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    DE-SPARKGIROVERBG

    DE-SPARKGIROVERBG — Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband

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    SparkGiroVerbG 1933-04-06 RGBl I 1933, 166 Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) SparkGiroVerbG Eingangsformel Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: SparkGiroVerbG § 1 Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband in Berlin (Verband) wird zu dem in § 2 Satz 2 angegebenen Zeitpunkt eine öffentliche Körperschaft des Reichs. SparkGiroVerbG § 2 Der Verband hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung seine Satzung der Reichsregierung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung der Satzung tritt die in § 1 bezeichnete Rechtswirkung ein. §§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift SparkGiroVerbG § 3 (1) Der Verband steht unter Aufsicht der Reichsregierung. (2) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung des Verbandes trifft die Satzung. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Reichsregierung. SparkGiroVerbG § 4 Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften. §§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift SparkGiroVerbG § 5 Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. §§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift

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