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DE-SONNTVERKV
DE-SONNTVERKV — Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
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SonntVerkV 1957-12-21 BGBl I 1957, 1881 Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen Stand Geändert durch Art. 3 G v. 30.7.1996 I 1186
Überschrift: Im Saarland eingeführt durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 V v. 21.11.1963 8050-20-4
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
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Eingangsformel
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875) in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 722) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
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§ 1
(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe 1. von frischer Milch: Verkaufsstellen, für die Dauer von zwei Stunden, 2. von Bäcker- oder Konditorwaren: Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden, 3. von Blumen: Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden, 4. von Zeitungen: Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.
(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.
(3) Die Vorschriften der §§ 5, 10, 11, 13 bis 15 des Gesetzes über den Ladenschluß bleiben unberührt.
§ 1 Abs. 3 Kursivdruck: § 13 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 5 G v. 14.11.1960 I 845
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§ 2
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§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
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Schlußformel
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
