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    DE-STBERG_NDG_3

    DE-STBERG_NDG_3 — Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

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    StBerGÄndG 3 1975-06-24 BGBl I 1975, 1509 Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes Stand Geändert durch Art. 62 G v. 8.12.2010 I 1864 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1975 +++) StBerGÄndG 3 010 Art 1 bis 10 StBerGÄndG 3 110 Art 11 Übergangsvorschriften StBerGÄndG 3 110 Art 11 § 1 (weggefallen) StBerGÄndG 3 110 Art 11 § 2 Änderung der Verwaltungsgebühren Ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung, auf Wiederbestellung, auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft oder auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne der Vorschriften über die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden, so richtet sich die Höhe der Gebühren nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften. Das gleiche gilt für die Höhe der Prüfungsgebühren, wenn die schriftliche Prüfung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat. StBerGÄndG 3 110 Art 11 § 3 Anwendung der Vorschriften über das Rügeverfahren Hat der Vorstand die Rüge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt, so richtet sich das weitere Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften. StBerGÄndG 3 110 Art 11 § 4 Anwendung der Vorschriften über das berufsgerichtliche Verfahren Artikel 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwebenden berufsgerichtlichen Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist. StBerGÄndG 3 110 Art 11 § 5 Anwendung der Vorschriften über die berufsgerichtliche Voruntersuchung War bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine berufsgerichtliche Voruntersuchung bereits eröffnet, so gelten für das weitere Verfahren die bisherigen Vorschriften. Eine Ergänzung der Voruntersuchung findet nicht statt. Die Staatsanwaltschaft ist nach Schluß der Voruntersuchung zu ergänzenden Ermittlungen befugt. StBerGÄndG 3 110 Art 11 § 6 Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen in rechtshängigen Verfahren In Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, richtet sich die Erhebung von Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen bis zum Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften. StBerGÄndG 3 120 Art 12 (weggefallen) StBerGÄndG 3 130 Art 13 (weggefallen) StBerGÄndG 3 140 Art 14 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt. (2) Artikel 2 Nr. 3 tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.

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