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    DE-SPV — Sonderungsplanverordnung

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    SPV SPV 1994-12-02 BGBl I 1994, 3701 Sonderungsplanverordnung (+++ Textnachweis ab: 27.12.1994 +++) SPV Eingangsformel Auf Grund des § 8 Abs. 6 und des § 18 Abs. 1 Satz 4 des Bodensonderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), des § 1 Abs. 4 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), und des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) verordnet das Bundesministerium der Justiz: SPV § 1 Grenze des Plangebietes (1) Die Grenze des nach § 6 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes zu bestimmenden Plangebietes (Umringsgrenze) muß vermessungstechnisch nach den Vorschriften des Landesrechts über Katastervermessungen bestimmt sein. Diese Voraussetzung ist dem Grundbuchamt durch eine Bescheinigung der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde nachzuweisen. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 genügt es, wenn die Umringsgrenze aus den Grenzen von Flurstücken nach ihrer Darstellung in dem amtlichen Verzeichnis (Liegenschaftskarte) gebildet wird und gegen diese Umringsgrenze Bedenken seitens der das Liegenschaftskataster führenden Behörde nicht nach Maßgabe des Verfahrens der nachfolgenden Sätze geltend gemacht werden. Die Sonderungsbehörde übersendet der das Liegenschaftskataster führenden Behörde eine Kopie der Karte nach Satz 1. Erhebt diese Behörde gegen die Karte ganz oder teilweise Bedenken, hat sie dies der Sonderungsbehörde umgehend mitzuteilen und die Umringsgrenze insoweit innerhalb von zwei Monaten von der Übersendung der Karte an vermessungstechnisch zu bestimmen. Erfolgt die Bestimmung nicht, so gelten die Bedenken als nicht erhoben. Wird die Umringsgrenze nach diesem Absatz gebildet, tritt an die Stelle der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Bescheinigung die Erklärung der Sonderungsbehörde, daß die Umringsgrenze nach diesem Absatz gebildet worden ist. (3) Die Bodensonderung verändert die Grenze von an das Plangebiet angrenzenden Flurstücken nicht. SPV § 2 Gestaltung des Sonderungsplans Der Sonderungsplan ist nach den in §§ 3 bis 5 bestimmten Grundsätzen zu gestalten. Hierbei sind die für die einzelnen Arten der Sonderungsverfahren in den Anlagen 1 bis 6 zu dieser Verordnung festgelegten Muster zu verwenden. Die zeichnerische Ausgestaltung richtet sich nach Landesrecht. SPV § 3 Gestaltung der Grundstückskarte (1) In der Grundstückskarte sind die Grenze des Plangebietes sowie Grenzen und Bezeichnungen der Flurstücke nach den Vorschriften zur Führung des Liegenschaftskatasters entsprechend den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Bodensonderungsgesetzes grafisch darzustellen. Die zur Festlegung der Grenzen erforderlichen topographischen Gegenstände sind darzustellen. Wenn in dem Sonderungsbescheid auch bestimmt werden soll, auf welche Flächen sich unvermessene Nutzungsrechte (§ 1 Nr. 1 des Bodensonderungsgesetzes) erstrecken oder auf welchen Flächen sich Gebäudeeigentum nach Artikel 233 § 2b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche befindet, so ist das vorhandene Gebäude nebst der Fläche, auf der das Nutzungsrecht ausgeübt werden darf, bei Gebäudeeigentum ohne Nutzungsrecht nebst der Funktionsfläche, darzustellen. (2) Beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken sollen im übrigen nur dargestellt werden, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich sind und ihre Darstellung in der Karte zweckmäßig erscheint. Sie müssen dargestellt werden, wenn sie im Zuge der Bodensonderung begründet oder geändert werden oder wenn das Grundstück, auf dem ein Recht lastet, verändert wird. (3) In den Fällen der ergänzenden Bodenneuordnung ist in der Grundstückskarte kenntlich zu machen, welcher Teil der Karte Gegenstand des Sonderungsbescheids ist. (4) Ist der bisherige Grundstücksbestand in der Grundstückskarte nicht übersichtlich darstellbar, so kann dieser Teil der Grundstückskarte in einer gesonderten Bestandskarte dargestellt werden. SPV § 4 Gestaltung der Grundstücksliste (1) Die Grundstücksliste weist in einer Übersicht über den bisherigen Bestand 1. die bei Einleitung des Verfahrens vorhandenen Grundstücke, 2. deren Eigentümer und, 3. sofern diese festgestellt werden sollen, dingliche Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum sowie deren Inhaber aus. In einer Übersicht über den neuen Bestand weist die Grundstücksliste die Eigentümer oder Nutzer aus, denen die in der Grundstückskarte bezeichneten Grundstücke und dinglichen Nutzungs- sowie Gebäudeeigentumsrechte zustehen oder übertragen werden. Soweit ehemaliges Volkseigentum noch nicht zugeordnet ist oder durch den Sonderungsbescheid übertragen wird, ist es als Eigentum des Volkes unter Angabe des Rechtsträgers zu bezeichnen. (2) Die Bezeichnung der Flurstücke und deren Flächengröße sind im alten Bestand aus dem Liegenschaftskataster zu entnehmen. Außerdem sind im neuen Bestand die Nutzungsart und die Lagebezeichnung nach den Vorschriften zur Führung des Liegenschaftskatasters aufzuführen. (3) Werden mit dem Sonderungsbescheid nur einzelne beschränkte dingliche Rechte oder Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben, sind diese in ein besonderes Lastenverzeichnis gemäß Anlage 7, das Teil der Grundstücksliste ist, unter genauer Beschreibung des Inhalts aufzunehmen, soweit nicht auf eine Bewilligung oder eine Verwaltungsakte Bezug genommen werden kann. Hierbei ist kenntlich zu machen, ob das Recht eine Gesamtbelastung darstellt und auf welchen weiteren Grundstücken es lastet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn alle an Grundstücken im Sonderungsgebiet bestehenden Rechte aufgehoben werden; in diesem Fall genügt eine entsprechende Anordnung im Sonderungsbescheid. (4) Die Grundstücksliste kann für jedes Grundstück gesondert aufgestellt werden. SPV § 5 Entschädigungs- und Ausgleichsliste, unübersichtliche Belastungsverhältnisse (1) In den Fällen der ergänzenden oder komplexen Bodenneuordnung umfaßt der Bescheid unbeschadet des § 15 Abs. 6 des Bodensonderungsgesetzes auch eine Entschädigungs- und Ausgleichsliste. (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind, wenn Verwirrung zu besorgen ist, eingetragene beschränkte dingliche Rechte entweder gegen Entschädigung oder unter Begründung entsprechender neuer Rechte an einem oder mehreren der neu gebildeten Grundstücke aufzuheben. SPV § 6 Gestaltung des Sonderungsbescheids Der Sonderungsbescheid besteht aus der Angabe der Beteiligten oder einer Kurzbezeichnung des Sonderungsgebiets, der Entscheidung und dem Sonderungsplan. Er ist so herzustellen, daß durch eine fortlaufende Paginierung oder in ähnlicher Form eindeutig festgestellt werden kann, welche Teile er umfaßt. SPV § 7 Grundbuchvollzug (1) Nach Auslegung des Sonderungsbescheids wartet die Sonderungsbehörde ab, bis der Sonderungsbescheid ganz oder teilweise bestandskräftig wird. (2) Wird der Sonderungsbescheid in vollem Umfang bestandskräftig, so wird dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Sonderungsbescheids zugeleitet. Dieses berichtigt dann die Grundbücher von Amts wegen entsprechend den Festlegungen des Sonderungsbescheids. (3) Wird der Sonderungsbescheid nur teilweise bestandskräftig, so erhält das Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift, aus welcher der Umfang der Bestandskraft hervorgeht. Das Grundbuchamt berichtigt dann von Amts wegen insoweit die Grundbücher. Wird ein gebuchtes Flurstück nur teilweise bestandskräftig neu geordnet, so sind für die in Bestandskraft erwachsenen Teile neue Grundbuchblätter anzulegen und bei dem in dem bisherigen Grundbuchblatt gebuchten Grundstück in der zweiten Abteilung ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Buchung dieses Grundstücks einzutragen; der Eintragung eines Begünstigten bedarf es hierbei nicht. (4) Ein etwaiges Gemeinschaftsverhältnis ist entsprechend den Angaben in dem Bescheid in das Grundbuch einzutragen. Weist der Bescheid Eheleute als dinglich Berechtigte an einem Grundstück, Gebäude oder an einem sonstigen in das Grundbuch einzutragenden Recht aus, so gilt, wenn nicht der Bescheid ausdrücklich etwas anderes besagt, Artikel 234 § 4a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sinngemäß. (5) Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Teilungsgenehmigungen, Grundstücksverkehrsgenehmigungen und sonstige für Eintragungen in das Grundbuch erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse und Zustimmungen sind nicht beizubringen. Die Eintragung des Eigentümers eines Grundstücks oder Gebäudes oder eines Erbbauberechtigten ist dem Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder Gebäude liegt, mitzuteilen. SPV § 8 Sonderungsvermerk (1) Ersucht die Sonderungsbehörde gemäß § 6 Abs. 4 des Bodensonderungsgesetzes um Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts, so trägt das Grundbuchamt in der zweiten Abteilung folgenden Sonderungsvermerk ein: "Zustimmungsvorbehalt gemäß § 6 Abs. 4 BoSoG. Eingetragen auf Grund des Ersuchens der (Namen der Sonderungsbehörde) vom (Datum des Ersuchens, Geschäftszeichen) am (Datum der Eintragung)." (2) Solange ein Sonderungsvermerk im Grundbuch eingetragen ist, erhält die Sonderungsbehörde von sämtlichen Eintragungen eine Mitteilung. SPV § 9 Unterrichtung der Katasterbehörde, Verfahrensakten (1) Ist die Gemeinde Sonderungsbehörde, so gibt sie beglaubigte Abschriften des Sonderungsbescheids an die das Liegenschaftskataster führende Behörde ab, aus denen der Umfang der Bestandskraft ersichtlich ist. (2) Die Sonderungsbehörde führt für das Verfahren eine Verfahrensakte, in der alle das Verfahren betreffenden Verfügungen und Unterlagen, insbesondere die Urschrift des Sonderungsbescheids, und die Nachweise seiner Auslegung und Zustellung, aufbewahrt werden. Für die Führung der Akten sind die in dem Land geltenden Bestimmungen über die Führung von Verwaltungsakten anzuwenden. Nach Abschluß des Verfahrens sind die Akten an die das Liegenschaftskataster führende Behörde mit dem Ersuchen abzugeben, die Ergebnisse der Bodensonderung in das Liegenschaftskataster zu übernehmen und, falls erforderlich, bis dahin die Fortschreibung des Sonderungsplans vorzunehmen. SPV § 10 Fortschreibung des Sonderungsplans Die nach § 20 des Bodensonderungsgesetzes vorzunehmende Fortschreibung des Sonderungsplans bei Veränderungen der in dem Plan enthaltenen Bestimmungen zu den dinglichen Rechtsverhältnissen soll nach den Vorschriften des Landesrechts erfolgen, die für die Fortschreibung des Liegenschaftskatasters gelten. SPV § 11 Sonderung zur Sachenrechtsbereinigung (1) Wird zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung eine Grundstücksfeststellung durch Sonderungsbescheid beantragt, so sind in der