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DE-STGEBO_2011
DE-STGEBO_2011 — Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
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StGebO 2011 GebOSt 2011-01-25 BGBl I 2011, 98 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Stand Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 12.8.2026 I Nr. 236 Hinweis Änderung durch Art. 2 V v. 14.10.2026 I Nr. 310 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
(+++ Textnachweis ab: 11.2.2011 +++)
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Eingangsformel
Auf Grund des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), des § 18 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) und des § 34a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), von § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), § 18 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), § 18 Absatz 3 durch Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 34a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 34a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Eingangsformel Kursivdruck: Müsste richtig "(BGBl. I S. 1336), von denen § 6a" lauten
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§ 1
Gebührentarif
(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).
(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.
(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.
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§ 2
Auslagen
(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen: 1. Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen, 2. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz, 3. Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden, 4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, 5. die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre, 6. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend, 6a. die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, 7. die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind, 8. die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen, 9. die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer, 10. die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, 11. die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, 12. die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, 13. die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung, 14. die notwendigen Kosten, die im Rahmen von Überprüfungen von Genehmigungsobjekten durch das Kraftfahrt-Bundesamt auf die Einhaltung der Vorschriften entstehen.
(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 10 und 14 kann von der Geltendmachung von Auslagen für die Konformitätsprüfung im Einzelfall abgesehen werden, wenn bei der Konformitätsprüfung kein Verstoß festgestellt wurde und die Erstattung von Auslagen für den Gebührenschuldner eine besondere Härte darstellen würde. Satz 1 gilt nicht, wenn die Konformitätsprüfung durch den Gebührenschuldner veranlasst wurde oder Rechtsvorschriften bestimmen, dass der Gebührenschuldner die Kosten der Konformitätsprüfung zu tragen hat.
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§ 3
Kostengläubiger
(1) Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Stelle eine kostenpflichtige Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung vornimmt.
(2) Bei den Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr ist der Träger der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr Kostengläubiger.
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§ 4
Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, 2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.
(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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§ 5
Persönliche Gebührenfreiheit
(1) Von der Zahlung der Gebühren nach dem 1. und 2. Abschnitt des Gebührentarifs sind befreit: 1. Die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden; 2. die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden; 3. die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Zweckverbände und die sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern die Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen; 4. die ausländischen ständigen diplomatischen Missionen; 5. die Mitglieder der ausländischen ständigen diplomatischen Missionen sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt. Bei Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals sowie den mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern ist außerdem erforderlich, dass der Fahrzeughalter Angehöriger des Entsendestaats ist; 6. die zugelassenen berufskonsularischen Vertretungen; 7. die Mitglieder der berufskonsularischen Vertretungen sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt. Nummer 5 Satz 2 gilt entsprechend; 8. die Berufskonsularbeamten oder Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals bei den von Wahlkonsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretungen, sofern sie Angehörige des Entsendestaats sind, sowie die mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt; 9. die amtlichen zwischenstaatlichen Organisationen und Einrichtungen anderer Staaten oder deren Mitglieder, soweit ihnen auf Grund völkerrechtlicher Übereinkünfte mit der Bundesrepublik Deutschland oder auf Grund von Rechtsverordnungen der Bundesregierung Vorrechte und Befreiungen wie diplomatischen Missionen oder diplomatischen Vertretern gewährt werden; 10. die Ehegatten der in Nummer 9 genannten Personen.
(2) Von der Zahlung der Gebühren nach den Nummern 413 und 414 des Gebührentarifs sind, soweit es sich um eine Vollprüfung im Rahmen des § 21 StVZO handelt, die in Absatz 1 Nummer 4 bis 10 aufgeführten Missionen, Vertretungen, Organisationen und Personen befreit.
(3) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
(4) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(5) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet: 1. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, 2. Bundesanstalt für Materialprüfung.
(6) Die für die Erhebung der Gebühren zuständige Stelle kann Körperbehinderten aus Billigkeitsgründen Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung für Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen gewähren, die wegen der Behinderung erforderlich werden.
(7) Von der Zahlung der Gebühren nach der Nummer 141 des Gebührentarifs sind Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Straßenverkehrsgesetzes befreit, soweit sie eine Auskunft auf der Grundlage von § 37 bis § 37c des Straßenverkehrsgesetzes erhalten.
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§ 6
Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
(1) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten.
(2) Die Gebühren-Nummer 259 der Anlage ist mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.
(3) Die Gebühren-Nummer 265 der Anlage ist nicht anzuwenden, soweit 1. die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Absatz 5a Satz 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erlässt oder 2. diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach § 6a Absatz 5a Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes weiter übertragen wird und soweit dieser auf dieser Grundlage eine Gebührenordnung erlässt.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, außer Kraft.
