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DE-STAATSBEGRANO
DE-STAATSBEGRANO — Anordnung über Staatsbegräbnisse und Staatsakte
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StaatsbegrAnO 1966-06-02 BGBl I 1966, 337 Anordnung über Staatsbegräbnisse und Staatsakte
(+++ Textnachweis ab: 8. 6.1966 +++)
StaatsbegrAnO
Eingangsformel
Auf Vorschlag der Bundesregierung bestimme ich:
StaatsbegrAnO
I.
Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich um das deutsche Volk hervorragend verdient gemacht haben, kann von der Bundesrepublik Deutschland ein Staatsbegräbnis gewährt werden.
StaatsbegrAnO
II.
Neben oder an Stelle eines Staatsbegräbnisses kann zur Ehrung eines Verstorbenen ein Staatsakt angeordnet werden.
StaatsbegrAnO
III.
Anordnungen nach I und II trifft der Bundespräsident.
StaatsbegrAnO
IV.
Die Durchführung von Staatsbegräbnissen und Staatsakten obliegt dem Bundesminister des Innern; für Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichts kann der Bundespräsident den Präsidenten dieser Verfassungsorgane die Durchführung übertragen.
StaatsbegrAnO
V.
Staatsbegräbnisse und Staatsakte auf Grund landesrechtlicher Anordnung bleiben unberührt.
StaatsbegrAnO
Schlußformel
Der Bundespräsident Der Bundeskanzler Der Bundesminister des Innern