Grundstückskarte die Flächen, auf die sich die Ansprüche der Nutzer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz beziehen, unter Änderung des bisherigen Bestandes als Grundstücke darzustellen. In dem Sonderungsbescheid sind die Wirkungen des Bescheids davon abhängig zu machen, daß im Verfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz Verträge über den Ankauf der in dem Bescheid ausgewiesenen Grundstücke oder die Bestellung der dargestellten Erbbaurechte abgeschlossen werden und die zum Vollzug erforderlichen Anträge bei dem Grundbuchamt eingehen. Der Sonderungsbescheid ist dem Grundbuchamt erst nach Eintritt der in Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen zuzuleiten. § 7 Abs. 5 gilt nicht. (2) Wird zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung eine Rechtsbegründung durch Sonderungsbescheid beantragt, so werden in dem Sonderungsplan die in dem Verfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf Grund des Planentwurfs bestimmten oder vereinbarten Grundstücke und Erbbaurechte dargestellt. In dem Sonderungsbescheid ist in diesem Fall zu bestimmen, daß sich die Grundstücksgrenzen mit der Bestandskraft des Bescheids in der darin dargestellten Weise ändern und die in der Grundstücksliste eingetragenen Rechte nach Maßgabe der zugrundeliegenden Verträge entstehen. Der Sonderungsbescheid ergeht in diesem Fall erst, wenn der Notar mitgeteilt hat oder sonst nachgewiesen worden ist, daß die vertraglichen Voraussetzungen für den Rechtserwerb eingetreten sind. Der Sonderungsbescheid ist dem Grundbuchamt erst nach Eintritt der in Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen zuzuleiten. Auf Antrag des Notars berichtigt das Grundbuchamt die Grundbücher entsprechend dem Inhalt des Bescheids und den abgeschlossenen Verträgen. SPV § 12 Zuordnungspläne § 1, § 7 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 gelten für das Zuordnungsverfahren nach § 2 Abs. 2a und 2b des Vermögenszuordnungsgesetzes sinngemäß. Die Flurstücke sind entsprechend den Vorschriften des Landesrechts zur Führung des Liegenschaftskatasters zu bezeichnen. SPV § 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 27. Dezember 1994 in Kraft. SPV Schlußformel Der Bundesrat hat zugestimmt. SPV Anlagen (Übersicht) Anlage 1 Sonderungsplan für unvermessenes Eigentum Anlage 2 Sonderungsplan für unvermessene Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum ohne Nutzungsrecht Anlage 3 Sonderungsplan für unvermessene Nutzungsrechte in Verbindung mit Sachenrechtsbereinigung Anlage 4 Sonderungsplan für ergänzende Bodenneuordnung Anlage 5 Sonderungsplan für eine komplexe Bodenneuordnung Anlage 6 Sonderungsplan für eine komplexe Bodenneuordnung in Verbindung mit unvermessenem Eigentum Anlage 7 Lastenverzeichnis SPV Anlage 1 (Fundstelle: BGBl. I 1994, 3705 - 3707) Sonderungsbehörde: Kataster-(Vermessungs-)amt: Hoyerswerda Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG Nr. 1/1994 unvermessenes Eigentum Amtsgericht (Grundbuchamt): Hoyerswerda Grundbuchbezirk: Wittichenau Finanzamt: Hoyerswerda Gemeinde: Wittichenau Gemarkung: Wittichenau Flur: 5 Grundstücksliste: Aufgestellt am 28.03.94 durch Muster Geändert am                 durch              Grundstückskarte: Aufgestellt am 28.03.94 durch Muster Geändert am                 durch              Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom 31. März 1994 Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG Nr. 1/1994 unvermessenes Eigentum Grundstücksliste Alter Bestand lfd. Nr. Flur Flurstück (Ant.