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DE-SPARKGIROVERBG
DE-SPARKGIROVERBG — Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband
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SparkGiroVerbG 1933-04-06 RGBl I 1933, 166 Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
SparkGiroVerbG
Eingangsformel
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
SparkGiroVerbG
§ 1
Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband in Berlin (Verband) wird zu dem in § 2 Satz 2 angegebenen Zeitpunkt eine öffentliche Körperschaft des Reichs.
SparkGiroVerbG
§ 2
Der Verband hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung seine Satzung der Reichsregierung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung der Satzung tritt die in § 1 bezeichnete Rechtswirkung ein.
§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift
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§ 3
(1) Der Verband steht unter Aufsicht der Reichsregierung.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung des Verbandes trifft die Satzung. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Reichsregierung.
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§ 4
Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift
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§ 5
Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift