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Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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Anlage
(zu § 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 101 - 123; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnoten)
1. Abschnitt
Gebühren des Bundes
Gebühren- Nummer Gegenstand Gebühr Euro A. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung, Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung, Straßenverkehrs-Ordnung, Fahrzeug-Genehmigungs-und-Marktüberwachungs-Verordnung, Fahrzeugteileverordnung, Fahrpersonalverordnung und Internationale Vereinbarungen 1. Erlaubnisse und Genehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile sowie Autorisierungen 111 Erteilung 111.1 einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EU-Typgenehmigung (Mehrphasen-Typgenehmigung nach Kapitel III, IV und V der Verordnung (EU) 2018/858, Kapitel IV, V und VI der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, Kapitel IV, V und VI der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, § 5 FGMV) für Fahrzeugtypen bei Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrechtsakten 622,00 bis 842,00 111.1.1 einer EU-Typgenehmigung (Einphasen-Typgenehmigung nach Kapitel III und IV der Verordnung (EU) 2018/858, Kapitel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, Kapitel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 167/2013) für Fahrzeugtypen ohne Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrechtsakten 899,00 bis 5 373,00 111.1.2 einer EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 396,00 111.1.3 einer mit einer EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 gleichzeitig beantragten weiteren EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung aufgrund in etwa gleicher technischer Fahrzeugmerkmale 55,00 111.2 einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE), nationalen Teiletypgenehmigung oder Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen, einer Erlaubnis oder Genehmigung für Systeme von Fahrzeugen oder selbstständige technische Einheiten, einer Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt 479,00 bis 626,00 111.2.1 von Genehmigungen nach ECE-Regelung Nummer 90 für unterschiedliche Bremsbelag-Einheiten mit gleichem Reibmaterial Gebühr nach Gebührennummer 111.2 (einmalig) zzgl. 35,00 Euro für jede weitere Folgegenehmigung 111.3 einer Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion oder System- oder Bauteilegenehmigung für autonome Fahrsysteme 2 550,00 bis 89 240,00 111.4 einer Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person 49,00 bis 129,00 111.5 einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer autonomen Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person 49,00 bis 129,00 111.6 einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer automatisierten Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person 49,00 bis 129,00 111.7 einer Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person 49,00 bis 129,00 112 Erteilung eines Nachtrags 112.1 zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EU-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen 112.1.1 ohne Gutachten 186,00 bis 197,00 112.1.2 mit Gutachten 374,00 bis 396,00 112.1.3 zu einer EU-Typgenehmigung (Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach Kapitel III, IV und V der Verordnung (EU) 2018/858, Kapitel IV, V und VI der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, Kapitel IV, V und VI der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, § 5 Absatz 1 und § 6 FGMV) für einen Fahrzeugtyp ohne Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrechtsakten 186,00 bis 2 672,00 112.2 zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE), nationalen Teiletypgenehmigung oder Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen, einer Erlaubnis oder Genehmigung für Systeme von Fahrzeugen oder selbstständige technische Einheiten, einer Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt 112.2.1 ohne Gutachten 138,00 bis 149,00 112.2.2 mit Gutachten 276,00 bis 293,00 112.3 Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Erlaubnisse oder Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts Gebühr nach Gebührennummer 112.1 bzw. 112.2 (einmalig) zzgl. 35,00 Euro für jeden weiteren Folgenachtrag 112.4 zur Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion oder System- oder Bauteilgenehmigung für autonome Fahrsysteme 1 275,00 bis 44 620,00 112.5 zur Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person 49,00 bis 129,00 112.6 einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer autonomen Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person 49,00 bis 129,00 112.7 einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer automatisierten Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person 49,00 bis 129,00 112.8 einer Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person 49,00 bis 129,00 112.9 Feststellung der Rechtsträgereigenschaft für die Umschreibung von Genehmigungen mit und ohne gegebene Rechtsnachfolge 590,00 112.10 Einmalige Feststellung der Rechtsträgereigenschaft bei Erteilung der EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 59,00 112.11 Für andere als in den Gebührennummern 111 bis 112.3 aufgeführte Maßnahmen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person 49,00 bis 126,00 113 Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderungen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen die Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Gebührennummern 112.1.1 bis 112.2.2 114 Nachprüfung der Produktion sowie in Betrieb befindlicher Genehmigungsobjekte auf Grund einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnis oder Genehmigung 380,00 bis 608,00 114a Maßnahme nach Artikel 52 Absatz 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder Verordnung (EU) Nr. 168/2013, § 8 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020, § 14 FGMV 196,00 bis 1 960,00 114.1 (weggefallen) 114.2 (weggefallen) 1a. Benennung von Stellen zur Prüfung von Genehmigungsobjekten und von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstellung von Genehmigungsobjekten nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, behördliche Bewertung von Maßnahmen zum Qualitäts- und Sicherheitsmanagement bei der Produktion von Fahrerkarte, Führerschein, Fahrerqualifizierungsnachweis und Zulassungsbescheinigung, Anfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion sowie zur Bewertung von Verfahren zur Deklaration von CO 2 -Emission und Kraftstoffverbrauch 115 Benennung von Stellen, die Genehmigungsobjekte prüfen oder die Prüfung beaufsichtigen, und von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstellung von Genehmigungsobjekten (einschließlich Bestätigung der Kompetenz der Hersteller von Kleinserienfahrzeug zur Selbstprüfung) 115.1 Erstbenennung 6 273,00 bis 26 622,00 115.2 Überwachung 2 091,00 bis 16 830,00 115.3 Wiederbenennung 3 009,00 bis 20 094,00 115.4 Nachtrag zur Benennung (Dokumentenänderung) 115.4.1 Grundgebühr Benennungsurkundenerstellung oder -änderung 55,00 115.4.2 Zusatzgebühr je geändertem Prüfverfahren 30,00 115.4.3 Zusatzgebühr für Änderungen administrativer Angaben 75,00 115.5 (weggefallen) 116 Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von der Gebühren-Nummer 115 erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden 102,00 116.1 (weggefallen) 116.2 (weggefallen) 116.3 (weggefallen) 116.4 (weggefallen) 116.5 (weggefallen) 117 (weggefallen) 117.1 (weggefallen) 117.2 (weggefallen) 117.3 (weggefallen) 117.4 (weggefallen) 117.5 (weggefallen) 118 (weggefallen) 119 Bewertung von Managementsystemen und vergleichbaren Vorkehrungen bei Herstellern im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens 119.1 Konformitätsbericht mit Vor-Ort-Begehung für Unternehmen mit einer Fertigungsstätte 1 479,00 119.2 CoP-Nachweisführung in Selbstauskunft 716,00 119.3 Vorprüfung gemäß Recyclingrichtlinie (Erstbewertung) 2 958,00 119.4 Verlängerung der Vorprüfung gemäß Recyclingrichtlinie (Wiederholungsprüfung) 119.4.1 Verlängerung ohne Vor-Ort-Begehung 816,00 bis 1 122,00 119.4.2 Verlängerung mit Vor-Ort-Begehung 1 836,00 bis 2 142,00 119.5 Bewertung der Unternehmen, die an der Herstellung oder Verteilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EU-Führerscheinen, Fahrerqualifizierungsnachweisen, Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern, Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligt sind 2 659,00 bis 3 477,00 119.6 Bewertung von Herstellern von N 2 /N 3 -Fahrzeugen hinsichtlich der Verfahren zur Deklaration von CO 2 -Emission und Kraftstoffverbrauch 119.6.1 Erstbewertung 2 448,00 119.6.2 Wiederbewertung vor Ort 1 632,00 119.7 Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EU-Führerscheinen, Fahrerqualifizierungsnachweisen, Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern, Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligten Unternehmen 1 483,00 bis 2 399,00 119.8 Bewertung von Managementsystemen, deren Begutachtung und Überwachung an Externe vergeben wurde 119.8.1 Basisbewertung (Bericht und Dokumentation) 1 020,00 119.8.2 Erweiterung/Änderung (einschließlich Dokumentation) 408,00 119.9 (weggefallen) 120 (weggefallen) 120.1 (weggefallen) 120.2 (weggefallen) 120.3 (weggefallen) 120.4 (weggefallen) 121 Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von der Gebühren-Nummer 119 erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden 102,00 122 Stundensatz für Reisezeiten für Maßnahmen nach den Gebührennummern 115 bis 121 61,40 2. Erfassung von Fahrzeugen und Fahrerlaubnissen 123 Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (einschließlich der Aufstellung der Erfassungsunterlagen) 123.1 Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 14 Absatz 4 Nummer 1 FZV über die Zulassungsbehörde 4,40 123.2 Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 14 Absatz 4 Nummer 2 FZV zur Ausfüllung durch den Hersteller oder dessen bevollmächtigten Vertreter nebst Überwachung 9,85 124 Aufstellung von Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR) – bei Fahrzeugen ohne Zulassungsbescheinigung Teil II – bei der Ausgabe der roten Kennzeichen oder der Kurzzeitkennzeichen oder Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel 3,20 125 Berichtigung der Erfassungsunterlagen für das ZFZR in anderen Fällen 1,20 126 Aufstellung der Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER) 126.1 bei Fahrerlaubnissen auf Probe 1,80 126.2 in den übrigen Fällen 1,00 127 Registrierung einer elektronischen Mitteilung über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens oder einer Versicherungsplakette im ZFZR 0,20 2a Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt 128 Registrierung einer juristischen Person des Privatrechts als Großkunde bei der Großkundenschnittstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes 3 220,00 129 Entgegennahme eines Antrages eines Großkunden durch die Großkundenschnittstelle [und Weiterleitung des Antrags an die zuständige Zulassungsbehörde] 0,70 3. Mitwirkung bei der Aufbietung von Urkunden 131 Aufbietung einer verlorenen Zulassungsbescheinigung Teil II, einschließlich der Kosten der öffentlichen Bekanntmachung 5,10 4. Auskünfte und Informationen und Mitteilungen 141 Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger 141.1 – im automatisierten Verfahren 0,10 141.2 – im teilautomatisierten Verfahren (digitalisierte, formatgerechte Anfragen) 4,00 141.3 – im schriftlichen Verfahren 5,10 142 Sammelauskünfte im Rahmen von Rückrufaktionen 142.1 – bei erstmaliger Durchführung 1 500,00 bis 5 000,00 142.2 – im Wiederholungsfall 1 000,00 bis 4 000,00 143 Übersendung eines Informationsschreibens an einen Halter nach § 63d StVG, sofern dies durch einen Antragsteller veranlasst wird Zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 143.1 und 143.2 werden Portokosten als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben. 143.1 – bei 1 bis 25 000 Schreiben 2 500,00 bis 10 000,00 143.2 – bei mehr als 25 000 Schreiben 5 000,00 bis 300 000,00 144 Schriftliche Auskunft über den Verbleib eines Fahrzeugs 6,10 145 Auskunft aus dem Fahreignungsregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisangelegenheiten und sonstigen in § 30 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, 4, 4a und 4b StVG aufgeführten Verwaltungsmaßnahmen, soweit sie durch einen Antragsteller veranlasst werden 3,30 146 Auskünfte aus dem und Mitteilungen an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR), die im Zusammenhang mit der Ausstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen stehen 5,00 Gebühren aus den vorstehenden Unterabschnitten 2 und 4 werden teilweise für den Bund von den Behörden im Landesbereich erhoben. 5. Ausnahmegenehmigungen 151 Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Bauartgenehmigung 132,00 152 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO in anderen Fällen je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug 10,20 bis 511,00 Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden. 6. Überprüfung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung, von Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen und von Technischen Prüfstellen, Bereich Fahrerlaubnisprüfung (Begutachtung nach § 72 FeV) 160 Erstbegutachtung 160.1 Erstbegutachtung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) 7 669,00 bis 17 895,00 160.2 Erstbegutachtung eines Trägers, der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführt (ohne Begutachtung vor Ort) 6 647,00 bis 17 895,00 160.3 Erstbegutachtung eines Trägers von Technischen Prüfstellen, Bereich Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) 8 692,00 bis 18 918,00 160.4 Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Erstbegutachtung (ohne Reisezeit) 1 023,00 bis 2 556,00 161 Regelmäßige Begutachtung 161.1 Regelmäßige Begutachtung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) 2 045,00 bis 6 391,00 161.2 Regelmäßige Begutachtung eines Trägers, der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführt (ohne Begutachtung vor Ort) 2 045,00 bis 6 391,00 161.3 Regelmäßige Begutachtung einer Technischen Prüfstelle, Bereich Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) 2 045,00 bis 6 391,00 161.4 Begutachtung vor Ort im Rahmen einer regelmäßigen Begutachtung (ohne Reisezeit) 1 023,00 bis 2 556,00 162 Gutachtenüberprüfung 162.1 Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Überprüfung von Gutachten für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten) 1 534,00 162.2 Regelmäßige Überprüfung eines einzelnen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung 61,40 bis 205,00 162.3 Vorbereitung und Durchführung der Überprüfung von Gutachten aus besonderem Anlass für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten) 1 534,00 162.4 Überprüfung eines einzelnen Gutachtens aus besonderem Anlass einer Begutachtungsstelle für Fahreignung 123,00 bis 307,00 163 Überprüfung einer Evaluationsstudie über ein Kursprogramm 4 602,00 bis 12 782,00 164 Zusätzliche Leistungen 164.1 Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der Gebührennummern 160 bis 163 erbracht werden 92,00 164.2 Stundensatz für Reisezeit für Maßnahmen nach den Gebührennummern 160 bis 163 61,40 165 Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle 165.1 Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten 694,79 165.2 Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung 694,79 166 Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle 166.1 Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten 167,42 166.2 Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung 167,42 7. Erfahrungsaustausch des Personals der Begutachtungsstelle für Fahreignung 170 Teilnahme am Erfahrungsaustausch nach Satz 1 Nummer 7 der Anlage 14 zur FeV unter der Leitung der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (pro Kalenderjahr) 1 534,00 8. Digitales Kontrollgerät und Kontrollgerätkarten 181 Sicherheitstechnische Überprüfungen 181.1 Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von EG-Kontrollgeräten und deren Komponenten beteiligten Stellen. Die Stundensätze für Audit und Reisezeit bemessen sich nach den Gebührennummern 116 und 122 2 659,00 bis 6 900,00 181.2 Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von EG-Kontrollgeräten und deren Komponenten beteiligten Stellen. Die Stundensätze für Audit und Reisezeit bemessen sich nach den Gebührennummern 116 und 122 1 483,00 bis 2 518,00 182 Digitale Zertifikate und Verschlüsselungsdienstleistungen 182.1 Zuteilung eines Zertifikats für eine Fahrzeugeinheit als eine Komponente des digitalen Kontrollgeräts 1,20 182.2 Zuteilung eines kryptographischen Schlüssels für einen Weg- und Geschwindigkeitsgeber als eine Komponente des digitalen Kontrollgeräts 0,65 9. Maßnahmen des Fernstraßen-Bundesamts oder der auf Grund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts 183 Anordnung nach § 45 Absatz 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen 45,00 bis 1 070,00 184 Entscheidung über eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 StVO für Veranstaltungen, die ausschließlich auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes stattfinden (§ 44a Abs. 1 Satz 3 StVO) 45,00 bis 1 070,00 bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand 1 070,00 bis 3 207,00 185 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO nach § 46 Absatz 2a StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 45,00 Euro je Fahrzeug/Person und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden. 45,00 bis 1 070,00 186 Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung Von der Festsetzung einer Gebühr ist abzusehen, soweit durch die Rücknahme des Widerspruchs das Verfahren besonders rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht. Gebühr in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 180,00 Euro; bei gebührenfreien angefochtenen Amtshandlungen 180,00 Euro. 10. Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch die Marktüberwachungsbehörde 190 Stundensatz für Überprüfung von Genehmigungsobjekten 52,00 bis 102,50 B. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs 198 Für Maßnahmen außerhalb der Dienststelle, je Amtsperson 102,00 bis 3 068,00 199 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person 15,30 bis 61,40
2. Abschnitt
Gebühren der Behörden im Landesbereich
Gebühren- Nummer Gegenstand Gebühr Euro A. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung 1. Fahrerlaubnis, Führerschein und Fahrberechtigung 201 Prüfung eines Antrags auf Erteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch die nach § 21 Absatz 1 FeV zuständige Behörde; Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, durch die nach § 21 Absatz 1 FeV zuständige Behörde; Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes 5,10 202 Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Erteilung einer Fahrberechtigung, Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und/oder Ausfertigung des Führerscheins 202.1 Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis, Ersterteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 35,70 bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich 10,20 bis 35,80 202.2 auf Grund einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus einem in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Staat, sofern keine Prüfung verlangt wird 28,10 202.3 nach vorangegangener Versagung oder Entziehung der in- oder ausländischen Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nach vorangegangenem Verzicht auf die in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder nach Verhängung einer Sperrfrist 35,70 bis 258,50 202.4 als Ersatz 20,40 bis 38,30 202.5 bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts (§ 6 Absatz 6 Satz 2 FeV) 25,50 202.6 bei besonders hohem Aufwand der Feststellung des Besitzstandes 10,20 bis 30,70 202.7 Ausfertigung eines Führerscheins, soweit nicht bereits in den Nummern 202.1 bis 202.5 eingeschlossen, oder einer als Nachweis der Fahrerlaubnis geltenden befristeten Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 6 FeV), soweit vom Bewerber veranlasst 10,20 202.8 Ausfertigung einer Prüfungsbescheinigung nach § 48a FeV 7,70 202.9 Überprüfung einer Begleitperson nach § 48a Absatz 5 Satz 2 FeV 1,50 bis 10,00 202.10 Erteilung einer Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes 19,20 203 (weggefallen) 204 Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Eintragung im Führerschein zur Fahrgastbeförderung 28,60 205 Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung (ausgenommen Erweiterungen und Verlängerungen) oder Internationalen Führerscheins 7,70 206 Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung der Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Aberkennung des Rechts oder Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren 33,20 bis 256,00 207 Entscheidung über die Erteilung, Versagung oder Ersatzausstellung eines Internationalen Führerscheins, gegebenenfalls einschließlich Ausfertigung 11,20 bis 15,30 208 Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen nach § 46 FeV; Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Absatz 9 FeV 12,80 bis 25,60 209 Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Absatz 2 Nummer 2 StVG), Ermahnung oder Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 StVG) 17,90 210 Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Absatz 2 Nummer 1 StVG) einschließlich der Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt 25,60 211 (weggefallen) 212 (weggefallen) 213 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung je Ausnahmetatbestand und je Person 5,10 bis 511,00 214 Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich der Anerkennungsurkunde, sowie die Überprüfung 214.1 einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV 128,00 bis 2 556,00 214.2 einer Sehteststelle nach § 67 FeV 51,10 bis 307,00 214.3 einer anderen Stelle nach § 68 FeV 51,10 bis 511,00 214.4 eines Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV 128,00 bis 2 556,00 214.5 (weggefallen) 214.6 Anerkennung als Kursleiter für die Durchführung von besonderen Aufbauseminaren gemäß § 36 FeV 33,20 bis 256,00 215 Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (§ 4a Absatz 3 StVG) 215.1 Erteilung der Seminarerlaubnis 40,90 215.2 Erteilung der Seminarerlaubnis nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht 33,20 bis 256,00 215.3 Berichtigung eines Erlaubnisbescheides 7,70 215.4 Erlaubnisbescheid als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklärung 15,30 bis 38,30 215.5 Rücknahme oder Widerruf der Seminarerlaubnis 33,20 bis 256,00 215.6 Zwangsweise Einziehung eines Erlaubnisbescheides. Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist. 14,30 bis 286,00 215.7 Überprüfung einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (§ 4a Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 StVG). Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschulden der nach Landesrecht zuständigen Behörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Inhabers der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte. 30,70 bis 511,00 215.8 Versagung der Seminarerlaubnis 33,20 bis 256,00 216 Eintragung der Schlüsselzahlen 96, 196 und 197 im Führerschein 28,60 217 Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle 217.1 Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten 250,00 bis 1 000,00 217.2 Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung 250,00 bis 1 000,00 2. Zulassung/Umkennzeichnung von Kraftfahrzeugen/Anhängern 221 Zulassung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.3, 221.6 und 221.8 erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach Nummer 225. Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2 und 221.3 erhöhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 14 Absatz 3 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro. Die Gebühren nach den Nummern 221.1, 221.1.1, 221.2, 221.2.1, 221.10 und 221.10.1 erhöhen sich im Falle der Zuteilung einer vom regelmäßigen Zuteilungsverfahren der Zulassungsbehörde abweichenden Erkennungsnummer (Wunschkennzeichen) um 10,20 Euro. Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.6 und 221.8 erhöhen sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro. Die Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wechselkennzeichens um 6,00 Euro. 221.1 Zulassung oder Wiederzulassung – jeweils außer in den Fällen der Nummern 221.1.1, 221.6 und 221.7 –, Änderung des Kennzeichens, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen, Wechsel der Kennzeichenart, wobei in diesen Fällen eine erneute Zulassungsgebühr oder eine Gebühr nach Nummer 221.2, 221.6 oder 221.8 nicht zusätzlich anfällt 30,00 221.1.1 Internetbasierte Zulassung, internetbasierte Wiederzulassung außer im Fall der Nummer 221.7 12,80 Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro 221.1.2 Tageszulassung eines Fahrzeugs 45,90 221.1.3 Internetbasierte Tageszulassung 14,90 221.2 Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel –, außer im Fall der Nummer 221.2.1 27,10 221.2.1 Internetbasierte Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel. Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro. 12,10 221.3 Entscheidung über die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens 31,40 221.4 Entscheidung über die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen 10,20 221.5 Entscheidung über die Zuteilung von roten Kennzeichen 25,60 bis 205,00 221.6 Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks – ohne Halterwechsel mit nach § 16 Absatz 1 Satz 4 FZV reserviertem Kennzeichen –, außer im Fall der Nummer 221.7 23,00 221.7 Internetbasierte Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks – ohne Halterwechsel und mit nach § 16 Absatz 1 Satz 4 reserviertem Kennzeichen – Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro 10,60 221.8 Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – Halterwechsel -, außer im Fall der Nummer 221.8.1. 24,20 221.8.1 Internetbasierte Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – Halterwechsel 10,40 221.9 Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel –, außer im Fall der Nummer 221.9.1 23,60 221.9.1 Internetbasierte Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel. 9,90 221.10 Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines neuen Kennzeichens – Halterwechsel –, außer im Fall der Nummer 221.10.1. 26,20 221.10.1 Internetbasierte Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines neuen Kennzeichens – Halterwechsel – Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro. 12,40 221.11.1 Elektronischer Antrag einer juristischen Person auf Zulassung, Wiederzulassung oder Außerbetriebsetzung, der über die Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt abgewickelt wird. entsprechend der Nummern 221.1.1, 221.7 oder 224 221.11.2 Soweit der Bearbeitungsaufwand aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht durch die Gebühr nach Nummer 221.11.1 i.V.m. den Gebühren nach den Nummern 221.1.1, 221.7 oder 224 abgegolten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr hierfür beträgt je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit 12,80 Euro. 222 Zuteilung und Ausfertigung eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb eines Zulassungsverfahrens Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 14 Absatz 3 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro. 10,20 223 Zuteilung und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb eines Zulassungsverfahrens einschließlich Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV 49,70 Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 14 Absatz 3 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro. 223.1 Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV 39,50 224 Außerbetriebsetzung 224.1 innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks 15,90 224.2 internetbasiert 2,10 224.3 (weggefallen) 224.4 (weggefallen) 225 Ausfertigung, Ersatz oder Änderung der nationalen oder