 464c Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten § 464d Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten § 466 Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung § 467a Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme § 468 Kosten bei Straffreierklärung § 469 Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige § 470 Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags § 471 Kosten bei Privatklage § 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers § 472a Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren § 472b Kosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung § 473a Kosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme Achtes Buch Schutz und Verwendung von Daten Erster Abschnitt Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke § 474 Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen § 475 Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen § 476 Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken § 477 Datenübermittlung von Amts wegen § 478 Form der Datenübermittlung § 479 Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen § 480 Entscheidung über die Datenübermittlung § 481 Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke § 482 Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei Zweiter Abschnitt Regelungen über die Datenverarbeitung § 483 Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens § 484 Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung § 485 Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung § 486 Gemeinsame Dateisysteme § 487 Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft § 488 Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen § 489 Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten § 490 Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme § 491 Auskunft an betroffene Personen Dritter Abschnitt Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister § 492 Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister § 493 Automatisiertes Verfahren für Datenübermittlungen § 494 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten; Verordnungsermächtigung § 495 Auskunft an betroffene Personen Vierter Abschnitt Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten § 496 Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte § 497 Datenverarbeitung im Auftrag § 498 Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten § 499 Löschung elektronischer Aktenkopien Fünfter Abschnitt Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes § 500 Entsprechende Anwendung StPO 010 Erstes Buch Allgemeine Vorschriften StPO 010010 Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit der Gerichte StPO § 1 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt. StPO § 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen (1) Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. (2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden. StPO § 3 Begriff des Zusammenhanges Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden. StPO § 4 Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen (1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden. (2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht. StPO § 5 Maßgebendes Verfahren Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend. StPO § 6 Prüfung der sachlichen Zuständigkeit Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. StPO § 6a Zuständigkeit besonderer Strafkammern Die Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 74 Abs. 2, §§ 74a, 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes) prüft das Gericht bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen. StPO 010020 Zweiter Abschnitt Gerichtsstand StPO § 7 Gerichtsstand des Tatortes (1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist. (2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. StPO § 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes (1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat. (2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt. StPO § 9 Gerichtsstand des Ergreifungsortes Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist. StPO § 10 Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen (1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen. StPO § 10a Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres Ist für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg. StPO § 11 Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter (1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz. (2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden. StPO § 11a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet. StPO § 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände (1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat. (2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden. StPO § 13 Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen (1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist. (2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat. (3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden. StPO § 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht. StPO § 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat. StPO § 15 Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zunächst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen. StPO § 16 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit (1) Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen. (2) Ist Anklage von der Europäischen Staatsanwaltschaft erhoben worden, so prüft das Gericht auf Einwand des Angeklagten auch, ob die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1) befugt ist, vor einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anklage zu erheben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. StPO (XXXX) §§ 17 und 18 (weggefallen) StPO § 19 Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht. StPO § 20 Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig. StPO § 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist. StPO 010030 Dritter Abschnitt Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen StPO § 22 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, 1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist; 2. wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist; 3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; 4. wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist; 5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist. StPO § 23 Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung (1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen. (2) Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Ist die angefochtene Entscheidung in einem höheren Rechtszug ergangen, so ist auch der Richter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde liegenden Entscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitwirkung bei Entscheidungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens. StPO § 24 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit (1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. (3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen. StPO § 25 Ablehnungszeitpunkt (1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen. (2) Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn 1. die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und 2. die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird. Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig. StPO § 26 Ablehnungsverfahren (1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen. (2) Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. (3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. StPO § 26a Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags (1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn 1. die Ablehnung verspätet ist, 2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder 3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen. (2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist. StPO § 27 Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag (1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. (3) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält. (4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das zunächst obere Gericht. StPO § 28 Rechtsmittel (1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar. (2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden. StPO § 29 Verfahren nach Ablehnung eines Richters (1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. (2) Die Durchführung der Hauptverhandlung gestattet keinen Aufschub; sie findet bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters statt. Entscheidungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen können, dürfen nur dann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten. (3) Über die Ablehnung ist spätestens vor Ablauf von zwei Wochen und stets vor Urteilsverkündung zu entscheiden. Die zweiwöchige Frist für die Entscheidung über die Ablehnung beginnt 1. mit dem Tag, an dem das Ablehnungsgesuch angebracht wird, wenn ein Richter vor oder während der Hauptverhandlung abgelehnt wird, 2. mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Begründung, wenn das Gericht dem Antragsteller gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben hat, das Ablehnungsgesuch innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist schriftlich zu begründen. Findet der übernächste Verhandlungstag erst nach Ablauf von zwei Wochen statt, so kann über die Ablehnung spätestens bis zu dessen Beginn entschieden werden. (4) Wird die Ablehnung für begründet erklärt und muss die Hauptverhandlung nicht deshalb ausgesetzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen. Dies gilt nicht für solche Teile der Hauptverhandlung, deren Wiederholung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist. StPO § 30 Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. StPO § 31 Schöffen, Urkundsbeamte (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend. (2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung. StPO 010040 Vierter Abschnitt Aktenführung und Kommunikation im Verfahren StPO § 32 Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen (1) Die Akten werden elektronisch geführt. Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können auch ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen. (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen. (3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geltenden Standards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. StPO § 32a Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen (1) Elektronische Dokumente können bei Strafverfolgungsbehörden und Gerichten nach Maßgabe der folgenden Absätze eingereicht werden. (2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis. (3) Ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Soll ein Dokument, das von einem Beschuldigten, einem anderen Verfahrensbeteiligten oder einem Dritten schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, elektronisch eingereicht werden, so kann es in ein elektronisches Dokument übertragen und durch einen Verteidiger oder Rechtsanwalt nach Satz 1 übermittelt werden. (4) Sichere Übermittlungswege sind 1. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts, 2. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts, 3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts, 4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts, 5. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind. Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 2 bis 4 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2. (5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung der Behörde oder des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. (6) Ist ein elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch die Behörde oder das Gericht nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die

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