-Nr.) Fläche m 2 Grundbuchblatt Eigentürmer(in) 1 2 3 4 5 1 5 5000 5000 574 unvermessene Hofräume 189 2 5 (5333) 1782 Müller, Max 3 5 (5334) 1845 Mustermann, Erich 4 5 (5335) 1740 Schneider, Paul 5 5 (5336) 1647 Schuster, Gerhard 6 5 (5337) 2031 Meier, Gustav 7 5 (5338) 1097 Schulze, Horst 8 5 (5372) 1043 Scholze, Heinz 9 5 (5373) 2014 Lehmann, Anna 10 5 (5374) 1810 Kindermann, Paul Neuer Bestand zu lfd. Nr. Flur Flurstück Fläche m 2 Nutzungsart Lage Grundbuchblatt Eigentürmer(in) 6 7 8 9 10 11 12 1,2 5 414 123 Gebäude- und Freifläche Einzelhaus Kamenzer Str. 26 1782 Müller, Max 1,3 5 415 178 Gebäude- und Freifläche Einzelhaus Kamenzer Str. 24 1845 Mustermann, Erich 1,4 5 416 308 Gebäude- und Freifläche Einzelhaus Kamenzer Str. 22 1740 Schneider, Paul 1,5 5 417 578 Gebäude- und Freifläche Einzelhaus Amselweg 1 1647 Schuster, Gerhard 1,6 5 418 822 Gebäude- und Freifläche Einzelhaus Kamenzer Str. 20 2031 Meier, Gustav 1,7 5 419 180 Gebäude- und Freifläche Einzelhaus Gewerbe und Industrie Amselweg 7 1097 Schulze, Horst 1 5 420 656 Straße Kurze Straße 4518 Stadt Wittichenau 1,8 5 421 837 Gebäude- und Freifläche Einzelhaus Kamenzer Str. 16 1043 Scholze, Heinz 1,9 5 422 650 Gebäude- und Freifläche Einzelhaus Kamenzer Str. 14 2014 Lehmann, Anna 1,10 5 423 668 Gebäude- und Freifläche Einzelhaus Kamenzer Str. 12 1810 Kindermann, Paul         5000 Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG Nr. 1/1994 unvermessenes Eigentum Gemeinde: Wittichenau Gemarkung: Wittichenau Flur: 5 Grundstückskarte Maßstab 1 : 1000 (Grafik in Bearbeitung) Zerlegung gemäß §§ 1, 13 BoSoG. SPV Anlage 2 (Fundstelle: BGBl. I 1994, 3708 - 3710) Sonderungsbehörde: Kataster-(Vermessungs-)amt: Teltow-Fläming Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG Nr. 2/1994 unvermessene Nutzungsrechte Amtsgericht (Grundbuchamt): Luckenwalde Grundbuchbezirk: Luckenwalde Finanzamt: Luckenwalde Gemeinde: Luckenwalde Gemarkung: Luckenwalde Flur: 5 Grundstücksliste: Aufgestellt am 02.03.94 durch Paar Geändert am                 durch              Grundstückskarte: Aufgestellt am 02.03.94 durch Paar Geändert am                 durch              Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom 9. März 1994 Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG Nr. 2/1994 unvermessene Nutzungsrechte Grundstücksliste Alter Bestand lfd. Nr. Flur Flurstück (Ant.-Nr.) Fläche m 2 Grundbuchblatt Gebäudegrundbuchblatt Eigentürmer(in) Nutzungsberechtigte(r) 1 2 3 4 5 6 1 5 64 2110 9874 - Eigentum des Volkes - Gebäudewirtschaft 2552 Hoffmann, Heinz Hoffmann, Heidi 2 5 65 3414 5467 - Sonnenschein, Maria 2552 Hoffmann, Heinz Hoffmann, Heidi 2554 Johannson, Johann Johannson, Janna Neuer Bestand zu lfd. Nr. Flur Flurstück Fläche m 2 Nutzungsart Lage Grundbuchblatt Gebäudegrundbuchblatt Eigentürmer(in) Nutzungsberechtigte(r) 7 8 9 10 11 12 13 14 1 5 231 1940 Landwirtschaftsfläche Ackerland Am Bahnhof 9874 - Eigentum des Volkes 5 232 170    Gebäude- und Freifläche Einzelhaus Am Bahnhof 10 2552 2110 Hoffmann, Heinz Hoffmann, Heidi 2 5 235 2584 Landwirtschaftsfläche Ackerland Am Bahnhof 5467 - Sonnenschein, Maria 3414 5 234 500 Gebäude- und Freifläche Einzelhaus Am Bahnhof 12 2554 Johannson, Johann Johannson, Janna 5 233 330 Gebäude- und Freifläche Einzelhaus Am Bahnhof 10 2552 Hoffmann, Heinz Hoffmann, Heidi Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG Nr. 2/1994 unvermessene Nutzungsrechte Gemeinde: Luckenwalde Gemarkung: Luckenwalde Flur: 5 Grundstückskarte Maßstab 1 : 1000 (Grafik in Bearbeitung) Zerlegung gemäß §§ 1, 13 BoSoG. Ein einheitliches Nutzungsrecht. SPV Anlage 3 (Fundstelle: BGBl. I 1994, 3711 - 3713) Sonderungsbehörde: Kataster-(Vermessungs-)amt: Frankfurt/Oder Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG Nr. 3/1994 unvermessene Nutzungsrechte in Verbindung mit Sachenrechtsbereinigung Amtsgericht (Grundbuchamt): Frankfurt/Oder Grundbuchbezirk: Frankfurt/Oder Finanzamt: Frankfurt/Oder Gemeinde: Frankfurt/Oder Gemarkung: Frankfurt/Oder Flur: 9                Grundstücksliste: Aufgestellt am 02.03.94 durch Paar            Geändert am                 durch                                          Grundstückskarte: Aufgestellt am 02.03.94 durch Paar            Geändert am                 durch                                          Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom   9. März 1994 Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG Nr. 3/1994 unvermessene Nutzungsrechte in Verbindung mit Sachenrechtsbereinigung Grundstücksliste Alter Bestand lfd. Nr. Flur Flurstück Fläche m 2 Grund- buchblatt Gebäude- grund- buchblatt Eigentümer(in) Nutzungsberechtigte(r) 1 2 3 4 5 6 1 9 144 5309 4711 - Eigentum des Volkes - Gebäudewirtschaft 5712 Müller, Michael Müller, Martina 5713 Lehmann, Ludwig Lehmann, Lena 5714 Konrad, Karl Konrad, Karin Neuer Bestand lfd. Nr. Flur Flurstück Fläche m 2 Nutzungsart Lage Grund- buchblatt Eigentümer(in) Erbbauberechtigte(r) 7 8 9 10 11 12 13 1 9 210 500 Gebäude- und Frei- fläche Einzelhaus Buchenweg 1 (neu) Müller, Michael Müller, Martina 240            740 Gebäude- und Frei- fläche Einzelhaus 9 211 500 Gebäude- und Frei- fläche Einzelhaus Buchenweg 3 (neu) Lehmann, Ludwig Lehmann, Lena 320            820 Gebäude- und Frei- fläche Einzelhaus 9 212       500       Gebäude- und Frei- fläche Einzelhaus Buchenweg 5 4711 Eigentum des Volkes - Gebäudewirtschaft (neu) Konrad, Karl Konrad, Karin 9 213 600 Gebäude- und Frei- fläche Einzelhaus Buchenweg 5 4711 Eigentum des Volkes - Gebäudewirtschaft 9 214 2649          5309 Land- wirtschafts- fläche Grünland Buchenweg 1/5 4711 Eigentum des Volkes - Gebäudewirtschaft Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG Nr. 3/1994 unvermessene Nutzungsrechte in Verbindung mit Sachenrechtsbereinigung Gemeinde: Frankfurt/Oder Gemarkung: Frankfurt/Oder Flur: 9                Grundstückskarte Maßstab 1 : 1000 (Grafik in Bearbeitung) Bei Flurstücken 210 und 211: Teilung gemäß §§ 1, 13 BoSoG, bei Flurstücken 212 bis 214: Zerlegung gemäß §§ 4, 13 BoSoG, jeweils in Verbindung mit § 10 SPV. SPV Anlage 4 (Fundstelle: BGBl. I 1994, 3714 - 3717) Sonderungsbehörde: Stadt (Gemeinde) Erfurt Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG Nr. 4/1994 ergänzende Bodenneuordnung Kataster-(Vermessungs-)amt: Erfurt Amtsgericht (Grundbuchamt): Erfurt Grundbuchbezirk: Erfurt Finanzamt: Erfurt Gemeinde: Erfurt Gemarkung: Gispersleben/Kiliani Flur: 4              Grundstücksliste: Aufgestellt am 20.03.94 durch Meier      Geändert am                 durch                                               Grundstückskarte: Aufgestellt am 20.03.94 durch Meier           Geändert am                 durch                                               Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom   28. März 1994 Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG Nr. 4/1994 ergänzende Bodenneuordnung Grundstücksliste Alter Bestand lfd. Nr. Flur Flurstück (Ant.