internationalen Fahrzeugpapiere oder -bescheinigungen wegen Änderung persönlicher oder technischer Daten oder Unbrauchbarkeit oder Verlust einschließlich Erteilung einer Betriebserlaubnis sowie Fahrzeugidentitätsprüfung in anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen Diese Gebühr erhöht sich bei der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I um 0,90 Euro. 10,20 225.1 Internetbasierte Änderung der Anschrift des Halters innerhalb desselben Zulassungsbezirks 4,30 226 Auskunft aus dem Fahrzeugregister 226.1 Auskunft aus dem Fahrzeugregister an die Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes 3,10 226.2 Auskunft aus dem Fahrzeugregister bei Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer 3,10 226.3 Entscheidung über die Auskunft aus dem Fahrzeugregister in sonstigen Fällen, gegebenenfalls einschließlich der Auskunftserteilung 5,10 227 Zulassungsfreie Fahrzeuge Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach Nummer 225. Die Gebühren nach Nummer 227.3 erhöhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 14 Absatz 3 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro. Die Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro. Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro. 227.1 Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV 39,50 227.2 Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV und Zuteilung eines eigenen Kennzeichens 55,60 227.3 Umschreibung eines zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel – 27,00 227.4 Wiederinbetriebnahme eines zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks – ohne Halterwechsel und ohne Änderung der Kennzeichen – 11,60 227.5 Umschreibung eines zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs innerhalb des Zulassungsbezirks – Halterwechsel – 16,70 227.6 Änderung der Erkennungsnummer oder des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen 27,00 227.7 Umschreibung eines zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – ohne Halterwechsel – 16,70 228 Abstempeln von Kennzeichen sowie Zuteilung einer Prüfmarke in anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen 2,60 Zusätzlich 228.1 je HU-Plakette sowie Prüfmarke 0,50 228.2 je Stempelplakette ohne farbiges Landeswappen 0,70 mit farbigem Landeswappen 1,20 228.3 je Plakettenträger 0,30 229 Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes nach Zuteilung eines roten Kennzeichens 10,20 bis 15,30 230 Vorwegzuteilung oder Reservierung von Erkennungsnummern an Fahrzeughalter, Fahrzeughändler oder Zulassungsdienste, je Erkennungsnummer 2,60 Diese Gebühr erhöht sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro. 231 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Sicherungsübereignung eines Kraftfahrzeugs 231.1 Eintragung, Aufhebung oder Verwahrung, jeweils 5,10 231.2 Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II einschließlich Einschreibegebühr 10,20 232 Ausstellung, Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses 232.1 Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses je einzutragendes Fahrzeug 2,60 232.2 Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses je hinzugetragenes bzw. je zu streichendes Fahrzeug 2,60 232.3 Jede weitere Ausfertigung eines Anhängerverzeichnisses 1,00 233 Bei Verwendung von Klebesiegeln erhöhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel um 0,30 Euro. 234 Verlängerung der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gemäß Nummer 2.4 der Anlage VIII zu § 29 StVZO 15,30 235 Aushändigung oder Anbringung des SP-Schildes 5,10 bis 20,50 236 Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II 8,70 3. Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Organisationen im Bereich der Überwachung 241 Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf und im Falle der Anerkennung einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde sowie die Überprüfung 241.1 einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen, Gassystemeinbauprüfungen oder Gasanlagenprüfungen 128,00 bis 256,00 241.2 einer Schulungsstätte zur Schulung von Fachkräften, die Sicherheitsprüfungen, Gassystemeinbauprüfungen oder Gasanlagenprüfungen durchführen 256,00 bis 409,00 241.3 eines Fahrtschreiber- oder EG-Kontrollgeräteherstellers oder eines Fahrzeugherstellers nach § 57b Absatz 3 und 4 StVZO oder eines Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers nach § 57d Absatz 4 StVZO 56,20 bis 225,00 241.4 einer Überwachungsorganisation Bei einer Überprüfung jeweils zuzüglich der Kosten für eine etwaige Überprüfung an Ort und Stelle. 128,00 bis 1 023,00 241.5 einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung der Abgasuntersuchung 38,30 bis 153,00 241a Erhebung und Speicherung der Daten nach Nummer 6.2.1 der Anlage VIIIc der StVZO und Auskunft zu diesen Daten oder Übermittlung dieser Daten nach den Nummern 6.2.2.1 und 6.2.2.3 der Anlage VIIIc der StVZO je Kraftfahrzeugwerkstatt für einen Zweijahreszeitraum 25,00 242 Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Bestätigung der Bestellung des technischen Leiters einer Überwachungsorganisation oder dessen Vertreters 25,60 bis 102,00 243 Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Zustimmung zur Betrauung von Kraftfahrzeugsachverständigen mit der Durchführung von Untersuchungen nach Nummer 3.7 und Nummer 4.1.3 der Anlage VIIIb zur StVZO 33,20 bis 256,00 244 Prüfung von Bewerbern für die Durchführung von Hauptuntersuchungen einschließlich Abnahmen nach § 19 Absatz 3 StVZO für Überwachungsorganisationen 481,00 Diese Gebühr schließt die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 33 1 / 3 v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge werden auf volle Euro aufgerundet. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten. 4. Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG, der StVZO, FZV, FeV, BKrFQV 251 Entscheidung über einen Antrag auf Tilgung einer Eintragung im Fahreignungsregister nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 StVG 12,80 bis 102,00 252 Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung der Eintragung 21,50 bis 200,00 253 Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde 7,20 254 Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung 14,30 bis 286,00 Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind. Die Gebühr umfasst auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnung entstehenden Kosten. 255 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person 10,20 bis 511,00 Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden. 256 Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG, § 9 Absatz 3 BKrFQV) 30,70 257 Bewertung alternativer Lehr- und Lernmethoden und Medien zur Gestaltung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 42 Absatz 2 FeV einschließlich der Auslagen für eine externe Begutachtung 1 000,00 bis 10 000,00 258 Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 8 StVG nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit 259 Zuteilung einer Plakette zur Kennzeichnung von Fahrzeugen nach § 4 EmoG in Verbindung mit § 14 Absatz 4 FZV 11,00 260 Zuteilung eines Ausweises zur Kennzeichnung von Carsharingfahrzeugen nach § 2 Nummer 1 und § 4 Absatz 1 CsgG 11,00 B. Straßenverkehrs-Ordnung 261 Anordnung nach § 45 Absatz 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen 10,20 bis 767,00 262 Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht 25,60 263 Entscheidung über eine Erlaubnis mit Ausnahme der Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO nach der StVO Bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand 10,20 bis 767,00 767,00 bis 2 301,00 263.1 Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum- oder Schwertransporten nach § 29 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 StVO 263.1.1 bei Erteilung der Erlaubnis oder der Ausnahme 40,00 bis 1 300,00 nach Maßgabe des Anhangs 263.1.2 bei Rücknahme eines Antrages durch den Antragsteller nach Beginn der sachlichen Bearbeitung oder bei Ablehnung einer Erlaubnis oder Ausnahme durch die Behörde aus einem anderen Grund als wegen Unzuständigkeit 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 263.1.1 263.1.3 bei Änderung einer bestehenden Erlaubnis oder Ausnahme 263.1.3.1 bei gewöhnlichem Aufwand entsprechend der Nummer 263.1.1 263.1.3.2 bei geringem Aufwand nach Zeitaufwand 10,00 je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit 264 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person mit Ausnahme der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO 10,20 bis 767,00 Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug/Person und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden. 265 Ausstellen eines Parkausweises für Bewohner 10,20 bis 30,70 pro Jahr C. Ferienreiseverordnung 271 Entscheidung über eine Ausnahme von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen 10,20 bis 179,00 D. Fahrlehrergesetz 301 Fahrlehrerprüfung 301.1 für die Klasse BE – für die fahrpraktische Prüfung 238,02 – für die Fachkundeprüfung 635,68 – für die Lehrproben a) im theoretischen Unterricht 210,92 b) im fahrpraktischen Unterricht 210,92 301.2 für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse A – für die fahrpraktische Prüfung 238,02 – für die Fachkundeprüfung 434,96 301.3 für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse CE oder DE – für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder DE 300,52 – für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE 434,96 Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses – mit Ausnahme der Auslagen – ein. Die Gebühr ist auch zu entrichten für Teile, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten. 302 Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) 302.1 der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärterscheins 40,90 302.2 der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins 40,90 302.3 der Fahrschulerlaubnis – an eine natürliche Person 102,00 – an eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft 153,00 302.4 der Zweigstellenerlaubnis 84,40 302.5 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG 102,00 bis 358,00 302.6 der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärterscheins 33,20 bis 256,00 der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht 303 Änderung 303.1 der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins oder eines Anwärterscheins 40,90 303.2 der Fahrschulerlaubnis 56,20 303.3 der Zweigstellenerlaubnis 40,90 303.4 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte 51,10 bis 169,00 304 Gestrichen 305 Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines Anwärterscheins 15,30 bis 38,30 306 Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der Anwärterbefugnis, Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG 33,20 bis 256,00 307 Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, eines Anwärterscheins 14,30 bis 286,00 Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist. 308 Überprüfung 308.1 der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, einer Fahrschule oder Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 46, einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung nach § 51 Absatz 1 FahrlG 30
Der Text wird in der amtlichen Quelle fortgesetzt.