-Nr.) Fläche m 2 Grund- buchblatt Eigentümer(in) 1 2 3 4 5 1 5 161          51 3242 257 Lehmann, Gustav Lehmann, Margarete Neuer Bestand zu lfd. Nr. Flur Flurstück Fläche m 2 Nutzungsart Lage Grund- buchblatt Eigentümer(in) 6 7 8 9 10 11 12 1 4 51           1 452 Gebäude- und Frei- fläche freistehender Wohnblock Berliner Platz 33 (neu) KOWO m.b.H. mit dem Sitz in Erfurt 4 51           2 3 Gebäude- und Frei- fläche freistehender Wohnblock Berliner Platz (neu) KOWO m.b.H. mit dem Sitz in Erfurt 4 51           3 315 Verkehrsfl. Straße, einbahnig Berliner Platz (neu) Stadt Erfurt 4 51           4 315 Gebäude- und Frei- fläche freistehender Wohnblock Berliner Platz (neu) KOWO m.b.H. mit dem Sitz in Erfurt 4 51           5 162 Gebäude- und Frei- fläche freistehender Wohnblock Berliner Platz (neu) KOWO m.b.H. mit dem Sitz in Erfurt 4 51           6 987 Gebäude- und Frei- fläche freistehender Wohnblock Prager Straße 5 (neu) Wohnungsgenossenschaft Erfurt mit dem Sitz in Erfurt 4 51           7 126 Verkehrsfl. Straße, einbahnig Prager Straße (neu) Stadt Erfurt 4 51           8 756 Erholungsfl. Spielplatz, Bolzplatz Prager Straße (neu) Stadt Erfurt 4 51           9 126          3242 Verkehrsfl. Straße, einbahnig Nordhäuser Straße (neu) Stadt Erfurt Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG Nr. 4/1994 ergänzende Bodenneuordnung Gemeinde: Erfurt Gemarkung: Gisperlsleben/Kiliani Flur: 4               Bestandskarte Maßstab 1 : 1000 (Grafik in Bearbeitung) Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG Nr. 4/1994 ergänzende Bodenneuordnung Gemeinde: Erfurt Gemarkung: Gisperlsleben/Kiliani Flur: 4               Grundstückskarte Maßstab 1 : 1000 (Grafik in Bearbeitung) Verschmelzung und Teilung (gleichzeitig) gemäß § 5 BoSoG. Der alte Bestand erlischt. SPV Anlage 5 (Fundstelle: BGBl. I 1994, 3718 - 3721) Sonderungsbehörde: Stadt (Gemeinde): Wittichenau Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG Nr. 5/1994 komplexe Bodenneuordnung in Verbindung mit unvermessenem Eigentum Kataster-(Vermessungs-)amt: Hoyerswerda Amtsgericht (Grundbuchamt): Hoyerswerda Grundbuchbezirk: Wittichenau Finanzamt: Hoyerswerda Gemeinde: Wittichenau Gemarkung: Wittichenau Flur: 5 Grundstücksliste: Aufgestellt am 25.03.94 durch Muster Geändert am                 durch              Grundstückskarte: Aufgestellt am 25.03.94 durch Muster Geändert am                 durch             Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom 31. März 1994 Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG Nr. 5/1994 komplexe Bodenneuordnung in Verbindung mit unvermessenem Eigentum Grundstücksliste Alter Bestand lfd. Nr. Flur Flurstück (Ant.-Nr.) Fläche m 2 Grundbuchblatt Eigentümer(in) 1 2 3 4 5 1 5 5000 4548 576 ungetrennte Hofräume 189 2 5 (5118) 1038 Köperich, Karl 3 5 (5119) 1057 Schulz, Karl 4 5 (5120) 2118 Hörold, Max 5 5 (5121) 2214 Junge, Edwin 6 5 (5122) 1487 Schroda, Arno 7 5 (5123) 1423 Männich, Horst (Zu gleichen Anteilen, § 2 Abs. 3 BoSoG) Neuer Bestand zu lfd. Nr. Flur Flurstück Fläche m 2 Nutzungsart Lage Grundbuchblatt Eigentümer(in) 6 7 8 9 10 11 12 1 5 487 1164 Gebäude- und Freifläche Gruppenhaus Meisenweg 2 (neu) Wohungsges. mbH Wittichenau mit Sitz in Wittichenau 5 488 890 Gebäude- und Freifläche Gruppenhaus Kamenzer Str. 17 (neu) Wohungsges. mbH Wittichenau mit Sitz in Wittichenau 5 489 525 Verkehrsfl. Straße, mehrbahnig Meisenweg (neu) Stadt Wittichenau 5 490 1084 Gebäude- und Freifläche Gruppenhaus Meisenweg 3 (neu) Wohungsges. mbH Wittichenau mit Sitz in Wittichenau 5 491 885 Gebäude- und Freifläche Gruppenhaus Kamenzer Str. 19 (neu) Wohungsges. mbH Wittichenau mit Sitz in Wittichenau         4548 Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG Nr. 5/1994 komplexe Bodenneuordnung in Verbindung mit unvermessenem Eigentum Gemeinde: Wittichenau Gemarkung: Wittichenau Flur: 5 Bestandskarte Maßstab 1 : 1000 (Grafik in Bearbeitung) Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG Nr. 5/1994 komplexe Bodenneuordnung in Verbindung mit unvermessenem Eigentum Gemeinde: Wittichenau Gemarkung: Wittichenau Flur: 5 Grundstückskarte Maßstab 1 : 1000 (Grafik in Bearbeitung) Teilung gemäß § 5 BoSoG. Der alte Bestand erlischt. SPV Anlage 6 (Fundstelle: BGBl. I 1994, 3722 - 3725) Sonderungsbehörde: Stadt (Gemeinde): Astadt Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG Nr. 6/1994 komplexe Bodenneuordnung Kataster-(Vermessungs-)amt: Astadt Amtsgericht (Grundbuchamt): Astadt Grundbuchbezirk: Astadt Finanzamt: Astadt Gemeinde: Astadt Gemarkung: Musterhausen Flur: 2 Grundstücksliste: Aufgestellt am 16.03.94 durch Schulze Geändert am                 durch              Grundstückskarte: Aufgestellt am 16.03.94 durch Schulze Geändert am                 durch              Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom 22.04.1994 Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG Nr. 6/1994 komplexe Bodenneuordnung Grundstücksliste Alter Bestand lfd. Nr. Flur Flurstück (Ant.-Nr.) Fläche m 2 Grundbuchblatt Eigentümer(in) 1 2 3 4 5 1 2 352 3411 34 Reichmann, Hermine 2 2 353 1944 35 Müller, Emil 3 2 354 1094 74 Schmidt, Gustav         6449 Neuer Bestand zu lfd. Nr. Flur Flurstück Fläche m 2 Nutzungsart Lage Grundbuchblatt Eigentümer(in) 6 7 8 9 10 11 12 1 2 352 604 Gebäude- und Freifläche Reihenhaus Narzissenweg 8 (neu) Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen 1 1 2 352 459 Gebäude- und Freifläche Reihenhaus Narzissenweg 10 (neu) Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen 2 1 2 352 440 Gebäude- und Freifläche Reihenhaus Narzissenweg 12 (neu) Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen 3 1 2 352 485 Gebäude- und Freifläche Reihenhaus Narzissenweg 14 (neu) Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen 4 1 2 352 506 Gebäude- und Freifläche Reihenhaus Narzissenweg 16 (neu) Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen 5 1 2 352 719 Gebäude- und Freifläche Reihenhaus Narzissenweg 18 (neu) Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen 6 1,2 2 352 451 Verkehrsfl. Straße, einbahnig Narzissenweg (neu) Gemeinde Musterhausen 7 2,3 2 353 2785 Gebäude- und Freifläche Reihenhaus Narzissenweg 7-15 (neu) Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen 1         6449 Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG Nr. 6/1994 komplexe Bodenneuordnung Gemeinde: Astadt Gemarkung: Musterhausen Flur: 2 Bestandskarte Maßstab 1 : 1000 (Grafik in Bearbeitung) Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG Nr. 6/1994 komplexe Bodenneuordnung Gemeinde: Astadt Gemarkung: Musterhausen Flur: 2 Grundstückskarte Maßstab 1 : 1000 (Grafik in Bearbeitung) SPV Anlage 7 (Fundstelle: BGBl. I 1994, 3726) Sonderungsbehörde: Stadt (Gemeinde) Astadt Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes — BoSoG Nr. 7/1994 komplexe (ergänzende) Bodenneuordnung Lastenverzeichnis An den Grundstücken des neuen Bestandes werden folgende beschränkten dinglichen Rechte oder Baulasten geändert, aufgehoben oder neu begründet : 1. Aufhebung, Änderung : lfd. Nr. des alten Bestandes Flur Flurstück beschränkte dingliche Rechte Baulasten 2. Begründung : lfd. Nr. des neuen Bestandes Flur Flurstück beschränkte dingliche Rechte Baulasten Zutreffendes angeben. Diese Tabelle ist nur für die Aufhebung oder Änderung einzelner Rechte oder Baulasten bestimmt. Bei der Aufhebung aller Rechte genügt eine allgemeine Anordnung im Tenor des Bescheids. Diese Tabelle ist für den Fall bestimmt, daß einzelne Rechte oder Baulasten neu begründet werden sollen.

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